Jugendhilfe in Strafverfahren und die Gesetze
Unsere Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert.
Gem. § 52 SGB VIII wirkt das Jugendamt im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit (Persönlichkeitsforschung, Rechtsfolgenvorschlag). Das Jugendamt hat aus Anlass eines Strafverfahrens frühzeitig zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen und Gericht oder Staatsanwalt hierüber umgehend zu unterrichten, damit das Verfahren gegebenenfalls eingestellt werden kann.
Ebenfalls von Bedeutung ist § 38 JGG.