Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage unserer Arbeit ist im § 33 SGB VIII beschrieben.
§33 SGB VIII Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitliche befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und
Zusätzlich sind bei der Vollzeitpflege folgende gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
- § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan
- § 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 1688 BGB Pflegepersonen in Verbindung mit
- § 38 SGB VIII Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
- § 44 SGB VIII Pflegeerlaubnis