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Bürgerbüro

Zulassungen kompakt

Wenn Sie ein Fahrzeug erwerben und dies im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchten, muss es registriert sein. Durch die Zulassung auf Ihren Namen wird bei der zuständigen Behörde festgehalten, dass Sie der Halter und somit die verantwortliche Person dieses Fahrzeugs sind.

Ihre persönlichen Daten werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt. Ab da greifen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen oder werden benötigt?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I. Dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges, allerdings ist das das COC-Papier oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung mitzubringen
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB=7stellige PIN)
  • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer SEPA-Mandat (ist Voraussetzung für die Zulassung) SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer | Stand: November 2018 SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer | Stand: November 2018, 115 KB
  • Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: Kennzeichenschilder (Ausnahme bei Kennzeichenbeibehaltung)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass (keine Kopie)
  • gültige Hauptuntersuchung ( TÜV, DEKRA etc.),dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer (SEPA Mandat)

Ein Fahrzeug darf auf ein minderjähriges Kind zugelassen werden, wenn das Kind schwerbehindert ist bzw. die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt:

  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht. Außerdem Schwerbehindertenausweis oder Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung

Ausnahmen:

  • Bei einem Umzug oder Halterwechsel müssen Sie die Kennzeichenschilder nicht mitbringen, wenn diese am Fahrzeug verbleiben sollen und das Fahrzeug noch zugelassen ist. Bei einem Umzug kann außerdem auf die Vorlage der ZB II verzichtet werden, wenn diese nach dem 30.09.2005 ausgestellt wurde.
    Wünschen Sie aber eine neue Kennzeichenkombinationen (WÜ-...), so ist die Vorlage der alten Schilder und der ZB II zwingend notwendig.
     
  • Bei einem Umzug ohne Halterwechsel ist KEINE elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mehr erforderlich.


Eine Online-Zulassung ist nur für die Bürger, die in der Stadt Würzburg wohnen möglich! 
Hier finden Sie weitere Informationen zur Online-Zulassung: Internetbasierte KFZ-Zulassung (ikfz)


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