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Bürgerbüro

Zulassungen kompakt

Einfuhr von Neu- /Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland und Zulassung von Kraftfahrzeugen mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier).

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge zugelassen werden oder eine Betriebserlaubnis erhalten sollen, ohne dass fahrzeugspezifische Unterlagen, (z. B. Ursprungszeugnis, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ausländische Fahrzeugpapiere) vorgelegt werden können.

Die Zulassungsbehörden sind verpflichtet, den Verbleib dieser Unterlagen zu klären und das Ergebnis in den Fahrzeugunterlagen zu dokumentieren. Nur so werden Ersatzansprüche vermieden.

Fahrzeuge, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden soll werden nur zugelassen, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung oder Originalrechnung
  • Gutachten einer Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA)
  • Ausländisches Ursprungszeugnis, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind und noch keine deutschen Dokumente existieren.
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs/Händlers über die Versteuerung Mitteilung Umsatzsteuerzwecke
  • Bei Nicht-EU-Fahrzeugen: 
    - Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
    - Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 
    - Bei Gebrauchtfahrzeugen, die noch zugelassen sind, sind die Kennzeichenschilder mitzubringen

Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt werden soll:

  • Original-Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Betriebserlaubnisvordruck, erstellt von einer technischen Prüfstelle
  • Ausländisches Ursprungszeugnis, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, oder die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind und noch keine deutschen Dokumente existieren.
  • Bei Neufahrzeugen: Einfuhrumsatzsteuererklärung
  • Bei Nicht-EU Fahrzeugen: Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

Können keine ausländische Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist eine gesonderte Erklärung auszufüllen und dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 


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