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Bürgerbüro

Zulassungen kompakt

Wenn Sie ein Fahrzeug erwerben und dies im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchten, muss es registriert sein. Durch die Zulassung auf Ihren Namen wird bei der zuständigen Behörde festgehalten, dass Sie der Halter und somit die verantwortliche Person dieses Fahrzeugs sind.

Ihre persönlichen Daten werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt. Ab da greifen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen oder werden benötigt?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I. Dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges, allerdings ist das das COC-Papier oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung mitzubringen
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB=7stellige PIN)
  • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer SEPA-Mandat (ist Voraussetzung für die Zulassung) SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer | Stand: November 2018 SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer | Stand: November 2018, 115 KB
  • Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: Kennzeichenschilder (Ausnahme bei Kennzeichenbeibehaltung)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass (keine Kopie)
  • gültige Hauptuntersuchung ( TÜV, DEKRA etc.),dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer (SEPA Mandat)

Ein Fahrzeug darf auf ein minderjähriges Kind zugelassen werden, wenn das Kind schwerbehindert ist bzw. die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt:

  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht. Außerdem Schwerbehindertenausweis oder Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung

Ausnahmen:

  • Bei einem Umzug oder Halterwechsel müssen Sie die Kennzeichenschilder nicht mitbringen, wenn diese am Fahrzeug verbleiben sollen und das Fahrzeug noch zugelassen ist. Bei einem Umzug kann außerdem auf die Vorlage der ZB II verzichtet werden, wenn diese nach dem 30.09.2005 ausgestellt wurde.
    Wünschen Sie aber eine neue Kennzeichenkombinationen (WÜ-...), so ist die Vorlage der alten Schilder und der ZB II zwingend notwendig.
     
  • Bei einem Umzug ohne Halterwechsel ist KEINE elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mehr erforderlich.


Eine Online-Zulassung ist nur für die Bürger, die in der Stadt Würzburg wohnen möglich! 
Hier finden Sie weitere Informationen zur Online-Zulassung: Internetbasierte KFZ-Zulassung (ikfz)

Ja, über unsere Online-Zulassungsbehörde (iKfz) können Sie alle gängigen Fahrzeugzulassungen, Umschreibungen, Adressänderungen und Außerbetriebsetzungen bequem von zu Hause aus beantragen.

Weitere Informationen zu unserer Online-Zulassungsbehörde (iKfz) erhalten Sie hier >>>

Wollen Sie Ihr Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder im Straßenverkehr nutzen, müssen Sie das Fahrzeug erneut zulassen. Die damit verbundenen Formalitäten sind im Wesentlichen die selben wie die bei einer Erstzulassung eines Fahrzeugs.

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte: Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Folge: Der Verkäufer zahlt weiterhin die Kfz-Steuern und eventuell auch die Versicherung. Auch Haftungsschäden gehen während dieser Zeit zu Lasten des bei der Zulassungsbehörde eingetragenen Halters bzw. Versicherungsnehmers.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, den Verkauf der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigungen I und II sowie die Kennzeichenschilder. Die Gebühr beträgt zur Zeit 16,80 Euro.


Achten Sie bei der Ausfertigung eines Kaufvertrages darauf, dass alles vollständig und leserlich ausgefüllt ist und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen!

Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("ich habe den Ausweis gerade nicht dabei -  ich kann aber nicht noch einmal kommen -  ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit"), ist höchste Vorsicht geboten.

Solche Betrüger kaufen oftmals auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen mit einem geringen Wert auf. Auch wenn Sie froh sind, dass Sie Ihr Auto los sind, kann die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell die Versicherung bezahlen müssen.

Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" nutzt Ihnen gar nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer zwar auf dem privatrechtlichen Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und eventuell Versicherungen bezahlen.

Probleme gibt es auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Fahrzeugkäufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir von der ausländischen Zulassungsbehörde in der Regel keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und sehr zeitaufwändig.

Deshalb: Fahrzeug vor dem Fahrzeugverkauf außer Betrieb setzen!

Einfuhr von Neu- /Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland und Zulassung von Kraftfahrzeugen mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier).

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge zugelassen werden oder eine Betriebserlaubnis erhalten sollen, ohne dass fahrzeugspezifische Unterlagen, (z. B. Ursprungszeugnis, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ausländische Fahrzeugpapiere) vorgelegt werden können.

Die Zulassungsbehörden sind verpflichtet, den Verbleib dieser Unterlagen zu klären und das Ergebnis in den Fahrzeugunterlagen zu dokumentieren. Nur so werden Ersatzansprüche vermieden.

Fahrzeuge, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden soll werden nur zugelassen, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung oder Originalrechnung
  • Gutachten einer Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA)
  • Ausländisches Ursprungszeugnis, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind und noch keine deutschen Dokumente existieren.
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs/Händlers über die Versteuerung Mitteilung Umsatzsteuerzwecke
  • Bei Nicht-EU-Fahrzeugen: 
    - Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
    - Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 
    - Bei Gebrauchtfahrzeugen, die noch zugelassen sind, sind die Kennzeichenschilder mitzubringen

Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt werden soll:

  • Original-Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Betriebserlaubnisvordruck, erstellt von einer technischen Prüfstelle
  • Ausländisches Ursprungszeugnis, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, oder die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind und noch keine deutschen Dokumente existieren.
  • Bei Neufahrzeugen: Einfuhrumsatzsteuererklärung
  • Bei Nicht-EU Fahrzeugen: Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

Können keine ausländische Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist eine gesonderte Erklärung auszufüllen und dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 

Hier können Sie sich einen Vordruck herunterladen und ausdrucken. Bitte die Unterschrift nicht vergessen!

KFZ-Vollmacht  / Für Kfz-Zulassung allg. KFZ-Vollmacht / Für Kfz-Zulassung allg., 397 KB
Vollmacht / Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine GbR / PartGmbB Vollmacht / Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine GbR / PartGmbB, 98 KB

Bitte beachten Sie auch Punkt 2.) "Was muss ich mitbringen".

Ein internationaler Fahrzeugschein wird benötigt, wenn Sie ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im Ausland nutzen wollen.

Der internationale Fahrzeugschein ist die Übersetzung der hiesigen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und stellt sicher, dass die Behörden des jeweiligen Gastlandes Ihr Fahrzeug als zugelassen anerkennen. Die Gültigkeit des ausgestellten internationalen Fahrzeugscheins beträgt ein Jahr.

 

Was kostet der internationale Fahrzeugschein?

Die Gebühr für den internationalen Fahrzeugschein beträgt 30,70 Euro.

Bereits seit dem 01.03.2007 können in Deutschland in Städten und Kommunen Fahrverbote in Umweltzonen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass diese durch die Stadt oder die Kommune besonders als Umweltzone gekennzeichnet worden sind.

Die ersten Umweltzonen wurden zum 1. Januar 2008 in den Städten Berlin, Köln und Hannover eingerichtet. Mittlerweile gibt es Umweltzonen schon in vielen Städten.
Die besonders durch den Feinstaub gefährdeten Bereiche müssen durch das Zeichen 270.1 als "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Auf dem dazu notwendigen Zusatzzeichen wird dann geregelt, welche Fahrzeuge mit welchen Umwelt-Plakettenfarben dort Zufahrt haben.  

Was muss ich mitbringen?
Damit die Zulassungsbehörde ermitteln kann, welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug erfüllt, müssen Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mitbringen.

Was kostet die Feinstaubplakette?
Für die Ausstellung der Feinstaubplakette wird eine Gebühr von 5,95 Euro erhoben.

Gibt es für die Beantragung einer Feinstaubplakette ein Formular und/oder einen Online-Service?

Ja, jedoch aufgrund technischer Probleme bis auf weiteres leider nicht möglich.

Die Gebühren richten sich jeweils nach dem Einzelfall und können deshalb nicht genau beschrieben werden.

So kann eine Neuzulassung zwischen 27,60 und 144,90 Euro kosten. Hinzu kommen noch die Auslagen für die Beschaffung der Kennzeichen sowie die Gebühren für sonstige erforderlichen Maßnahmen (Ausnahmegenehmigung, Rückversand ZB II, etc.)

Sofern Sie genau wissen wollen, was die Zulassung Ihres Fahrzeuges kostet, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.


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