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Bürgerbüro

Kennzeichen

Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem Fahrzeug geführt werden.

Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse (M 1, L oder O1) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Für die Fahrzeuge wird nur ein Kennzeichensatz ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit den vollständig angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das Wechselkennzeichen selbst besteht aus zwei Teilen. Dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Mit diesem Verfahren ist gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt, während das andere weiterhin als solches erkennbar und identifizierbar bleibt. Somit können die Fahrzeuge in den Registern der Fahrzeugzulassung, der Steuerverwaltung und in der Versicherungswirtschaft eindeutig zugeordnet werden. Die Regelung der Wechselkennzeichen ist auf die kurzfristige abwechselnde Nutzung von Fahrzeugen des Individualverkehrs gerichtet. Der gewerbliche Güter- und Personenverkehr ist nicht Ziel des Wechselkennzeichens. Deshalb wurde geregelt, dass Wechselkennzeichen nicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 to zulässiger Gesamtmasse und nicht als Saisonkennzeichen zulässig sind. Die Regel stellt auch klar, dass bei Wechselkennzeichen sowohl der gemeinsame Kennzeichenteil als auch der fahrzeugbezogene Teil an dem am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Fahrzeug fest anzubringen sind.

Das deutsche Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil, der das Kennzeichen Fahrzeugs spezifiziert. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Er trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte fahrzeugbezogene Teil sind mit der Zulassungsplakette versehen. Bei Motorrädern sind beide Plaketten auf dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht.

Bei Verkauf eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht übergeben werden, da er für das verbleibende Fahrzeug noch benötigt wird.

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht entstempelt werden, da er für das verbleibende Fahrzeug benötigt wird. Bei weiterer Nutzung des Wechselkennzeichens ist deshalb nur der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichens zur Entwertung vorzulegen. Die Regelung sieht auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 2 zur Außerbetriebsetzung bei Wechselkennzeichen nicht vor.

Wechselkennzeichen2

Zusammenfasssung:

  • Wechselkennzeichen für max. 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse
  • Kennzeichenschilder müssen an beiden Fahrzeugen passen (gleiche Größe)
  • nicht in Verbindung mit Saisonkennzeichen möglich
  • Teilnahme am Straßenverkehr mit nur mit dem Fahrzeug möglich, an dem die komplettenSchilder montiert sind (dazu gehört auch das Parken)
  • mehr als 8 Stellen auf einem Kennzeichen sind nicht zulässig
  • zum Abmelden wird nur der fahrzeugbezogene Teil zur Entwertung vorgelegt (vorne). Die Vorlage desr Zulassungsbescheinigung Teil II ist zu diesem Zweck nicht gefordert
  • Zuteilung für Fahrzeuge > 3,5 t Gesamtmasse ist nicht zulässig
  • Gebühr für Zulassung erhöht sich um 6 Euro
  • keine Kfz-Steuerersparnis
  • für jedes Fahrzeug eigene Versicherungs-Pin erforderlich

Eine Information der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg

Stand 14.05.12


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