Bild: Menschen betreten das Bürgerbüro

Bürgerbüro

Rückermainstraße 2
97070 Würzburg
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Tel: 09 31/ 37 20 00
Fax: 09 31/ 37 20 29

Wenn in einem Privathaushalt Radio- und/oder Fernsehgeräte bereitgehalten werden, sind Rundfunkgebühren zu entrichten. Näheres über die Gebührenpflicht erfahren Sie von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)externer Link oder von den Landesrundfunkanstalten, z.B. vom Bayerischen Rundfunkexterner Link.

Rundfunkgebührenbefreiung

Seit 01.04.2005 gilt:  Die Befreiung erfolgt von der GEZ.  Die Antragsformulare können Sie u.a. erhalten:

  • im Bürgerbüro der Stadtverwaltung
  • im Jobcenter Stadt Würzburg in der Bahnhofstraße 7

Unter welchen Voraussetzungen kann ich von den Rundfunkgebühren befreit werden?
Von der Rundfunkgebührenpflicht können Privatpersonen befreitexterner Link werden:
Befreiungskriterien / vorzulegende Unterlagen

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes Aktueller Sozialhilfebescheid
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben Aktueller BAföG-Bescheid
  6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfen nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder nach dem 4. Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben Aktueller Bescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  7. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern leben Aktueller Bescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld
  8. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes Aktueller Leistungbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
  9. Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  10. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  11. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  12. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
  13. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
  14. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben Aktueller Bewilligungsbescheid

 

 


 

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Dem Antrag muss der aktuelle Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie (kostenpflichtig) beigefügt werden.

Sie können aber zusammen mit Ihrem Antragexterner Link, dem Originalbescheid und dessen Kopie bei der Stadtverwaltung vorsprechen, um eine kostenfreie Bestätigung zu erhalten. Den Antrag mit Bestätigung und der Kopie verschicken Sie dann an die GEZ, 50656 Köln.

Wo erhalte ich die Bestätigung?

Je nach Befreiungskriterium erhalten Sie die Bestätigung:

  • bei der ARGE Arbeit und Grundsicherung Würzburg in der Bahnhofstraße 7, sofern Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen) erhalten
  • in den übrigen Fällen: im Bürgerbüro der Stadtverwaltung