Erschließungsbeiträge:
Diese Beiträge werden für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen erhoben.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die baulich oder gewerblich nutzbar sind und von der Erschließungsanlage erschlossen werden.
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer oder Erbbauberechtigter des erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Der Herstellungsaufwand wird zu 90 v.H. auf die erschlossenen Grundstückeverteilt; die Stadt Würzburg beteiligt sich mit einem Gemeindeanteil von 10 v.H.. Maßgebend sind die tatsächlichen Kosten. Verteilungsmaßstab ist die jeweilige Fläche des erschlossenen Grundstücks sowie ein Vervielfältiger, der das Maß der Nutzung durch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ausdrückt.
Für die Erschließungsmaßnahme können auch Vorausleistungen festgesetzt werden, sobald mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde. Die maßgebende Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Würzburg ist hier abrufbar.
Hinweis: Die Satzungen sind im pdf-Format gespeichert. Den dafür benötigen Acrobat Reader erhalten sie gratis HIER
Straßenausbaubeiträge:
Für die Erneuerung oder Verbesserung von bestehenden Straßen, Wegen und Grünanlagen sowie die erstmalige Herstellung von Kinderspielplätzen werden Ausbaubeiträge erhoben.
Herangezogen werden bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder nutzbare oder auch sonstig nutzbare Grundstücke, die aus der Inanspruchnahme der Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können.
Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme. Beitragssschuldner ist der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte zu diesem Zeitpunkt. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Für die Baumaßnahme können mit deren Beginn Vorauszahlungen erhoben werden.
Maßgebend sind die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahme. Die Stadt Würzburg beteiligt sich an den Kosten in unterschiedlicher Höhe. Dies ist abhängig davon, ob es sich um eine Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße handelt. Der kommunale Eigenanteil bewegt sich dabei zwischen 20 und 70 v.H. (siehe hierzu § 7 der Ausbaubeitragssatzung). Bei Kinderspielplätzen beträgt dieser Anteil 50 v.H.
Die allgemeine Ausbaubeitragssatzung der Stadt Würzburg ist hier abrufbar.
Kostenerstattungsbeträge:
Die zu erwartende Bautätigkeit in Baugebieten stellen Eingriffe in die Natur und Landschaft dar. Diese Eingriffe müssen durch Ausgleichsmaßnahmen wieder kompensiert werden. Werden diese Maßnahmen anstelle des jeweiligen Vorhabenträgers (Bauherrn/Grundstückseigentümer) von der Stadt Würzburg durchgeführt, so haben die jeweiligen Grundstückseigentümer die gesamten hierfür entstandenen Kosten der Stadt Würzburg zu erstatten (Kostenerstattungsbeträge).
Die Kostenerstattungspflicht entsteht, sobald
Mit Herstellungsbeginn der Ausgleichsmaßnahmen können Vorausleistungen erhoben werden.
Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
Kostenerstattungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Vorhabenträger, Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die maßgebende Kostenerstattungsbetragssatzung ist hier abrufbar.
Ansprechpartner für die Erhebung der v.g. Beiträge und Kostenerstattungsbeträge sind
Herr Bauer
Tel. (0931) 37-3640
gunter.bauer@stadt.wuerzburg.de
Herr Schrauth
Tel. (0931) 37-3688
matthias.schrauth@stadt.wuerzburg.de
Kanalherstellungsbeiträge
Diese Beiträge werden für die Anschlussnahme eines Grundstückes an das städtische Entwässerungssystem erhoben. Dem Beitrag unterliegen bebaute, bebaubare und gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke, wenn für sie ein Recht auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder sie mit Sondervereinbarung an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden.
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann bzw.angeschlossen ist oder mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Mit Beginn der Kanalbaumaßnahme können bereits Vorauszahlungen erhoben werden.
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bemessungsgrundlage für den Beitrag sind die Grundstücksfläche (Beitragsatz 2,30 €/qm) sowie die zulässige Geschossfläche des Grundstücks (Beitragssatz 5,88 €/qm).
Die für die Kanalherstellungsbeiträge maßgebende Entwässerungsbeitrags- und -gebührensatzung kann hier eingesehen werden.
Die Kanalherstellungsbeiträge werden durch den Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg, Veitshöchheimer Straße 1, 97080 Würzburg, erhoben:
Frau Endres
Tel. (0931) 37-4133
edith.endres@stadt.wuerzburg.de