Standesamt

Standesamt

Rückermainstr. 2
97070 Würzburg
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Tel: 0931 - 37 0
Fax: 0931 - 37 34 21

Eheschließung

Heirat im Ausland

Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie im Ausland eine Ehe schließen möchten und z.B. ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen.
 

Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine mehrsprachige Bescheinigung des deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Eheschließenden genannt sind.
Es bescheinigt die Tatsache, dass der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Es handelt sich dabei nicht um eine Ledigkeitsbescheinigung für deutsche Verlobte. Daher sind zur Ausstellung stets Dokumente von beiden Verlobten vorzulegen.


Wird ein Ehefähigkeitszeugnis immer benötigt?

Wenn eine Deutsche oder ein Deutscher, oder eine Person, die dem deutschen Recht unterliegt, im Ausland eine Ehe eingehen will, wird oftmals die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses durch die dortige Eheschließungsbehörde (meist Standesdamt) verlangt.
Ein Ehefähigkeitszeugnis wird auch benötigt, wenn der Staat, in dem die Eheschließung stattfinden soll, eine Konsularbescheinigung der deutschen Auslandsvertretung hinsichtlich der Eheschließungsvoraussetzungen vom deutschen Verlobten verlangt. In diesem Fall ermöglicht das Ehefähigkeitszeugnis der deutschen Auslandsvertretung die Ausstellung der Bescheinigung. 
  
Ob ein Ehefähigkeitszeugnis zur Heirat im Ausland benötigt wird, kann abschließend aber nur

  • bei der zuständigen ausländischen Eheschließungsbehörde,
  • bei der ausländischen Vertretung des Heiratslandes in der Bundesrepublik Deutschland oder auch
  • bei der deutschen Vertretung im Eheschließungsstaat
    abschließend geklärt werden.  

Wer kann ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen?

Das Ehefähigkeitszeugnis kann grundsätzlich

  • nur von deutschen Verlobten oder
  • dem deutschen Recht unterliegenden Personen
    beantragt werden.

Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige genügt regelmäßig die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für beide Verlobte.
Ehefähigkeitszeugnisse können auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose beantragen, da diese dem deutschen Recht unterliegen. Die Rechtsstellung muss sich aus dem deutschen Reiseausweis ergeben.
 


Wer ist für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständig?
 

Grundsätzlich ist für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses der Standesbeamte ihres

  • aktuell gemeldeten Wohnortes zuständig. Beim Standesamt Würzburg ist die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses daher nur dann möglich, wenn sie mit Haupt- oder Nebenwohnung in Würzburg gemeldet sind.
  • Sollten Sie  keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Deutschland haben, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland für die Ausstellung zuständig. Sollte also Würzburg nachweislich Ihr letzter Wohnsitz vor Ihrer Ausreise aus Deutschland sein, können Sie sich gerne an das Standesamt Würzburg wenden.
  • Bestand niemals oder nur vorübergehend ein Aufenthalt im Inland, so ist der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin, Rückerstraße 9, 10119 Berlin, zu richten.
     

Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisse steht hier zum Download bereit.
 

  • als pdf- Datei zum handschriftlichen Ausfüllen
  • als WORD-Formular zum Ausfüllen am Computer

    Zum Ansehen und Ausdrucken des pdf-Formulars benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie kostenlos downloaden können, sofern dieser nicht bereits auf Ihrem Rechner vorinstalliert ist. Klicken Sie einfach auf das folgende Symbol, wählen Sie Ihre Version/Ihr Betriebssystem und klicken "Jetzt herunterladen".
    Acrobat-Reader-neuexterner Link 

    Zur Nutzung des WORD-Formulars benötigen Sie das zugehörige Programm (Microsoft-WORD)

    Beachten Sie bitte, dass der Antrag stets unterschrieben und im Original dem Standesamt vorgelegt werden muss, damit Ihr Anliegen bearbeitet werden kann! Senden Sie diesen daher am Besten zusammen mir den anderen Original-Unterlagen, die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich sind! Eine Bearbeitung ohne vorliegenden Antrag ist leider nicht möglich!Eine Fax-Kopie oder ein per mail gesandter Antrag reichen nicht aus!
     

Besonderheiten bei eigenem Wohnsitz in Österreich, der Schweiz oder Luxemburg

Zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg besteht ein zwischenstaatliches Abkommen bezüglich der Beantragung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Sofern Sie also in Österreich, der Schweiz oder Luxemburg wohnhaft sind, können Sie, im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung beim dortigen Standesbeamten, die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Der Standesbeamte fertigt mit Ihnen das erforderliche Antragsformular und sendet dieses zusammen mit den erforderlichen Unterlagen direkt an den zuständigen Standesbeamten in Deutschland. In Deutschland wird das Ehefähigkeitszeugnis erstellt und an das ausländische Standesamt zurückgesandt. Entstehende Gebühren werden durch Sie beim ausländischen Standesbeamten beglichen.
Dies hat den Vorteil, dass Sie nur einen Ansprechpartner vor Ort haben und auch alles vor Ort erledigen können.

Der Weg einer direkten Antragstellung beim deutschen Standesamt bleibt Ihnen dennoch offen.


Wie lange ist ein Ehefähigkeitszeugnis gültig und wann kann es frühestens beantragt werden?

Ein Ehefähigkeitszeugnis hat grundsätzlich eine maximale Gültigkeit von sechs Monaten ab den Ausstellungstag.
Dies bedeutet, dass ein Ehefähigkeitszeugnis, dass z.B. am 10. Februar ausgestellt wird, eine maximale Gültigkeit bis 10. August hat. Wie lange das Ehefähigkeitszeugnis im Ausland ab Ausstellungstag akzeptiert wird, erfragen Sie bitte am Heiratsort. Im Ausland kann es abweichende Regelungen geben.

Eine Beantragung ist daher frühestens sechs Monate vor dem geplanten Trautermin,
oder frühestens ab Erreichen der vom ausländischen Standesbeamten akzeptierten Geltungsdauer möglich.
 


Welche Unterlagen sind für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich?

Grundsätzlich werden sämtliche Dokumente benötigt, die die wesentlichen Voraussetzungen für die Prüfung der Ehefähigkeit beider Eheschließenden ermöglichen. 
Für deutsche Staatsangehörige unterscheiden sich die vorzulegenden Unterlagen daher nicht von den Unterlagen, die für eine Heirat in Würzburg benötigt worden wären.
Entsprechende Informationen über vorzulegende Unterlagen für deutsche Staatsangehörige finden sie hier!

Die Nachforderung von Unterlagen bleibt vorbehalten!

Hat einer von beiden Eheschließenden eine ausländische Nationalität, ist vor Antragstellung eine individuelle Beratung mit dem Heiratsbüro erforderlich.
Sie erhalten dann eine "Checkliste" über die vom ausländischen Partner vorzulegenden Unterlagen. 

Beachten Sie bitte, dass neben Ihren Originalunterlagen auch die geforderten Unterlagen der/des ausländischen Verloben (bis auf den Reisepass) stets alle im Original, zusammen mit einer geeigneten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden müssen. Die näheren Einzelheiten zu Form der Urkunden, erforderlichen Überbeglaubigungen und Übersetzung erhalten Sie während Ihrer indivduellen Beratung im, bzw. mit dem Heiratsbüro.

Ist eine persönliche Vorsprache nicht möglich, z.B. bei Auslandsaufenthalt, kann telefonisch (0049- 931- 37- 2411 oder 2419) oder auch per mail Kontakt mit dem Heiratsbüro aufgenommen werden um die weitere Vorgehensweise zu klären.


Ist die im Ausland geschlossene Ehe automatisch gültig?

Ehen, die im Ausland geschlossen werden, haben auch für den deutschen Rechtsbereich Gültigkeit, soweit sie nach dem Recht des Eheschließungsstaates ordnungsgemäß zustande kommen. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Selbstverständlich gilt die auch für Eheschließungen, bei denen einer der Partner, oder gar beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein gesondertes Anerkennungsverfahren gibt es für ausländische Eheschließungen nicht!

Sie sollten beachten, dass ausländische Heiratsurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer amtlichen Beglaubigung, z.B. der Anbringung einer "Apostille" (z.B. in den USA) durch die ausländischen Behörden oder nach Legalisation durch die jeweilige Deutsche Auslandsvertretung anerkannt werden können. Einige deutsche Auslandsvertretungen haben die Legalisation von Urkunden aufgrund unsicherem Dokumentenwesen vor Ort einstellen müssen. Diese Länder sind für Eheschließungen nicht unbedingt empfehlenswert, da sie Probleme mit dem Nachweis der erfolgten Eheschließung haben werden, so z.B. Dominikanische Republik. Eine Liste der Staaten, bei denen das Legalisationsverfahren eingestellt ist und die zugehörigen Merkblätter für eine Überprüfung finden Sie auf den Seiten des Auswärigen Amtes im Bereich "Internationaler Urkundenverkehr - Legalisationen, Apostille, Urkundenüberprüfung" externer Link

In diesen Fällen empfliehlt es sich bereits bei der Planung mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen! Die Überprüfung von Heiratsurkunden aus diesen Ländern ist aufwändig, kosten- und zeitintensiv und führt nicht immer zum gewünschten Ergebnis.

Auch zur Namensführung in der Ehe müssen nach erfolgter Heirat häufig noch beim örtlichen Standesamt Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen oder die Führung eines gemeinsamen Namens dort überhaupt nicht möglich ist. Lassen Sie sich hierzu im Vorfeld im Standesamt Ihres Wohnsitzes beraten!

Auf Antrag kann die im Ausland geschlossene Ehe beim Wohnsitzstandesamt in Deutschland ins Eheregister eingetragen werden. Für diese Eintragung müssen dem Standesamt neben einer beweiskräftigen ausländischen Eheurkunde grundsätzlich die gleichen Unterlagen vorgelegt werden, die bei einer Anmeldung zur Eheschließung erforderlich gewesen wären; bitte informieren Sie sich bereits vor Ihrer beabsichtigten Eheschließung im Ausland im Heiratsbüro. Die Nachbeurkundung im Eheregister ist Gebührenpflichtig!


Das Bundesverwaltungsamt bietet eine Reihe von Informationsschriften zum Thema "Heiraten im Ausland" an:

"Deutsche heiraten in Europa"
"Deutsche heiraten in Asien/Australien"
"Deutsche heiraten in Afrika"
"Deutsche heiraten in Lateinamerika"
"Deutsche heiraten in Nordamerika"
"Ehevertragliche Vereinbarungen in den EG-Staaten"
"Islamische Eheverträge"


Sie können sich die Publikationen von den bayerischen "Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige" gegen eine Schutzgebühr schicken lassen und sich dort auch persönlich beraten lassen.

Zuständige Beratungsstelle und Kontaktadresse in Würzburg wäre hier:

Caritasverband f.d. Diözese Würzburg
Beratungsstelle des Raphaels-Werkes
Franziskanergasse 3, 97070 Würzburg
Ansprechpartner/-in: Martina Blomberger
Telefon: 0931 386667-82
Fax: 0931 386667-88
E-Mail: wuerzburg@raphaels-werk.net
Geschäftszeiten
tel. Terminvereinbarung: Mo 09:00-12:00 Uhr,
Di und Do 09:00-12:00 Uhr, Mi 14:00-18:00 Uhr

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