Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmenten Umständen Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit beinträchtigt ist oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe hat das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.
Die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkassen, Bundesanstalt für Arbeit, Integrationsamt oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen.
Auch bei der Eingliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es zum Beispiel bei der Frühförderung , die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.
Die Eingliederungshilfe gliedert sich dem entsprechend in Leistungsgruppen:
Zu den Leistungen der Eingliederung in die Gesellschaft gehören u.a.
oder in vergleichbaren Beschäftigungsstätten
der Ansprechpartner.| Mo, Di | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Do | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr |
| jeden 2. Freitag im Monat | Behindertenbeauftragter 10:00 - 12:00 Uhr |