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Genehmigungsfreistellung

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) können bestimmte Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden.

Vorhaben nach Art. 58 Abs. 1 BayBO

Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung aller baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) sind.

Im Freistellungsverfahren sind die o.g. Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn

  1. sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) liegen,'
     
  2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes und örtlichen Bauvorschriften (z.B. der Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
     
  3. die Erschließung gesichert ist und
     
  4. die Stadt Würzburg nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Vorhaben nach Art. 58 Abs. 2 BayBO

Seit dem 01.02.2021 unterliegt auch die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) dem Genehmigungsfreistellungs-verfahren.

Hier ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn

  1. die Erschließung gesichert ist und
     
  2. die Stadt Würzburg nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Für alle Bauvorhaben gilt:

Der Bauherr und die am Bau Beteiligten (z.B. Entwurfsverfasser, Unternehmer) sind dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Ausführung des Bauvorhabens eingehalten werden.

Spätestens mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Würzburg muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben benachrichtigen und ihnen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen.

Der Bauherr, der im Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigungsfrei bauen will, hat die nach § 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) erforderlichen Unterlagen (u.a. Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen usw.) bei der Stadt Würzburg einzureichen.

Mit der Bauausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn sich die Stadt Würzburg innerhalb der Monatsfrist nicht äußert oder aber vor Ablauf der Monatsfrist dem Bauherrn schriftlich mitteilt, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangen wird (Art. 58 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BayBO).

Will der Bauherr mit der Bauausführung später als 4 Jahre nach der Genehmigungsfreistellung beginnen, muss er erneut das Freistellungsverfahren beantragen.

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