Bild: Neubaugebiet

Fachabteilung ProStadt - Kommission für Stadtbild und Architektur

Beim Grafeneckart 1
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Projektentwicklung und Sanierung

Sanierungsgebiet - Alter Hafen -

Satzung und Übersichtsplan

Ansprechpartnerin: Bettina Hornung, Beim Grafeneckart 1, 97070 Würzburg, Zimmer 20, Tel.: 0931/372785
 

 

SATZUNG

der Stadt Würzburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Alter Hafen" vom 26. Juni 1997

Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches -BauGB- erläßt die Stadt Würzburg folgende Satzung:

 

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan 1 : 1000 des Architekten Th.J. Meurer, Frankfurt vom 26.08.1996, geändert am 04.04.1997 durch das Baureferat, Fachbereich Planen, Fachabteilung Stadterneuerung, abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

In dem bezeichneten, insgesamt ca. 8,24 ha umfassenden Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor, es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet "Alter Hafen" festgelegt.

§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung am 26. September 1997 rechtsverbindlich.

  

Würzburg, 17.09.1997
Stadt Würzburg
Weber
Oberbürgermeister

 

Diese Satzung wurde der Regierung von Unterfranken gemäß § 143 Abs. 1 BauGB angezeigt. Diese hat mit Schreiben vom 04.09.1997 mitgeteilt, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

 

                                                                      

SanierungAHLegende

               
                                         

Sanierung AH

  
 

 



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