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SATZUNG
der Stadt Würzburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern Heidingsfeld"
vom 20. Oktober 1999 (veröffentlicht am 16. Dezember 1999, MP Nr. 191)
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches - BauGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GO - erlässt die Stadt Würzburg folgende Satzung:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet "Ortskern Heidingsfeld" umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:1000 des Fachbereiches Planen vom April 1999 durch strichpunktierte Linie abgegrenzten Fläche.
Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
In dem bezeichneten, insgesamt 6,2 ha umfassenden Sanierungsgebiet "Ortskern Heidingsfeld" liegen städtebauliche und bauliche Missstände vor, die durch entsprechende bauliche Maßnahmen verringert bzw. beseitigt werden sollen.
Das vorbezeichnete Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet "Ortskern Heidingsfeld" förmlich festgelegt.
§ 2
Verfahren
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt (§ 142 Abs. 4 BauGB): Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 Abs 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden im gelb gekennzeichneten Gebiet Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung am 16. Dezember 1999 rechtsverbindlich.
Würzburg, 26.November 1999
Gez. Jürgen Weber, Oberbürgermeister
