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Fachbereich Soziales | |
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Regelungen erstrecken sich auf Wehrpflichtige, freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen.
Die Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes
haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des Grundwehrdienstes bzw. freiwilligen Wehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines ihr gleichgestellten Wehrdienstes, sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht für Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten. Dies sind wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten. Für sie entfällt der Anspruch auf die Erstattung des Anwartschaftsbeitrages.
Ersatzdienstleistende Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Zivilkrankenhäusern dagegen werden wie Wehrdienstleistende behandelt und erhalten Leistungen nach dem USG.
Als Ersatz für den Zivildienst wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Die Teilnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Welche Art von Leistungen kann ich beantragen ?
Unter anderem können folgende Leistungen gewährt werden:
Weitere Informationen zum Wehr-
und Bundesfreiwilligendienst
erhalten Sie u.a. vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
Antragsfrist: bis 3 Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes.
Wo kann ich die Leistungen beantragen ?
Sachbearbeiter Herr Rhein A - K
Telefon: 0931 / 37-3563
Zimmer-Nr. 305
Sachbearbeiterin Frau Erhart L - Z
Telefon: 0931 / 37-3565
Zimmer-Nr. 306
im 3. Stock des Sozialen Ämtergebäudes, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg.