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Fachbereich Soziales

Karmelitenstraße 43
97070 Würzburg
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Notlagen und Hilfen

Unterhaltssicherungsleistungen - Unter welchen Umständen kann ich Unterhaltssicherungsleistungen beantragen ?

Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) regelt die Unterhaltspflicht des Staates für Wehrpflichtige, freiwillig Wehrdienstleistende sowie deren Familienangehörige.

Regelungen erstrecken sich auf Wehrpflichtige, freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen. 

Die Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzesexterner Link haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des Grundwehrdienstes bzw. freiwilligen Wehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines ihr gleichgestellten Wehrdienstes, sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht für Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten. Dies sind wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten. Für sie entfällt der Anspruch auf die Erstattung des Anwartschaftsbeitrages.

Ersatzdienstleistende Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Zivilkrankenhäusern dagegen werden wie Wehrdienstleistende behandelt und erhalten Leistungen nach dem USG.

Als Ersatz für den Zivildienst wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Die Teilnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.


 

Welche Art von Leistungen kann ich beantragen ?

Unter anderem können folgende Leistungen gewährt werden:

  • Mietbeihilfe für alleinstehende Wehr- bzw. Zivildienstleistende
  • Sonderleistungen z.B. Ersatz der Beiträge für Versicherungen (nicht jedoch Kapital-Lebensversicherungen)
  • Verdienstausfallentschädigung an Wehrübende
  • Allgemeine Leistungen für die Familienangehörigen im engeren Sinne (z.B. Ehefrau, Kinder)
  • Einzelleistungen für sonstige Familienangehörige
  • Wirtschaftsbeihilfe für Selbständige  

Weitere Informationen zum Wehr-externer Link und Bundesfreiwilligendienstexterner Link erhalten Sie  u.a. vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Antragsfrist: bis 3 Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes.

 


 

Wo kann ich die Leistungen beantragen ?

Sachbearbeiter Herr Rhein  A - K
Telefon: 0931 / 37-3563
Zimmer-Nr. 305

Sachbearbeiterin Frau Erhart  L - Z
Telefon: 0931 / 37-3565
Zimmer-Nr. 306

im 3. Stock des Sozialen Ämtergebäudes, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg.



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