Kliniken

Gesundheit und Vorsorge

Lärmschutz

Durch die dichte Besiedelung des zur Verfügung stehenden Raumes und die ständig zunehmende Technisierung ist die Lärmbelastung in den vergangenen Jahrzehnten stark angewachsen. Trotz beachtlicher Anstrengungen, die Lärmbelastung zu verringern, ist der Lärm für viele Bürger das Umweltproblem Nummer eins geblieben, denn er ist nicht mehr nur am Arbeitsplatz, sondern auch im Wohn- und Freizeitbereich davon betroffen.

Am größten ist die Belastung durch den Verkehrslärm, gefolgt vom Lärm gewerblicher und industrieller Anlagen. Aber auch vom Wohn- und Freizeitlärm können erhebliche Belästigungen ausgehen. Jeder Bereich ist durch eigene Rechtsvorschriften geregelt.

 Ohr1

Beschwerden:

Sollten Sie Lärmbeschwerden haben, wenden sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner für Beschwerden.
 


Was ist Lärm?

Lärm ist jede Art von Schall (insbesondere von großer Intensität), durch den Menschen gestört, belästigt oder gar gesundheitlich geschädigt werden.


Dezibel

Die Messgröße des Schalldruckpegels ist das Dezibel. Es ist eine dimensionslose Größe. Die an das menschliche Gehör angepasste Einheit wird mit db(A) bezeichnet.

SchallquelleSchallpegel in dB(A)
Düsenflugzeug beim Start 130
Preßlufthammer, 1m Entfernung 120
Propellerflugzeug beim Start 110
Kreissäge, 7m Entfernung 100
Lastwagen, 5m Entfernung 90
Staubsauger 80
mechanische Schreibmaschine 70
normales Gespräch 60
leise Radiomusik 50
Kühlschrank 40
Flüstern 30
Ticken einer Armbanduhr 20
Schneefall 10
Hörschwelle 0


 


Richt- und Grenzwerte

Für die unterschiedlichen Immissionsquellen (Verkehr, Gewerbe/Industrie, Sport-, Wohn- und Freizeitlärm) gibt es jeweils eigene Regelwerke und damit eigene Grenz- bzw. Richtwerte, die nachfolgend kurz erläutert werden.


Verkehrslärm

Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Danach dürfen zum Schutz der Nachbarschaft folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.


Lärmsanierung

Die Lärmsanierung bei bestehenden Straßen in der Baulast des Bundes erfolgt nach der Dringlichkeit im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel. Die Dringlichkeit wird insbesondere nach der Stärke der Lärmbelastung, der Anzahl der Betroffenen und der Art des Gebietes beurteilt.

Als Richtwerte für eine nötige Lärmsanierung an Bundesfernstraßen gelten derzeit folgende Werte:

 

 

GebietskategorieTag
6.00 - 22.00
Nacht
22.00 - 6.00
an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und
Altenheimen, reine und allgemeine
Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete
70 dB(A) 60 dB(A)
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 72 dB(A) 63 dB(A)
Gewerbegebiete 75 dB(A) 65 dB(A)

 

 


Gewerbe/Industrielärm

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16.08.1998 dient zur Erfassung und Beurteilung von Geräuschimmissionen der überwiegenden Anzahl gewerblicher Anlagen. Die Vorschriften der TA Lärm sind anzuwenden, wenn eine gewerbliche Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wird. Kernpunkt sind die Schallpegelrichtwerte.

 

GebietskategorieTag
6.00 - 22.00
Nacht
22.00 - 6.00
Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind 35 dB(A) 25 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)
reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)
allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
Dorfgebiete, Kerngebiete und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
Gewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A)
Industriegebiet 70 dB(A) 70 dB(A)

 

 


Sportlärm

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie keine Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Sportanlagen sind demnach so zu errichten und zu betreiben, daß die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

 

GebietskategorieTagRuhezeitenNacht
Gewerbegebiete 65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A)
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 55 dB(A) 45 dB(A)
allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 50 dB(A) 40 dB(A)
reine Wohngebiete 50 dB(A) 45 dB(A) 35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 45 dB(A) 35 dB(A)

 

 

 TagNachtRuhezeit
Werktag 6.00 - 22.00 22.00 - 6.00 6.00 - 8.00
20.00 - 22.00
Sonn- und Feiertag 7.00 - 22.00 22.00 - 7.00 7.00 - 9.00
13.00 - 15.00
20.00 - 22.00

 


Freizeitanlagen

Die Geräusche von temporären oder dauerhaften Freizeitanlagen, wie z.B. Freizeitparks, Spielhallen, Volksfesten, Bolzplätzen, Freibädern, usw. führen nicht selten zu Konflikten in der Wohnnachbarschaft. Sie entstehen insbesondere durch technische Einrichtungen (z.B. Lautsprecher), durch die Benutzer selbst, durch Zuschauer (Beifall) und durch zur Anlage gehörende Parkplätze.

Die Beurteilung der Freizeitanlagen erfolgt in Bayern analog den Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).


Bayerisches Immissionschutzgesetz

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) regelt den Schutz vor Einwirkungen verhaltensbezogenen Lärms z.B. unnötiges Laufenlassen von Motoren.


Verordnungen der Gemeinden

Verhaltensbezogener Lärm des privaten Bereichs, der nicht von Anlagen ausgeht, wird auch durch das kommunale Ordnungrecht geregelt.

Zu dieser Gruppe von Geräuschquellen zählen z.B. geräuschvolle private Vergnügungen, ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten oder auch die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten.

Im Stadtgebiet Würzburg ist die Verordnung über die Reinhaltung, Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Straßen und über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten anzuwenden.

 



Artikel per Mail versenden...
Ihr Name:
Ihre E-Mail:
Empfänger:
Empfänger E-Mail:
Ihre Nachricht:
Geben Sie die nebenstehende Zahl ein (Spamschutz)