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Am größten ist die Belastung durch den Verkehrslärm, gefolgt vom Lärm gewerblicher und industrieller Anlagen. Aber auch vom Wohn- und Freizeitlärm können erhebliche Belästigungen ausgehen. Jeder Bereich ist durch eigene Rechtsvorschriften geregelt.

Beschwerden:
Sollten Sie Lärmbeschwerden haben, wenden sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner für Beschwerden.
Was ist Lärm?
Lärm ist jede Art von Schall (insbesondere von großer Intensität), durch den Menschen gestört, belästigt oder gar gesundheitlich geschädigt werden.
Dezibel
Die Messgröße des Schalldruckpegels ist das Dezibel. Es ist eine dimensionslose Größe. Die an das menschliche Gehör angepasste Einheit wird mit db(A) bezeichnet.
| Schallquelle | Schallpegel in dB(A) |
| Düsenflugzeug beim Start | 130 |
| Preßlufthammer, 1m Entfernung | 120 |
| Propellerflugzeug beim Start | 110 |
| Kreissäge, 7m Entfernung | 100 |
| Lastwagen, 5m Entfernung | 90 |
| Staubsauger | 80 |
| mechanische Schreibmaschine | 70 |
| normales Gespräch | 60 |
| leise Radiomusik | 50 |
| Kühlschrank | 40 |
| Flüstern | 30 |
| Ticken einer Armbanduhr | 20 |
| Schneefall | 10 |
| Hörschwelle | 0 |
Richt- und Grenzwerte
Für die unterschiedlichen Immissionsquellen (Verkehr, Gewerbe/Industrie, Sport-, Wohn- und Freizeitlärm) gibt es jeweils eigene Regelwerke und damit eigene Grenz- bzw. Richtwerte, die nachfolgend kurz erläutert werden.
Verkehrslärm
Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Danach dürfen zum Schutz der Nachbarschaft folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Lärmsanierung
Die Lärmsanierung bei bestehenden Straßen in der Baulast des Bundes erfolgt nach der Dringlichkeit im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel. Die Dringlichkeit wird insbesondere nach der Stärke der Lärmbelastung, der Anzahl der Betroffenen und der Art des Gebietes beurteilt.
Als Richtwerte für eine nötige Lärmsanierung an Bundesfernstraßen gelten derzeit folgende Werte:
| Gebietskategorie | Tag 6.00 - 22.00 | Nacht 22.00 - 6.00 |
|---|---|---|
| an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen, reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 70 dB(A) | 60 dB(A) |
| Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete | 72 dB(A) | 63 dB(A) |
| Gewerbegebiete | 75 dB(A) | 65 dB(A) |
Gewerbe/Industrielärm
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16.08.1998 dient zur Erfassung und Beurteilung von Geräuschimmissionen der überwiegenden Anzahl gewerblicher Anlagen. Die Vorschriften der TA Lärm sind anzuwenden, wenn eine gewerbliche Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wird. Kernpunkt sind die Schallpegelrichtwerte.
| Gebietskategorie | Tag 6.00 - 22.00 | Nacht 22.00 - 6.00 |
|---|---|---|
| Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind | 35 dB(A) | 25 dB(A) |
| Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
| reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Dorfgebiete, Kerngebiete und Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Industriegebiet | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
Sportlärm
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie keine Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Sportanlagen sind demnach so zu errichten und zu betreiben, daß die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
| Gebietskategorie | Tag | Ruhezeiten | Nacht |
|---|---|---|---|
| Gewerbegebiete | 65 dB(A) | 60 dB(A) | 50 dB(A) |
| Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete | 60 dB(A) | 55 dB(A) | 45 dB(A) |
| allgemeine Wohngebiete | 55 dB(A) | 50 dB(A) | 40 dB(A) |
| reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
| Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
| Tag | Nacht | Ruhezeit | |
|---|---|---|---|
| Werktag | 6.00 - 22.00 | 22.00 - 6.00 | 6.00 - 8.00 20.00 - 22.00 |
| Sonn- und Feiertag | 7.00 - 22.00 | 22.00 - 7.00 | 7.00 - 9.00 13.00 - 15.00 20.00 - 22.00 |
Freizeitanlagen
Die Geräusche von temporären oder dauerhaften Freizeitanlagen, wie z.B. Freizeitparks, Spielhallen, Volksfesten, Bolzplätzen, Freibädern, usw. führen nicht selten zu Konflikten in der Wohnnachbarschaft. Sie entstehen insbesondere durch technische Einrichtungen (z.B. Lautsprecher), durch die Benutzer selbst, durch Zuschauer (Beifall) und durch zur Anlage gehörende Parkplätze.
Die Beurteilung der Freizeitanlagen erfolgt in Bayern analog den Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).
Bayerisches Immissionschutzgesetz
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) regelt den Schutz vor Einwirkungen verhaltensbezogenen Lärms z.B. unnötiges Laufenlassen von Motoren.
Verordnungen der Gemeinden
Verhaltensbezogener Lärm des privaten Bereichs, der nicht von Anlagen ausgeht, wird auch durch das kommunale Ordnungrecht geregelt.
Zu dieser Gruppe von Geräuschquellen zählen z.B. geräuschvolle private Vergnügungen, ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten oder auch die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten.
Im Stadtgebiet Würzburg ist die Verordnung über die Reinhaltung, Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Straßen und über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten anzuwenden.