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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmenten Umständen Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit beinträchtigt ist oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Eingliederungshilfe hat das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.

Die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII  ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkassen, Bundesanstalt für Arbeit, Integrationsamt oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen.

Auch bei der Eingliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es zum Beispiel bei der Frühförderung, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.

Die Eingliederungshilfe gliedert sich dem entsprechend in Leistungsgruppen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Zu den Leistungen der Eingliederung in die Gesellschaft gehören u.a.

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wie z.B. ärztliche Behandlung, Hilfsmittel
  • Früherkennung und Frühförderung (heilpädagogische und/oder psychologische Leistungen für Kinder, die  noch nicht eingeschult sind)
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu
  • Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
  • Leistungen in anerkannten  Werkstätten für Menschen mit Behinderungexterner Link oder in vergleichbaren Beschäftigungsstätten
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wie z.B.  Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt;
  • nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben
Zuständigkeit
 
Zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind in Bayern die Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe. Für den Raum Würzburg ist der Bezirk Unterfrankenexterner Link der Ansprechpartner.
 
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