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Die folgende Gebührenordnung wurde am 15.4.2009 in der Main-Post und im Volksblatt veröffentlicht.
Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl S. 460), folgende
Gebührenordnung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des Stadtarchivs ist gebührenpflichtig.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Benutzer sowie derjenige, der die Schuld gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Allgemeine Gebühren
(1) Für die Vorlage von Archivalien im Lesesaal für Zwecke der Familienforschung wird eine Tagesgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
(2) Für die Erteilung schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für vergleichbare Tätigkeiten beträgt die Gebühr 30,00 € je angefangene Halbstunde Zeitaufwand.
(3) Gebühren können auch dann erhoben werden, wenn die durch einen Benutzer veranlassten Forschungen nicht zum Erfolg führen.
§ 4
Reproduktionsentgelt
Allgemeines: Reproduktionen können nur angefertigt werden, wenn der Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährdet ist oder gefährdet wird. Ermäßigungen nach 1.b), 2.b), 9.b) erhalten Schüler, Studenten, Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger und Rentner. Der Ermäßigungsgrund ist durch Vorlage geeigneter Dokumente (Ausweis, Bewilligungsbescheid, Immatrikulationsbescheinigung) nachzuweisen.
Für die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen und für andere Kopierarbeiten wird folgendes Entgelt erhoben:
| 1. | a) Bürokopie DIN A4 | 0,70 € |
| b) Bürokopie DIN A4, ermäßigt | 0,20 € | |
| 2. | a) Bürokopie DIN A3 | 1,30 € |
| b) Bürokopie DIN A3, ermäßigt | 0,40 € |
3. Rückvergrößerungen von Mikrofilmen und Mikrofiches
a) für nachweislich wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke
| DIN A4 | 0,70 € |
| DIN A3 | 1,30 € |
b) für gewerbliche, rechtliche und private Zwecke (z.B. für Jubiläen und Geburtstage)
| DIN A4 | 1,00 € |
| DIN A3 | 1,80 € |
4. Für die Anfertigung von s/w Negativen
| a) Planfilm-Negativ 4,5 x 6 cm | 7,00 € |
| b) Planfilm-Negativ 6 x 9 cm | 9,00 € |
| c) Planfilm-Negativ 9 x 12 cm | 15,00 € |
| d) Mikrofilm 35 mm | 0,70 € |
| e) Mikrofilm 35 mm von Urkunden, Siegeln, Karten und Plänen, Plakaten | 1,90 € |
Die Negative nach 4. a-e verbleiben im Eigentum des Stadtarchivs.
5. Vergrößerungen (s/w, glänzend)
| a) 10 x 15 cm und kleiner | 6,00 € |
| b) 13 x 18 cm | 8,00 € |
| c) 18 x 24 cm | 9,00 € |
| d) 20 x 30 cm | 13,00 € |
| e) 30 x 45 cm | 16,00 € |
| f) 40 x 60 cm | 23,00 € |
| g) 50 x 75 cm | 26,00 € |
Bei Farbaufnahmen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben.
6. Vergrößerungen s/w glänzend von Rollfilm-Negativen 6 x 7 cm
| a) 10 x 15 cm | 7,00 € |
| b) 13 x 18 cm | 9,00 € |
| c) 20 x 30 cm | 20,00 € |
| d) 30 x 45 cm | 30,00 € |
| e) 40 x 60 cm | 47,00 € |
7. Vergrößerungen (Color, glänzend) von Planfilm-Dias 9 x 13 cm
| a) 10 x 15 cm - 13 x 18 cm | 24,00 € |
| b) 20 x 30 cm | 32,00 € |
| c) 30 x 45 cm | 49,00 € |
| d) 40 x 60 cm | 85,00 € |
8. Diapositive
| a) 24 x 36 mm, s/w gerahmt | 13,00 € |
| b) 24 x 36 mm, farbig, gerahmt | 18,00 € |
| 9. | a) eigenständige Anfertigung einer Fotografie | 1,00 € |
| b) eigenständige Anfertigung einer Fotografie, ermäßigt | 0,20 € | |
| 10. | a) Scan (wird durch Archiv ausgeführt) | 3,00 € |
| b) zusätzliches Brennen auf CD-Rom | 2,00 € | |
| c) zusätzliche Versendung per E-Mail | 2,00 € |
§ 5
Wiedergabegebühren
1. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Abbildungen werden erhoben:
a) Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Broschüren
| 24,00 € | bei einmaliger Nutzung und einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren; |
| 47,00 € | bei einer Auflage zwischen 1000 und 5000 Exemplaren sowie |
| 89,00 € | bei einer Auflage über 5000 Exemplaren |
Bei Veröffentlichungen mit wissenschaftlichem, heimatkundlichem oder unterrichtlichem Zweck und einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren sowie bei Veröffentlichungen im Interesse der Stadt Würzburg bzw. des Archivs kann von einer Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
b) für Plakate, Poster oder Kalender
| 118,00 € | bei einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren |
| 206,00 € | bei einer Auflage über 1000 Exemplaren |
c) für Postkarten
| 89,00 € | bei einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren |
| 147,00 € | bei einer Auflage über 1000 Exemplaren |
d) für Fernsehsendungen
| 30,00 € | s/w |
| 60,00 € | farbig |
e) für Film- und Videoproduktionen
| 18,00 € | für Dokumentarfilme |
| 89,00 € | für kommerzielle Filme |
f) für Produktionen auf CD-Rom
| 89,00 € |
g) für die Wiedergabe durch Einblendung in Online-Dienste bzw. im Internet pro Reproduktion (Auflösung max. 80 dpi)
| bis zu einem Jahr | 50,00 € |
| bis zu zwei Jahren | 75,00 € |
| unbegrenzt | 100,00 € |
2. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmen werden erhoben:
| a) für Dokumentarfilme | 30,00 € je Meter |
| b) für kommerzielle Filme und Produktionen auf CD-Rom | 60,00 € je Meter |
3. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Tonträgern werden erhoben:
| 24,00 € je Minute |
§ 6
Auslagen
Neben den in § 3 und 5 genannten Gebühren und dem Reproduktionsentgelt werden als Auslagen erhoben:
1. die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr,
2. die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
3. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge.
§ 7
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach § 3 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme
1. für nachweisbar wissenschaftliche, schulische und heimatkundliche Zwecke,
2. in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund, die Länder und die Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland,
3. für rechtliche Forschungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts , soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird,
4. für einfach Beratung oder Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln,
5. von Archivgut durch öffentlichen Stellen oder Privatpersonen, die dieses Archivgut abgegeben haben.
(2) Ein Reproduktionsentgelt nach § 4 wird für öffentliche Leihgeber nicht erhoben, wenn Gegenleistungen im Lichtbildtauschverkehr vereinbart sind.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gegenschuld entsteht mit Eintritt des Gebührentatbestandes, der zu einer sofortigen Fälligkeit der Tagesgebühr sowie der Kopier-, Fotografier- und Scangebühren führt. Gleiches gilt für entstandene Auslagen gem. § 6 dieser Gebührenordnung. Bei Zustellung einer Kostenrechnung tritt die Fälligkeit 14 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
(2) Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Gebühren und Auslagen abhängig machen.
Inkraftteten
Diese Ordnung tritt am 01.05.09 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.01.2003 außer Kraft.
Stadt Würzburg, im April 2009
Georg Rosenthal
Oberbürgermeister