Was bei der Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten zu beachten ist
Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten
Voraussetzungen zum Halten von Wirbeltieren besonders geschützter Arten ist nach § 7 Bundesartenschutzverordnung, dass der Halter
- die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
- über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.


Tiergehege
Genehmigungspflicht
Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen sind genehmigungspflichtig. Zu Tiergehegen zählen auch Vogel-Volieren. Die Genehmigungen werden auf Antrag vom Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz erteilt. Für Wildgehege ist der Fachbereich Allgemeine Bürgerdienste als Jagdbehörde zuständig. Ist eine andere Behörde für die Genehmigung zuständig, erteilt diese im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde die Genehmigung.
Genehmigungsvoraussetzungen
Die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung der Tiere muss gewährleistet sein. Die Anlage darf weder den Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigen. Außerdem darf der Zugang zur freien Natur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt sein.
- Anordnung und Beseitigung
Die zuständige Behörde kann auch nach Genehmigung des Tiergeheges Anordnungen treffen oder sogar eine Beseitigung anordnen, wenn oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.