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Bäume oder Sträucher in Nachbars Garten geben immer wieder Anlass zu Ärgernis oder gar Streitigkeiten zwischen Nachbarn.
Wie viel Abstand muss ich beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern zum Nachbarn lassen? Darf ich überhängende Äste von Grenzbäumen einfach abschneiden? Wie verhält es sich mit Laubfall und Schattenwurf? Was bedeutet Gewohnheitsrecht? Sind Verjährungsfristen zu beachten?
Generell sind diese Probleme des Nachbarschaftsrechtes geregelt in den Art. 47 ff AGBGB sowie dem BGB § 906 ff.
So kann der Nachbar verlangen, dass Bäume oder Sträucher bis zu einer Höhe von 2 m im Abstand von 50 cm zur Grenze gepflanzt werden. Gehölze, die höher als 2 m werden, müssen in 2 m Abstand gepflanzt werden. Der Abstand wird bis zur Mitte des Stammes gemessen und zwar an der Stelle, wo er aus dem Boden wächst.
Verjährung
Der Anspruch verjährt aber nach 5 Jahren nach Erkennen des Zustandes, d.h. meist nachdem der Baum/Strauch gepflanzt wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. für Bäume längs einer Straße oder auf öffentlichen Plätzen gilt die Abstandsregelung nicht. (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 47 bis 52).
Bitte beachten Sie: Was nach Nachbarschaftsrecht möglich sein könnte, kann nach der Baumschutzverordnung der Stadt Würzburg verboten sein. Deshalb sollten Sie bei Rückschnitten von Wurzeln oder überhängenden Ästen immer den Fachbereich Umwelt- und Kilmaschutz, Abteilung Naturschutz, Tel. 0931/37-2876 hinzuziehen.
Laubfall und Schattenwurf ist nach der derzeitigen Rechtsprechung keine Störung, sondern hinzunehmen. Dafür haben sie den Vorteil des „Wohnen im Grünen“. Dann aber auch nur bis zur Grundstücksgrenze und nicht beliebig hoch. (Bürgerliches Gesetzbuch § 910).
Kirschen bzw. Obst im Allgemeinen aus Nachbarsgarten dürfen Sie nicht ernten, wenn es noch am Baum hängt. Früchte (aber auch das Laub), die zu Ihnen herüberfallen, gehören Ihnen. (Bürgerliches Gesetzbuch § 911)
Im Ergebnis meistens nicht gleich ein Ergebnis
Sie sehen schon, leider bekommt man hier nicht immer allgemeingültige Antworten, da die Fälle des Nachbarschaftsrechtes oft sehr unterschiedlich gelagert sind und es dementsprechend darüber hinaus noch die eine oder andere zusätzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichtes gibt.
Eine recht gute und leicht verständliche Zusammenfassung dieser Problematik bietet das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Broschüre
Rund um die Gartengrenze
die Sie bei der Bay. Staatsregierung (Tel. 01 801 - 20 10 10), beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz, Karmelitenstr. 20 oder auch beim städtischen Gartenamt Würzburg, Robert-Bunsen-Str. 10 oder Tel. 0931/37-4911 erhalten können.
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gartengrenze.jpg Broschüre des Bay. Staatsministeriums für Justiz Foto: |
Baumfällgenehmigungen und mehr .......
Neben den privatrechtlichen Bestimmungen im Nachbarschaftsrecht ist im Stadtgebiet vor Eingriffen in bestehende Bäume jedoch auch die Baumschutzverordnung der Stadt Würzburg zu beachten. Demnach dürfen Sie Bäume ab 60 cm Stammumfang - bei 1 Meter Höhe gemessen - nicht ohne Genehmigung fällen oder durch einen Rüchschnitt wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt für alle Baumarten (Laub- und Nadelbäume) mit Ausnahme von Obstbäumen, außer der Walnuss.
Baumfällgenehmigungen und nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz unter der Tel.-Nr. 37-2630 bzw. Tel. 37-2876.
Walnussbaum |
Elsbeere: Baum des Jahres 2011 |