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Zigarettenrauch Foto: Günter Havlena / PIXELIO |
Der Artikel 3 des Gesetzes zum Schutze vor den Gefahren des Passivrauchens wurde geändert, so dass die bis 31. Dezember 2008 vorhandene Ausnahmeregelung für den Tabakhandel, der für den Verkauf aus Automaten für Jugendliche „unter 16 Jahren“ galt, durch die Änderung ab 01. Januar 2009 wegfällt!
Auch hier wird der Kommunale Ordnungsdienst verschärft kontrollieren und weitere Maßnahmen ergreifen, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geahndet werden.
In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wird präventiv informiert und ggf. weitere rechtliche Schritte veranlasst, damit der Missbrauch eingeschränkt wird.