Merkzettel |
Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz | |
Karmelitenstraße 2097070 WürzburgIn Karte anzeigen | Tel: 0931 - 37 27 57 Fax: 0931 - 37 36 86 E-Mail: klimaschutz@stadt.wuerzburg.de |
Die Benutzung des Grundwassers, insbesondere die Zutageförderung durch einen Brunnen, bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Wassergesetze lassen jedoch für bestimmte Benutzungszwecke Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zu. Eine derartige Ausnahme könnte jedoch aus anderen Rechtgründen unzulässig sein. Dabei muss auf andere Regelungen aus den Bereichen Wasserrecht (=> Schutzgebietsverordnungen), Baurecht, Naturschutzrecht, Gesundheitsrecht (Trinkwasserverordnung), etc. geachtet werden.
Eine Grundwassernutzung setzt normalerweise die Bohrung bzw. den Aushub eines Brunnen oder Schachtes voraus. Die Brunnenbohrung bzw. –ausschachtung, d. h. der Aufschluss von Grundwasser ist anzeigepflichtig (Art. 34 Abs. 1 BayWG).
Die Grundwassernutzung zum Zweck der Gartenbewässerung ist in bestimmten Umfang erlaubnisfrei. Die Erlaubnisfreiheit hängt Zweck und vom Benutzungsumfanges "...für den Haushalt" bzw. "für Zwecke des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit" ab.
Die geplante Grundwassernutzung muss sich im Rahmen der allgemeinen wasserrechtlichen Grundsätze bewegen. Dies bedeutet, dass diese Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfreiheit nur angewendet werden kann, wenn keine weiteren Schutzgüter beeinträchtigt werden. Insbesondere im § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden die Schutzgüter Naturhaushalt, Lebensraum für Tier und Pflanzen sowie das Wohl der Allgemeinheit aufgeführt.
Grundwasserbenutzungen wie für die Gartenbewässerung sind also nur dann erlaubnisfrei, wenn keine dieser Schutzgüter gefährdet werden. Es ist es nicht immer einfach zu erkennen, ob z. B. der eigene Garten in einem wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebiet wie z. B. einem Wasserschutzgebiet oder Trinkwassereinzugsgebiet liegt. Daher sind Aufschlüsse des Grundwassers / Bohrungen Angaben zur beabsichtigten Nutzung bei der Stadt Würzburg / Umweltamt anzuzeigen. (s. Abschnitt Bohranzeige).
Die erlaubnisfreie Benutzung des "... für den Haushalt" beinhaltet z. B. auch die Verwendung des Wassers zum Waschen mit Waschmaschine und für die WC-Spülung. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das gewonnene Grundwasser auch die Anforderungen z. B. an die Wasserhärte erfüllt.
Der Begriff Haushalt wird bei der Erlaubnisfreiheit jedoch eng ausgelegt. Man versteht darunter die Wasserversorgung eines einzelnen Haushalts. Eine gemeinsame Grundwasserentnahme für mehrere Haushalte, auch im selben Wohnhaus kann nicht mehr als erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung angesehen werden.
Das Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, es ist eine Kanalbenutzungsgebühr zu entrichten.
Wenn Sie einen Brunnen errichten möchten, teilen Sie dies dem Umweltamt der Stadt Würzburg (Untere Wasserechtbehörde) mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten mit (Bohranzeige gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG). Ihr Anschreiben sollte folgende Angaben und Unterlagen erhalten:
Bitte senden Sie diese Unterlagen an folgende Adresse:
| |
Sie erhalten auf Ihre Bohranzeige ein Antwortschreiben, in welchem wir Ihnen die ortspezifische, wasserwirtschaftliche und rechtliche Situation und den Rahmen der erlaubnisfreien Grundwassernutzung darlegen. Ebenso geben wir nach Möglichkeit Hinweise, ob z. B. in der angegebenen Bohrtiefe mit Grundwasser zu rechnen ist.
Dieses Antwortschreiben ist kostenfrei, bietet Ihnen Rechtssicherheit und kann Sie vor Fehlinvestitionen schützen.
Bei Brauchwasseranlagen ist der Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg über die Ableitungsmöglichkeiten zu hören.