Bild: Schiff auf dem Main

Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz

Karmelitenstraße 20
97070 Würzburg
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Oberflächengewässer, Hochwasser

Anlagen an Gewässern / Bauen in Überschwemmungsgebieten

Informationen zu Anlagen an Gewässern und in Überschwemmungsgebieten sowie zur Sicherung des Hochwasserabflusses 

Anlagen an Gewässern (Art. 59 BayWG)

Die Errichtung von Anlagen in oder an den Gewässern Main, Pleichach, Kürnach, Zwischengemäuerbach (= Heigelsbach), Dürrbach, Reichenberger Bach, Fuchsstädter Bach (= Heuchelbach bzw. Heigelsbach von der Stadtgrenze bis zum Zusammenfluss mit dem Reichenberger Bach) bedürfen nach Art. 59 BayWG der Genehmigung. Dies bedeutet, die Stadt Würzburg prüft, ob diese Anlagen den Unterhalt oder einen Ausbau des Gewässers behindern.

So kann z. B. durch Errichtung von Zäunen oder Gebäuden der Zugang zum Gewässer behindert werden, so dass der Gewässerunterhalt z. B. eine Räumung des Gewässers von Ablagerungen oder Abfällen sowie eine Pflege der Ufergehölze oder die Beseitigung von Uferausbrüchen nach einem Hochwasser unmöglich werden.

Der Ausbau eines Gewässers kann eine ökologische Umgestaltung sein, um einem "eingemauerten Bach" ein natürlicheres Profil zu geben oder auch die Verbesserung der Abflussverhältnisse (durch Verbreiterung, Vertiefung des Gewässers oder durch Schaffung von Hochwasserrückhalteräumen).
Zur Prüfung gehören auch eventuelle Beeinträchtigungen der Hochwasserschutzeinrichtungen. So müssen z. B. Deiche zum Unterhalt oder im Hochwasserfall für die Deichwehr zugänglich bleiben.

Die betroffenen Bereiche am Gewässer sind die eingedeichten oder durch Schutzmaßnahmen abgegrenzten Flächen (vor allem am Main) bzw. alle Flächen, die bis zu 60 m von der Uferböschung dieser Gewässer entfernt liegen.


Überschwemmungsgebiete / Sicherung des Wasserabflusses (Art. 61h BayWG)

Als Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete

  • Die durch Verordnung der Stadt Würzburg festgesetzt sind, dabei handelt es sich um Gebiete am Main, insbesondere in Heidingsfeld. Näheres kann erfragt werden beim Umweltamt Tel. 37-2795, bzw. 37-2881 oder hier auf Würzburg.de.externer Link

Heidingsfeld bei HW100 des Mains
Festgesetztes Überschwemmungsgebiet des Maines in Heidingsfeld

  • alle sonstigen Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden. Als Hochwasser gilt dabei regelmäßig das Hochwasser mit einer 100jährigen Wiederkehrwahrscheinlichkeit. Für den Heigelsbach wurde dieses Gebiet bereits ermittelt.

Pleichachhochwasser 23.06.1992 Nürnberger Straße klein  Pleichachhochwasser 23.06.1992 Nürnberger Straße 2 klein
Nürnberger Straße beim Pleichachhochwasser am 23. Juni 1992.  
(Abflussspitze über 52 m³/s, Bemessungsabfluss HQ100= 60 m³/s )  

Parkplatz Wertkauf Hochwasser 23.06.1992 klein
Parkplatz des Einkaufsmarktes am 23. Juni 1992, das Hochwasser ist bereits etwas gefallen.

Derzeit wird zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt untersucht, an welchen Gewässern in der Stadt Würzburg ein konkreter Bedarf besteht, solche Überschwemmungsgebiete zu ermitteln und sie dann bekannt zu geben. Gebiete, die häufiger überschwemmt werden, sind den betroffenen Anwohnern regelmäßig ohnehin bekannt. Hier sollte grundsätzlich auf das Lagern wassergefährdender Stoffe nach Möglichkeit ganz verzichtet werden. 

Wohnwagen3  Zaun
Zäune quer zur Fließrichtung setzen sich mit Treibgut, Blättern Ästen etc. zu 
 und stauen das Hochwasser (hier 1998) auf.

Wohnwagen2 vor Hochwasser  Wohnwagen2
Kleingartenidyll vor und beim Hochwasser 1998 

Anlagen in Überschwemmungsgebieten sind durch Hochwasser gefährdet. Diese Anlagen können z. B. durch das Hochwasser bzw. durch Eisgang oder Treibgut beschädigt werden. Durch eindringendes Wasser können Heizöllagertanks aufschwimmen und umkippen oder Heizöl durch in die Tankentlüftung laufendes Wasser freigesetzt werden.

Solche Anlagen gefährden auch Andere durch Behinderung des Abflusses (z. B. Zäune), durch Verringerung des Hochwasserrückhaltes (Retentionsraumverlust durch Auffüllungen etc.) oder dadurch, dass die Anlagen oder Teile davon abgetrieben werden (z. B. Wohnwägen).

Aus diesen Gründen ist die Errichtung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten (Art. 61 Abs.2 BayWG). Die Stadt Würzburg als Kreisverwaltungsbehörde kann nur eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn der Hochwasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes, die Wasserrückhaltung oder die Gewässerbeschaffenheit nicht nachteilig beeinflusst werden.
Das erforderliche Wasserrechtsverfahren zur Genehmigung wird in der Regel im Rahmen der Baugenehmigung durchgeführt. In der Stadt Würzburg ist bis jetzt nur das Überschwemmungsgebiet des Maines, zuletzt durch Verordnung vom 3. April 1998, amtlich festgesetzt. Für die Pleichach, die Kürnach und den Heigelsbach (Zwischengemäuerbach) ist eine Abschätzung der Hochwassergefährdung durch bekannte Hochwasserstände oder Berechnungen im Einzelfall möglich.


Hinweise zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff) in Überschwemmungsgebieten.

Bei den Hochwassern im Jahr 1999 an der Donau sowie im August 2002 im Elbegebiet sind große Mengen Heizöl ausgelaufen, weil Heizölbehälter zusammengedrückt worden waren oder aufgetrieben oder umgekippt sind. Vereinzelt ist auch Wasser über Lüftungsleitungen und ähnliche Anschlüsse in die Behälter eingedrungen, wobei das leichtere Heizöl aus den Behältern verdrängt wurde.

Bei einigen Schadensfällen konnte das tief ins Mauerwerk gedrungene Öl nicht beseitigt werden, das gesamte Gebäude musste abgebrochen werden. Um solche Schäden für die Eigentümer von Öltanks aber auch für die Umwelt zu vermeiden, stellt die Anlagenverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen VAwS) besondere Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe in Überschwemmungsgebieten:

Anforderungen

Die Anlagenverordnung stellt an Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe folgende Anforderungen:

  • Behälter müssen so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Dies kann erreicht werden z. B. durch eine Verankerung mit Stahlbändern am Boden, mit Trägern an den Seitenwänden des Lagerraumes oder durch Abstützen mit Stahlstreben gegen die Lagerraumdecke.
  • Behälter müssen so aufgestellt werden, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungsleitungen oder in sonstige Öffnungen eindringen kann.
  • Behälter und Leitungen im Freien können zur Auftriebssicherung ebenfalls mit Stahlbändern am Boden verankert werden. Sie sind im übrigen so aufzustellen, dass sie den Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigen und dass eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut, ausgeschlossen ist.
  • Unterirdische Behälter und Rohrleitungen können gegen Auftrieb gesichert werden, z. B. durch das Erhöhen der Erdüberdeckung oder durch das Aufbringen einer den Behälter bedeckenden Betonplatte.

Hochwasserschutzfiebel kleinDie Erfüllung dieser Anforderungen muß seit 1. Januar 2003 durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 22 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) einmalig bei Errichtung und Änderung der Anlage überprüft werden. Diese Prüfplicht besteht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Maines. Bei den nichtfestgesetzten Überschwemmungsgebieten wird die Prüfung von der Stadt Würzburg angeordnet. Umbauarbeiten an diesen Anlagen können nur durch Fachbetriebe bzw. in Abstimmung mit dem Prüfer erfolgen. Die für die Prüfung erforderliche Höhenkote erhalten sie beim Umweltamt Herrn Hohnhaus Tel. 37-2880 oder bei der Fachkundigen Stelle Tel. 37-2795. Weitere Informationen sind in der Broschüre  "Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet" (pdf) des Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachzulesen.

Auch für die allgemeine bauliche Sicherheit sind in Überschwemmungsgebiet besondere Maßnahmen zu treffen. Hinweise gibt die Broschüre "Planen und Bauen von Gebäuden in hochwassergefährdeten Gebieten Hochwasserschutzfibel" (pdf) des  Bundesministerium für Verkehr, Bau -und Wohnungswesen Invalidenstr. 44 10115 Berlin.



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