Merkzettel |
Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz | |
Karmelitenstraße 2097070 WürzburgIn Karte anzeigen | Tel: 0931 - 37 27 57 Fax: 0931 - 37 36 86 E-Mail: klimaschutz@stadt.wuerzburg.de |
1) Anzeigepflicht was bedeutet das?
Gemäß Art. 37 BayWG ist die Inbetriebnahme, wesentliche Änderung oder die Stilllegung der in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Tanks dem Umweltamt der Stadt Würzburg vorher anzuzeigen. Auch die Stilllegung einer Anlage stellt rechtlich eine wesentliche Änderung dar. Sie können dazu den bereitgestellten Anzeigevordruck verwenden:
[als PDF-File] [als Word-Dokument]
2) Ab welcherGröße sind Heizöl- bzw. Dieseltanks (Wassergefährdungsklasse 2) anzeigepflichtig?
Anzeigepflicht | außerhalb von Wasserschutzgebieten | Wasserschutzgebiete (außer Zone III B) |
unterirdische Anlagen oder Anlagenteile | immer | immer |
oberirdische Anlagen | Lagermenge mehr als 1.000 Liter | immer |
3) Ab welcher Größe sind Benzin- oder Altöltanks (Wassergefährdungsklasse 3) anzeigepflichtig? Anzeigepflicht außerhalb von Wasserschutzgebieten Wasserschutzgebiete (außer Zone III B) unterirdische Anlagen oder Anlagenteile immer immer oberirdische Anlagen Lagermenge mehr als 100 Liter immer
4) Muss ich den Tank anzeigen, obwohl er in meinem Bauantrag enthalten war?
Im Bauantrag sind die für eine Anzeige eines Heizöltanks erforderlichen Informationen, wie Tankhersteller, Fabriknummern, Zulassung usw. meistens nicht enthalten. Daher ist eine schriftliche Anzeige mittels Anzeigevordruck und Unternehmererklärung erforderlich, die Sie bei den Formularen erhalten.
5) Welche Folgen hat es, wenn ich meiner Anzeigepflicht nicht nachkomme?
Wer der Anzeigepflicht gem. Art. 37 Abs. 1 BayWG nicht nachkommt oder unzutreffende Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 BayWG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.