Bild: Schiff auf dem Main

Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz

Karmelitenstraße 20
97070 Würzburg
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Wassergefährdende Stoffe

Einsatz mobiler Heizeinheiten

Mobile Heizeinheiten mit Heizöl.

Anforderungen des Gewässerschutzes an Aufstellung und Betrieb

Zum Beheizen von Festzelten, Baustellenunterkünften ... werden häufig mobile Heizeinheiten aufgestellt, die aus einem Heizölbehälter und einem Heizgerät bestehen. Das Hohlraumvolumen der Lagerbehälter beträgt max. 1000 l.
Rechtlich handelt es sich um ein Lagern (sowie Abfüllen und Verwenden) wassergefährdender Stoffe.
Mobile Heizanlagen sind jedoch keine Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sie sind wasserrechtlich nach den §§ 1a, 26, 34 Wasserhaushalsgesetz (WHG) sowie formell nach Art. 37 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zu behandeln.

mobile Heizeinheit

Es ergeben sich folgende Anforderungen:

  1. Die Heizeinheiten (Lagerbehälter und Heizkessel) sind auf ebenem, tragfähigem Untergrund standsicher aufzustellen und vor unbefugtem Zugriff Dritter (z.B. durch Umzäunung) zu schützen.
  2. In Wasserschutzgebieten und anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten sind doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät zu verwenden. 
  3. Der Betrieb der Heizeinheiten ist rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vorher der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Stadt Würzburg, Umweltamt) nach Art. 37 BayWG anzuzeigen. Dabei ist insbesondere die verkehrsrechtliche oder bauaufsichtliche Zulassung des Behälters, ggf. auch des Leckanzeigers, vorzulegen sowie Art und Dauer der Aufstellung, die Häufigkeit der Befüllung, die vorhandene Sicherheitstechnik usw. zu erläutern.
  4. Die Heizeinheiten dürfen nur im Einstrangsystem (Saugleitung zum Brenner) betrieben werden. Rücklaufleitungen sind nicht zulässig. 
  5. Rohrverbindungen (z.B. Verschraubungen, Schnellkupplungen) sind vor der Inbetriebnahme und nach jedem Befüll- und Entleervorgang auf ordnungsgemäßen Zustand und festen Sitz zu kontrollieren. 
  6. Vor dem Befüllen des Behälters ist zu prüfen, welches Volumen unter Berücksichtigung des zulässigen Füllungsgrads maximal aufgenommen werden kann. Diese Menge ist an der Mengenvoreinstellung des Tankwagens einzustellen. Alternativ kann der Behälter mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole bis zum zulässigen Füllungsgrad befüllt werden. 
  7. Das Befüllen und Entleeren des Behälters ist ständig zu überwachen. 
  8. Ausgetretenes Heizöl muss jederzeit leicht erkennbar sein. Deshalb müssen die Heizeinheit und der Untergrund sauber gehalten werden. Hohes Gras, Laub u. ä. sind zu entfernen. 
  9. Die Heizeinheit (Lagerbehälter und Heizkessel) ist vom Betreiber betriebstäglich durch Inaugenscheinnahme auf Undichtheiten und ausgetretenes Heizöl zu kontrollieren. 
  10. Erkannte Undichtheiten sind unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, ist die Heizeinheit außer Betrieb zu nehmen und die Verleihfirma zu informieren. 
  11. Ist Heizöl in Boden oder Gewässer eingedrungen oder besteht der Verdacht einer Boden- oder Gewässerverunreinigung, ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt) oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. 

     



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