Ziel der EU-DLR ist die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Europa und die Vereinfachung des Zugangs zum Dienstleistungsmarkt in allen Mitgliedstaaten der EU. Umsetzungsfrist der EU-DLR ist hierbei der 28.12.2009.
Von der EU-DLR sind viele Dienstleistungen, wie z.B. Steuerberater, Architekten, Handwerker, Managementberatung, Werbeagenturen, Groß- und Einzelhandel, Reisebüros, Betrieb von Sport- und Freizeitparks, Baugewerbe, Verlagswesen etc. umfasst.
Der Begriff der Dienstleistung umfasst somit nicht nur den Begriff des „Gewerbes“ aus der Deutschen Gewerbeordnung, sondern schließt ein sehr großes Feld von unternehmerischen und selbstständigen Tätigkeiten ein. Die EU spricht hierbei von gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten.
Wichtigste Inhalte der EU-DLR sind hierbei:
"Einheitlicher Ansprechpartner" (EA)
Wichtigstes Instrument zur Umsetzung der EU-DLR ist die Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ (EA).
Aufgabe des EA ist es, Ansprechpartner für den Dienstleistungserbringer zu sein und alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen, die zur Ausübung der jeweiligen Dienstleistung erforderlich sind. Der EA hat dem Dienstleister alle Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zu benennen
(d.h. die Voraussetzungen hierfür mitzuteilen), dann den Antrag entgegenzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Der EA nimmt dem Dienstleistungserbringer somit die notwendigen Antragstellungen und Behördengänge ab.
Aufgaben des "Einheitlichen Ansprechpartners"
Nachstehendes vereinfachtes Schaubild zeigt sehr deutlich die Aufgabe des EA und den Ablauf einer Antragstellung über den EA:
Ob der Dienstleistungserbringer diesen Service des EA in Anspruch nimmt, bleibt ihm selbst überlassen, er kann sich aber auch nach wie vor direkt an die zuständigen Behörden wenden, ohne Einschaltung des EA.
Wichtig zu wissen ist auch, dass, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Antrag auf Ausübung einer Dienstleistung nicht genehmigt oder abgelehnt wird (dies ist für einige Dienstleistungen nach wie vor erforderlich), dann gilt der Antrag automatisch als genehmigt.
Der für Sie zuständige Einheitliche Ansprechpartner
Der für Sie zuständige einheitliche Ansprechpartner bestimmt sich danach, welche Tätigkeit Sie ausüben möchten.
Für Tierärzte:
Bayer. Landestierärztekammer
Für Ingenieure:
Bayer. Ingenieurkammer Bau
Für Architekten:
Bayer. Architektenkammer
Für Rechtsanwälte:
Rechtsanwaltskammer
Für Steuerberater:
Steuerberaterkammer
Für Handwerksberufe:
Handwerkskammer für Unterfranken
Rennweger Ring 3
97070 Würzburg
Tel: 09 31/ 3 09 08 11 76
Fax: 09 31/ 3 09 08 16 76
eMail: info@hwk-ufr.de
Für alle sonstigen Dienstleistungen:
IHK-Würzburg-Schweinfurt
Mainaustraße 33
97082 Würzburg
Tel: 09 31 / 4 19 43 17
Fax: 09 31 / 4 19 41 00
eMail: info@wuerzburg.ihk.de
Amtsblatt der Europäischen Union zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Hier können Sie sich einen Auszug aus dem Amtsblatt mit Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie herunterladen:
![]() | EU-DLR (Amtsblatt EU).pdf |
Offizielle Website der EU zum Thema EU-Dienstleistungsrichtlinie