Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) wurde anlässlich einer Tagung der EU Staats- und Regierungschefs in Lissabon im Jahre 2005 beschlossen. Durch diese Richtlinie soll die EU bis 2010 zum wichtigsten Wirtschaftsraum der Welt werden.
Ziel der EU-DLR ist die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Europa und die Vereinfachung des Zugangs zum Dienstleistungsmarkt in allen Mitgliedstaaten der EU. Umsetzungsfrist der EU-DLR ist hierbei der 28.12.2009.
Von der EU-DLR sind viele Dienstleistungen, wie z.B. Steuerberater, Architekten, Handwerker, Managementberatung, Werbeagenturen, Groß- und Einzelhandel, Reisebüros, Betrieb von Sport- und Freizeitparks, Baugewerbe, Verlagswesen etc. umfasst.
Doch die EU-DLR dient nicht nur dem Dienstleistungserbringer, sie gewährt auch dem DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER (also dem Kunden) bestimmte Rechte.
So muss Ihnen der Dienstleistungerbringer bestimmte Informationen noch VOR Vertragsabschluss bzw. VOR der Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung stellen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Geregelt ist dies in der sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).
Der Dienstleister muss seinem Kunden z.B. Angaben über Namen und Anschrift des Geschäftsbetriebs machen und auch Angaben über Preise. Genaueres hierzu erfahren Sie in den § 2 und § 4 DL-InfoV.
Der Dienstleistungsempfänger benötigt keine behördliche Genehmigung, wenn er eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte. Zudem müssen Informationen, vor allem über den Verbraucherschutz, Informationen zu Rechtsbehelfen bei Streitigkeiten und Angaben zu Verbände und Organisationen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden.
Download:
![]() | Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).pdf |
Verbraucherschutz:
Adressen zu Verbänden und Organisationen, die hauptsächlich dem Verbraucherschutz dienen, finden Sie hier.