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Zulassungen kompakt
1.) Neues zum Wechselkennzeichen

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 einer Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugestimmt, mit der die Wechselkennzeichen eingeführt werden. Mit einem Kennzeichen können dann zwei private Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse und mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen betrieben werden. Dazu bekommen beide Fahrzeuge einen Kennzeichenträger, auf dem die HU-Plakette angebracht ist. Zusätzlich erhält der Halter einen auf beiden Fahrzeugen aufsteckbaren Teil mit dem Kennzeichen und der Zulassungsplakette. Nur wenn beide Teile am Fahrzeug montiert sind, darf es im öffentlichen Straßenverkehr bewegt oder geparkt werden.

 

Wechselkennzeichen

Die Wechselkennzeichen gibt es für Pkw oder Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), für Krafträder, Trikes und Leicht-Pkw bis 0,4 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und einer maximalen Nutzleistung von 15 kW (Klasse L) sowie für Anhänger mit bis zu 0,75 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1).

Nichts ändern wird sich an der Kfz-Steuer. Es muss, wie bisher auch, für jedes  Fahrzeug Kfz-Steuer bezahlt werden. Die zusätzlichen Kennzeichen- und Zulassungsgebühren lohnen deshalb nur, wenn die Versicherer besondere Tarife anbieten. Hiermit wird im Laufe des Jahres 2012 gerechnet.
 

Eine Information der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg

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2.) Hinweise zum Wegfall der AU-Plakette auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen zum 01.01.2010

AU-Plakette 

Die Vorschriften des § 47 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Abgasuntersuchung (AU) sind ab 01.01.2010 aufgrund der 41.VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 nicht mehr anzuwenden. Die Anbringung von AU-Plaketten auf dem Kennzeichenschildern entfällt ab 01.01.2010 somit gänzlich.
 

Dies gilt auch beim Kennzeichentausch (alt gegen neu).
 

Ab 01.01.2010 ist anlässlich einer Hauptuntersuchung (HU) die AU-Plakette auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen von der die HU durchführenden Person zu entfernen.

Die Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO wird ab 01.01.2010 endgültig für alle Kraftfahrzeuge durch die Unter-suchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil der HU abgelöst. Dieser eigenständige Teil der HU kann auch weiterhin durch eine hierfür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden. Der Nachweis für die gesamte Hauptuntersuchung erfolgt dann gegenüber der Zulassungsbehörde nur noch durch den HU-Prüfbericht, der Grundlage für die Anbringung der HU-Prüfplakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen ist. Eine AU-Prüfbescheinigung ist der Zulassungsbehörde ab 01.01.2010 nicht mehr vorzulegen.

Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil der HU muss durchgeführt werden, wenn die nächste HU fällig ist. Dies trifft auch zu, wenn die „alte AU“ nach § 47 a StVZO vor oder nach Fälligkeit der nächsten HU ungültig werden sollte. Es kommt somit zu einer „Anpassung der Frist der Abgasuntersuchung“.

1. Beispiel:
Die AU-Plakette weist die Fälligkeit 02/2010 aus. Die HU-Prüfplakette weist die Fälligkeit 03/2011 aus. Auch wenn die AU-Plakette schon vorher ungültig geworden ist, muss die Abgasuntersuchung als eigenständiger Teil der HU erst bei Fälligkeit der HU-Prüfplakette durchgeführt werden.

2. Beispiel:

Die HU-Prüfplakette weist die Fälligkeit 02/2010 aus. Die AU-Plakette weist die Fälligkeit 03/2011 aus. Auch wenn die AU-Plakette noch weiter gültig wäre, muss bei Fälligkeit der nächsten HU eine Untersuchung der Abgase als eigenständiger Teil der HU mit durchgeführt werden.

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3.) Was ist die Zulassung?

Wenn Sie ein Fahrzeug erwerben und dies im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchten, muss es registriert sein. Durch die Zulassung auf Ihren Namen wird bei der zuständigen Behörde festgehalten, dass Sie der Halter und somit die verantwortliche Person dieses Fahrzeugs sind.

Ihre persönlichen Daten werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt. Ab da greifen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I, dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: Kennzeichenschilder
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass 
  • gültige Hauptuntersuchung ( TÜV, DEKRA etc.),dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Beim Umzug vom Landkreis Würzburg in die Stadt müssen Sie Kennzeichenschilder nicht mitbringen, wenn die Kennzeichen des Landkreises Würzburg, auf besonderen Wunsch am Fahrzeug verbleiben sollen.

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4.) Was ist die Wiederzulassung?

Wollen Sie Ihr Fahrzeug nach einer Stilllegung wieder im Straßenverkehr nutzen, müssen Sie das Fahrzeug erneut zulassen. Die damit verbundenen Formalitäten sind im Wesentlichen die selben wie die bei einer Erstzulassung eines Fahrzeugs.

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5.) Was ist beim Fahrzeugverkauf zu beachten?

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte: Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Folge: Der Verkäufer zahlt weiterhin die Kfz-Steuern und eventuell auch die Versicherung. Auch Haftungsschäden gehen während dieser Zeit zu Lasten des bei der Zulassungsbehörde eingetragenen Halters bzw. Versicherungsnehmers.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, den Verkauf der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Der sicherste Schutz ist die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Kennzeichenschilder. Die Gebühr für die vorübergehende Stilllegung beträgt zur Zeit 5,90 Euro.


Achten Sie bei der Ausfertigung eines Kaufvertrages darauf, dass alles vollständig und leserlich ausgefüllt ist und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen!

Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("ich habe den Ausweis gerade nicht dabei -  ich kann aber nicht noch einmal kommen -  ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit"), ist höchste Vorsicht geboten.

Solche Betrüger kaufen oftmals auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen mit einem geringen Wert auf. Auch wenn Sie froh sind, dass Sie Ihr Auto los sind, kann die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell die Versicherung bezahlen müssen.

Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" nutzt Ihnen gar nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer zwar auf dem privatrechtlichen Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und eventuell Versicherungen bezahlen.

Probleme gibt es auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Fahrzeugkäufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir von der ausländischen Zulassungsbehörde in der Regel keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und sehr zeitaufwändig.

Deshalb: Fahrzeug vor dem Fahrzeugverkauf vorübergehend stilllegen!

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6.) Was ist bei der Einfuhr von Neu- und Gebrauchtwagen nach Deutschland zu beachten?

Einfuhr von Neu- /Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland und Zulassung von Kraftfahrzeugen mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier).

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge zugelassen werden oder eine Betriebserlaubnis erhalten sollen, ohne dass fahrzeugspezifische Unterlagen, (z. B. Ursprungszeugnis, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ausländische Fahrzeugpapiere) vorgelegt werden können.

Die Zulassungsbehörden sind verpflichtet, den Verbleib dieser Unterlagen zu klären und das Ergebnis in den Fahrzeugunterlagen zu dokumentieren. Nur so werden Ersatzansprüche vermieden.

Wir bitten daher um Verständnis, dass Fahrzeuge erst dann zugelassen werden können, wenn neben den üblichen Unterlagen zusätzliche folgende Dokumente vorgelegt werden können:

Fahrzeuge, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden soll:

  • Orginal-Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Gutachten einer Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA)
  • Ausländisches Ursprungszeugnis oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder bei Gebrauchtfahrzeugen die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind
  • Bei Neufahrzeugen: Einfuhrumsatzsteuererklärung
  • Bei Nicht-EU-Fahrzeugen: 
    Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung 
    Die Vorführung der Fahrzeuge ist vor Zulassung vorgeschrieben.

Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt werden soll:

  • Original-Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Betriebserlaubnisvordruck, erstellt von einer technischen Prüfstelle
  • Ausländisches Ursprungszeugnis oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder bei Gebrauchtfahrzeugen die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind
  • Bei Neufahrzeugen: Einfuhrumsatzsteuererklärung
  • Bei Nicht-EU Fahrzeugen: Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

Können keine ausländische Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist eine gesonderte Erklärung auszufüllen und dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

Die Vorführung der Fahrzeuge ist in jedem Fall vor der Zulassung vorgeschrieben. 

 

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7.) Wie kann ich eine andere Person bevollmächtigen?

Hier können Sie sich einen Vordruck herunterladen und ausdrucken. Bitte die Unterschrift nicht vergessen!

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8.) Was ist ein internationaler Fahrzeugschein?

Ein internationaler Fahrzeugschein wird benötigt, wenn Sie ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im Ausland nutzen wollen.

Der internationale Fahrzeugschein ist die Übersetzung der hiesigen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und stellt sicher, dass die Behörden des jeweiligen Gastlandes Ihr Fahrzeug als zugelassen anerkennen. Die Gültigkeit des ausgestellten internationalen Fahrzeugscheins beträgt ein Jahr.

 

Was kostet der internationale Fahrzeugschein?

Die Gebühr für den internationalen Fahrzeugschein beträgt 30,70 Euro.

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9.) Was ist die Feinstaubplakette?
Bereits seit dem 01.03.2007 können in Deutschland in Städten und Kommunen Fahrverbote in Umweltzonen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass diese durch die Stadt oder die Kommune besonders als Umweltzone gekennzeichnet worden sind.

Die ersten Umweltzonen wurden zum 1. Januar 2008 in den Städten Berlin, Köln und Hannover eingerichtet. Mittlerweile gibt es Umweltzonen schon in vielen Städten.
Die besonders durch den Feinstaub gefährdeten Bereiche müssen durch das Zeichen 270.1 als "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Auf dem dazu notwendigen Zusatzzeichen wird dann geregelt, welche Fahrzeuge mit welchen Umwelt-Plakettenfarben dort Zufahrt haben. 

Was muss ich mitbringen?
Damit die Zulassungsbehörde ermitteln kann, welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug erfüllt müssen Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mitbringen.

Was kostet die Feinstaubplakette?
Für die Ausstellung der Feinstaubplakette wird eine Gebühr von 5,30 Euro erhoben.


 

 

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10.) Was kosten die Leistungen im Kfz-Zulassungsbereich?
Die Gebühren richten sich jeweils nach dem Einzelfall und können deshalb nicht genau beschrieben werden. So kann eine Neuzulassung zwischen 25 und 50 Euro kosten. Hinzu kommen noch die Auslagen für die Beschaffung der Kennzeichen.
Sofern Sie genau wissen wollen, was die Zulassung Ihres Fahrzeuges kostet, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.
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Kennzeichen
11.) Wie reserviere ich mein Wunschkennzeichen?

Sie haben hier die Möglichkeit, ein persönliches Wunschkennzeichen zu reservieren.

Gestaltungsmöglichkeiten:

Folgende Kombinationsmöglichkeiten stehen für KFZ für die Internet-Reservierung zur Verfügung:

  • zwei Buchstaben und 3 Ziffern - z.B. WÜ-AA100 bis WÜ-ZZ999,

In Kombination mit den Buchstaben B, I , G, F, O, Q (die anderen Buchstaben werden im Landkreis Würzburg benutzt) ist auch möglich:

  • ein Buchstabe und drei Ziffern - z.B. WÜ-B100
  • zwei Buchstaben und zwei Ziffern - z.B. Wü WÜ-AB 63, WÜ-FZ79

Kennzeichen mit 3 Buchstaben/Ziffern (z.B. Wü-BA1 oder WÜ-B11) dürfen Kraftfahrzeugen nur mit besonderer technischer Notwendigkeit zugeteilt werden. Im Regelfall ist dazu ein Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen  notwendig.


Beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

  1. Reservierungsdauer
    Die Reservierung wird  für 7 Tage vorgenommen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Zulassung, wird das Kennzeichen automatisch frei und kann anderweitig vergeben werden. 
  2. Kennzeichen
    Bitte lassen Sie die Kennzeichen erst prägen, wenn von der Zulassungstelle ein sog. "Prägeauftrag" ausgestellt wurde. Die Zulassungsdauer verzögert sich dadurch nicht.

 

Kosten:

Die Zulassungsgebühr erhöht sich um 10,20 € für die Zuteilung des Wunschkennzeichens.
 

Gut zu wissen...

Die Möglichkeit der Internetreservierung soll Ihre Kommunikation mit der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg erleichtern. Bringen Sie deshalb die ausgedruckte Bestätigung mit PIN-Nummer zur Zulassung Ihres Fahrzeuges mit.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Zuteilung des reservierten Kennzeichens nicht entsteht. Auch schließen wir jegliche Gewährleistung (insbesondere für vorgeprägte Kennzeichenschilder) bei Reservierungen über das Internet aus.


Online-Reservierung:

Hier können Sie Ihr Wunschkennzeichen reservieren.

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12.) Was ist ein Saisonkennzeichen?

Seit dem 01.03.1997 besteht die Möglichkeit, für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, ein Saisonkennzeichen zu beantragen.

Mit dem Antrag können Sie entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen sein soll. Das Fahrzeug ist dann für volle Monate zugelassen - mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate -, d.h. der Beginn ist immer der erste, das Ende immer der letzte Tag des Monats. Dieser Zeitraum wird auf dem Nummernschild eingeprägt.

  • Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Zeitraumes in Betrieb genommen werden.
  • Ein Verkauf des Fahrzeuges ist der Zulassungsstelle sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zulassungszeitraumes anzuzeigen.
  • Sind Abgasuntersuchungen, Hauptuntersuchungen oder Bremssonderuntersuchungen außerhalb des Zulassungszeitraumes fällig, sind diese im ersten Monat der nächsten Zulassungsperiode durchzuführen.

Das Saisonkennzeichen erspart Ihnen die jährlich An- und Abmeldung im Frühjahr bzw. im Herbst und die damit in Verbindung stehenden jährlich wiederkehrenden Kosten.

Selbstverständlich haben Sie wie bisher die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug z.B. im Herbst abzumelden und bei Bedarf im Frühjahr wieder anzumelden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Neuzulassung:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Wiederzulassung auf gleichen Fahrzeughalter:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Kennzeichenschilder
  • HU-Bericht
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer. 
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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13.) Was ist bei Oldtimer-Kennzeichen zu beachten?

Pkw, die 30 Jahre und älter sind (entscheidend ist das Erstzulassungsdatum nicht das Baujahr) , können der ab 1. Juli 1997 geltenden Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge entgehen - wenn sie als Oldtimer anerkannt sind. Das gleiche gilt für Motorräder. Pkw kosten dann pauschal 192,00 Euro Steuer im Jahr, Motorräder 45,00 Euro.

Aber nicht jeder Oldie ab 30 gilt als Oldtimer:

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist die Zuteilung eines besonderen Oldtimer-Kennzeichens mit einem "H" für "Historisches Fahrzeug". Das aber gibt es nur, wenn der Einsatz des Fahrzeuges in erster Linie der Pflege des technischen Kulturgutes dient.

Die erste Fahrt muss daher zu einer technischen Prüfstelle führen. Geprüft wird, ob das Fahrzeug gut erhalten und gepflegt, und ob der Originaleindruck nicht durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung beeinträchtigt ist. Die Hauptbaugruppen müssen original oder zeitgenössisch ersetzt sein. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes sind Veränderungen zulässig, also Gurt und Kat erlaubt. Diese Eingangsuntersuchung gilt gleichzeitig als Hauptuntersuchung.

Diese Einschränkungen dienen der Abgrenzung zu "nur alten Kraftfahrzeugen", die im Alltagsverkehr oder sogar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Ein Oldtimerfahrzeug zeichnet sich dadurch aus, daß dieses als historisches Sammlerstück in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel eingesetzt wird. Am häufigsten kommen diese Kraftfahrzeuge bei sogenannten Oldtimerrallys und ähnlichen Veranstaltungen zum Einsatz.


Oldtimer-Fahrer sollten aber genau rechnen:
Wer zum Beispiel eine Isetta oder einen anderen PKW mit einem Hubraum von weniger als 900 ccm hat, fährt selbst mit dem höchsten Steuersatz für Benziner (25,36 € pro 100 ccm) billiger.

Anmerkung: Die Kfz-Steuersätze entsprechen dem Stand Februar 2002.


Erforderliche Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Elektronische Versicherungsbestätigung
  • Kennzeichenschilder
  • HU-Bericht und Gutachten
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer.
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Kosten:

Die Gebühr für eine Oldtimer-Zulassung beträgt 26,30 Euro. Darüber hinaus fallen noch die Kosten für die Kennzeichen und Klebesiegel an.
 

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14.) Wann muss ich umkennzeichnen?

Umkennzeichnungen sind immer dann notwendig, wenn Sie von Würzburg wegziehen oder von außerhalb nach Würzburg zuziehen.  Dann bekommen Sie auch neue Kennzeichenschilder. Anders sieht es aus, wenn Sie innerhalb Würzburgs, vom Stadtgebiet in den Landkreis Würzburg bzw. vom Landkreis in das Stadtgebiet umziehen. Hier wird nur Ihre Adressenänderung in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Evtl. bekommen Sie neue Fahrzeugpapiere ausgestellt. Die Kennzeichenschilder werden nicht verändert.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Elektronische Versicherungsbestätigung
  • alte Kennzeichenschilder
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Beim Umzug vom Landkreis Würzburg in die Stadt müssen Sie Kennzeichenschilder nicht mitbringen, wenn die Kennzeichen des Landkreises, auf besonderen Wunsch am Fahrzeug verbleiben sollen. Dies gilt aber nur wenn der Fahrzeughalter gleich bleibt.

Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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15.) Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

Soll ein stillgelegtes Fahrzeug überführt werden, ohne eine vollständige Anmeldung vorzunehmen, kann für maximal fünf Tage ein Kurzzeitkennzeichen ausgestellt werden. Innerhalb dieser Zeit kann das formal abgemeldete Fahrzeug dann im Straßenverkehr geführt werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Elektronische Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht 

Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.


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16.) Was ist ein Ausfuhrkennzeichen?

 Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Die Gültigkeit des inernationalen Zulassungsscheines beträgt längstens 1 Jahr.

Was muss ich mitbringen?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 2
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Versicherungsbestätigung zur Ausfuhr
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA etc.)
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten
  • Einzugsermächtigung für ein Konto mit gültiger Bankleitzahl für den Einzug der Kfz-Steuer,    sonst ist die vorherige Einzahlung der Kfz-Steuer beim Finanzamt erforderlich
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Was kostet eine internationale Zulassung?
Die Gebühr für die internationale Zulassung beträgt 30,70 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichenschilder.

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17.) Was muss ich im Falle eines beschädigten Kennzeichens unternehmen?

Wenn Ihr Kennzeichen beschädigt wurde und nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann, müssen Sie unverzüglich neue Kennzeichen prägen lassen. Eine Umkennzeichnung ist nicht erforderlich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • HU-Bericht
  • das beschädigte Kennzeichenschild
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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18.) Was muss ich im Fall eines Verlustes/Diebstahls eines Kennzeichens unternehmen?

Wenn Ihnen ein Kennzeichen abhanden kommt oder Ihnen gestohlen wird, müssen Sie umgehend diesen Verlust melden und eine Umkennzeichnung vornehmen.

Hintergrund ist, dass mit Ihrem gestohlenen Kennzeichen Ordnungswidrigkeiten bis hin zu schweren Straftaten begangen werden könnten. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sollten Sie sich ersparen und sofort den Verlust melden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
Hierfür muss der Halter persönlich eine "Versicherung an Eides Statt" bei der Zulassungsstelle abzugeben.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Elektronische Versicherungsbestätigung 
  • HU-Bericht
  • Kennzeichenschild (soweit noch eines vorhanden ist)
  • Verlustanzeige von Polizei
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht
  • Erledigung durch Dritte nicht möglich

Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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Außerbetriebsetzung
19.) Was bedeutet die Außerbetriebsetzung meines Fahrzeugs?

Durch die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeugs, dürfen Sie es im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr verwenden. Dadurch entfallen auch alle Abgaben wie Steuern und Versicherung.

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20.) Was muss ich mitbringen?

Entfernen Sie vor Aufruf keine Plaketten von Ihren Kennzeichenschildern. Tun Sie dies erst nach Aufforderung durch Ihren Sachbearbeiter.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder
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21.) Was kostet eine Außerbetriebsetzung?

Hier wird unterschieden zwischen der Abmeldung von Fahrzeugen die in Würzburg angemeldet sind und solchen die in anderen Zulassungsbezirken registriert sind. Für eine Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs innerhalb Würzburgs fällt eine Bearbeitungsgebühr von 5,10 Euro an. Für Fahrzeuge von außerhalb berechnen wir eine Gebühr von 10,20 Euro. Hinzu kommen jeweils 0,30 Euro für Klebesiegel und 0,50 Euro für das Kraftfahrbundesamt (KBA).

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Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
22.) Wann muss ich im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief Änderungen eintragen lassen?

In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)werden folgende Eintragungen vorgenommen sobald sich Änderungen ergeben haben:

  • Ihre Anschrift hat sich geändert
  • Ihr Name hat sich geändert
  • Technische Änderungen am Fahrzeug wurden vorgenommen

Hinweis:

Technische Änderungen sind Änderungen, die die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen. So wäre beispielsweise ein Austausch von Felgen in erster Linie nur eine optische Veränderung und bedarf keiner Eintragung.

Ändert sich aber beim Austausch nicht nur das Aussehen sondern die Breite der Felgen, muss andere Bereifung genutzt werden. Damit ändern sich z.B. die Kraftübertragung und die Bremswirkung. Daher muss hier eine Eintragung stattfinden. Sind Sie sich unklar, ob Sie eine Eintragung vornehmen müssen, wenden Sie sich bitte direkt ans Bürgerbüro.


Folgende Unterlagen werden benötigt:

Namensänderung

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
  • HU-Bericht

Technische Änderung

Achtung: Änderung nur mit Bestätigung einer technischen Prüfstelle !

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bei Änderung der Fahrzeugart ist zusätzlich eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich.
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht
  • HU-Bericht
  • Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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23.) Was ist bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu unternehmen?

Im Falle eines Verlustes oder Diebstahl ist unverzüglich ein Ersatzfahrzeugschein zu beantragen. Darüber hinaus sollten Sie den Verlust der Polizei melden.

Hierfür hat der Halter persönlich eine Versicherung an Eides Statt bei der Zulassungsstelle abzugeben.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • HU-Bericht
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht
  • Erledigung durch Dritte nicht möglich


Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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24.) Was ist bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu unternehmen?

Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument zu beantragen.

Hierfür muss der Halter persönlich eine Versicherung an Eides Statt bei der Zulassungsstelle abzugeben.


Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht
  • Erledigung durch Dritte nicht möglich


Kosten:

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

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Bewohnerparkausweis
25.) Was ist ein Bewohnerparkausweis?

Ein Bewohnerparkausweis ermöglicht Ihnen das Parken in den ausgewiesenen Parkzonen in der Stadt. Die Sonderparkrechte für Bewohner gelten nur im jeweiligen Bewohnerbereich für das Parken an Parkplätzen (VZ 314 - 315 StVO), im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 StVO) oder Zonenhaltverbot (VZ 290 ff StVO) mit Zusatzschild gekennzeichneten Bereichen, während der dort angegebenen Zeiten.

An Parkuhren und Parkscheinautomaten sind die Sonderrechte an Werktagen Mo-Fr ab 16.00 Uhr sowie Sa ab 14.00 Uhr bis zum erneuten Beginn der Gebührenpflicht oder entsprechend der gesonderten Beschilderung gültig (zusätzlich kann mit dem Parkausweis auch noch die Berechtigung zum Fahren in Nachtfahrverbotszonen erworben werden, wenn die Wohnung in einem gesperrten Bereich liegt).

In den Bewohnerparkbereichen dürfen nur Fahrzeuge mit gültigem Parkausweis parken. Ein Anspruch auf Freihaltung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. In der übrigen Zeit stehen die Parkflächen allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung.

Einen Parkausweis können nur Anwohner (oder Firmen) beantragen die

  • im Geltungsbereich der Sonderparkregelung (und Nachtfahrverbotsregelung) wohnen und dort mit Hauptwohnsitz (oder Firmensitz) amtlich gemeldet sind,
  • ein Kraftfahrzeug auf ihren Namen zugelassen haben, oder ein fremdes Fahrzeug nachweislich dauernd fahren und
  • keine Garage oder privaten Stellplatz besitzen.
  • Jede/r Anwohner / Firma erhält nur einen Parkausweis für max. ein Fahrzeug.

     
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26.) Wo brauche ich einen Bewohnerparkausweis?

Die Sonderparkgebiete werden demnächst hier aufgeführt.

Straße  Sonderparkgebiet  Nachtfahrverbot

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27.) Was muss ich für einen Bewohnerparkausweis mitbringen?

Diese Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:

 

  • Ausgefüllter Antrag mit Unterschrift
  • Kraftfahrzeugschein
  • Personalausweis (beim Reisepass ist zusätzlich eine Bestätigung über den Hauptwohnsitz erforderlich. Tipp: auf der Meldebescheinigung den Zusatz "Hauptwohnsitz" betätigen lassen.
  • Bei Firmen (nur ein Ausweis möglich) auch die Gewerbeanmeldung und den Mietvertrag.
  • Bestätigung und Ausweiskopie vom Fahrzeughalter, wenn der Antragsteller nicht im Fahrzeugschein benannt ist.
  • Abgelaufene oder noch gültige Ausweise müssen abgegeben werden.

 

Hier können Sie den Antrag für den Bewohnerparkausweis herunterladen:

Antrag auf Bewohnerparkausweis Stand Juli 2011Antrag auf Bewohnerparkausweis Stand Juli 2011

Diesen Antrag können Sie uns auch ausgefüllt und unterschrieben, unter Beigabe sämtlicher Unterlagen, per E-Mail oder Fax zukommen lassen.
Sie erhalten dann ihren Bewohnerparkausweis per Post mit einer Rechung zugeschickt.
 

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28.) Was kostet ein Bewohnerparkausweis?

Neu: Ab 01.01.2012 kann ein Bewohnerparkausweis mit zweijähriger Gültigkeit für 61,00 €, zzgl. 0,30 € für das Klebesiegel, beantragt werden.

Der Bewohnerausweis kostet für ein Jahr 30,50 Euro,für ein halbes Jahr 20,50 Euro und für 3 Monate 10,50 Euro. 

Hinzu kommen 0,30 € für die Verwendung eines amtl. Klebesiegels. Die Befreiung vom Nachtfahrverbot im Wohnbezirk kostet  2,50 Euro.

Die Kosten für Ausweisänderungen belaufen sich auf 6,30 Euro. Für Ersatzausweise wird eine Gebühr von 10,80 Euro erhoben.

Zusätzliche Gebühren entstehen nur, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind und notwendige, persönliche Daten auf Wunsch aus den Registern abgefragt werden müssen. Verkehrsrechtliche oder sonstige persönliche Veränderungen begründen keinen Rückerstattungsanspruch.

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Ansprechpartner:
Bürgerbüro
Rückermainstraße 2
97070 Würzburg
Tel: 09 31/ 37 20 00
Fax: 09 31/ 37 20 29
buergerbuero@stadt.wuerzburg.de

Öffnungszeiten:

 

Mo, Mi    08:00 - 13:00 Uhr
Di
 
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Do
 
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie die letzte Annahmemöglichkeit ist derzeit eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Bürgerbüros.  

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