Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Straftaten einer Person. Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt, wo die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt werden. Ob, und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz.Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen.
Nicht in das Führungszeugnis übernommen werden beispielsweise folgende Einträge
Verschiedene andere Einträge finden ebenfalls keine Berücksichtigung im Zeugnis. Genaue Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeririums
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Zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfaches, sogenanntes privates Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.
Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber wird der Antrag der betroffenen Person in der Regel nicht an den Antragsteller, sondern direkt an die Einstellungsbehörde übersandt. Allerdings hat die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Alternativ kann das Zeugnis an das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene Amtsgericht übersandt werden. Dort kann geprüft werden, ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes behördliches Führungszeugnis.
Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums
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Um ein Führungszeugnis beantragen zu können, müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 2 BZRG ) benötigen, so beachten Sie bitte, dass Sie eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen haben, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei jeweils der zuständigen Meldebehörde eingelegt werden. Für den Bereich der Stadt Würzburg ist das das Bürgerbüro/Meldewesen, Rückermainstr. 2, 97070 Würzburg. Der Widerspruch kann entweder schriftlich formlos oder schriftlich mittels des hier im Internet oder im Bürgerbüro (Info-Theke) im Rathaus erhältlichen Vordrucks vorgenommen werden. Kosten entstehen keine.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.
Weitere Informationen zum freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr bekommen Sie unter www.bundeswehr-karriere.de
oder direkt beim örtlichen Kreiswehrersatzamt Würzburg, Mergentheimer Str. 184, 97084 Würzburg, Tel. 0931/9707-4206 bzw. 9707-4201 oder per E-Mail KWEAWuerzburg@bundeswehr.org
Rundfunkgebührenbefreiung
Seit 01.04.2005 gilt: Die Befreiung erfolgt von der GEZ. Die Antragsformulare können Sie u.a. erhalten:
Unter welchen Voraussetzungen kann ich von den Rundfunkgebühren befreit werden?
Von der Rundfunkgebührenpflicht können Privatpersonen befreit
werden:
Befreiungskriterien / vorzulegende Unterlagen
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Dem Antrag muss der aktuelle Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie (kostenpflichtig) beigefügt werden.
Sie können aber zusammen mit Ihrem Antrag, dem Originalbescheid und dessen Kopie bei der Stadtverwaltung vorsprechen, um eine kostenfreie Bestätigung zu erhalten. Den Antrag mit Bestätigung und der Kopie verschicken Sie dann an die GEZ, 50656 Köln.
Wo erhalte ich die Bestätigung?
Je nach Befreiungskriterium erhalten Sie die Bestätigung:
Was wird beglaubigt?
Beglaubigung von Dokumenten: Von Behörden für Behörden
Das Bürgerbüro ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Kopien sowie Unterschriften vorzunehmen. Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen. Ebenso wird die amtliche Beglaubigung von Arbeitszeugnissen durchgeführt.
Das zu beglaubigende Dokument muss entweder eine händische Unterschrift oder einen Stempel enthalten, um daran die Echtheit des Dokuments prüfen zu können. Den maschinell erstellten Dokumenten und Bescheiden, z.B. Semesterbescheinigungen, BaföG oder ARGE-Bescheiden, fehlt dieses Merkmal in der Regel und können dann nicht amtlich beglaubigt werden (Ausnahme: Wehrdienstbescheid). Die Echtheit solcher Bescheide kann nur von den ausstellenden Behörden bescheinigt werden.
Private Verträge müssen von einem Notar beglaubigt werden, bei einigen Dokumenten ist die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, siehe nachfolgende Liste.
Folgende Dokumente werden von anderen Behörden beglaubigt:
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bitte bringen Sie Ihre Originaldokumente und die Kopien mit. Sie können auch im Rathaus an einem Münzkopierer Kopien fertigen.
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Wir sind dazu befugt, Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Unterschriften auf Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 Ausländergesetz, dürfen nur der Abteilung Ausländerwesen beglaubigt werden.
Generalvollmachten, Reisevollmachten und die Erteilung von Vollmachten für die Regelung von Vermögensangelegenheiten darf nur ein Notar beglaubigen. Bei Reisevollmachten für minderjährige Kinder ist darauf zu achten, dass beide Elternteile unterschreiben und dies beglaubigen lassen, wenn beide Elternteile das Sorgerecht inne haben.
Erforderliche Unterlagen für eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung:
Wir sind gesetzlich zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet. Bitte bringen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit und unterschreiben Sie das Dokument erst im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.
Öffentliche Beglaubigungen:
Folgende Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden und nicht zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, muss ein Notar beglaubigen:
Apostille: Beglaubigung der Echtheit amtlicher Dokumente
Die Echtheit von Unterschrift und Siegel eines amtlichen Dokuments (Apostille) beglaubigt für Würzburger Behörden die Regierung von Unterfranken.
Gebühren und Fristen
Gebühren für Beglaubigungen von Abschriften/Kopien und Unterschriften
Beispiel:
Die Beglaubigung von fünf verschiedenen Zeugnissen zur Vorlage bei einer Bewerbung kostet 5,00 Euro.
Die Beglaubigung eines Zeugnisses für fünf Bewerbungen kostet 25,00 Euro (5 x 5,00 Euro).
Gebühren für Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten
Gebühren bei Mischformen
Das Bürgerbüro beglaubigt:
Sie müssen hierzu keinen der Termin vereinbaren, da Beglaubigungen direkt an der Information bearbeitet werden.
Das Bürgerbüro beglaubigt nicht:
Weitere Informationen sind direkt bei der Regierung von Unterfranken
erhältlich.
Öffnungszeiten:
| Mo, Mi | 08:00 - 13:00 Uhr |
| Di | 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr |
| Do | 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr |
| Fr | 08:00 - 12:00 Uhr |
Bitte beachten Sie die letzte Annahmemöglichkeit ist derzeit eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Bürgerbüros.