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Führungszeugnis
1.) Was ist ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis enthält Informationen darüber, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit als Nachweis über die Unbescholtenheit einer Person und wird beispielsweise von Arbeitgebern oder Behörden angefordert.

Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Straftaten einer Person. Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt, wo die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt werden. Ob, und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz.Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen.

Nicht in das Führungszeugnis übernommen werden beispielsweise folgende Einträge

  • Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
  • erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen

Verschiedene andere Einträge finden ebenfalls keine Berücksichtigung im Zeugnis. Genaue Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeririumsexterner Link.

Zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfaches, sogenanntes privates Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.

Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber wird der Antrag der betroffenen Person in der Regel nicht an den Antragsteller, sondern direkt an die Einstellungsbehörde übersandt. Allerdings hat die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Alternativ kann das Zeugnis an das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene Amtsgericht übersandt werden. Dort kann geprüft werden, ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes behördliches Führungszeugnis.

Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriumsexterner Link.

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2.) Was muss ich mitbringen?

 

Um ein Führungszeugnis beantragen zu können, müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 2 BZRG ) benötigen, so beachten Sie bitte, dass Sie eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen haben, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

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3.) Was kostet ein Führungszeugnis?

Für die Ausstellung eines Führungszeugnisses wird eine Bearbeitungsgebühr von 13,00 Euro erhoben.

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Freiwilliger Wehrdienst
4.) Freiwilliger Wehrdienst; Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März (die erstmalige Datenübermittlung erfolgt davon abweichend im Oktober 2011!) folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

 

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei jeweils der zuständigen Meldebehörde eingelegt werden. Für den Bereich der Stadt Würzburg ist das das Bürgerbüro/Meldewesen, Rückermainstr. 2, 97070 Würzburg. Der Widerspruch kann entweder schriftlich formlos oder schriftlich mittels des hier im Internet oder im Bürgerbüro (Info-Theke) im Rathaus erhältlichen Vordrucks vorgenommen werden. Kosten entstehen keine.

 

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

Weitere Informationen zum freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr bekommen Sie unter www.bundeswehr-karriere.deexterner Link oder  direkt beim örtlichen Kreiswehrersatzamt Würzburg, Mergentheimer Str. 184, 97084 Würzburg, Tel. 0931/9707-4206 bzw. 9707-4201 oder per E-Mail KWEAWuerzburg@bundeswehr.org

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Rundfunkgebühren
5.) Rundfunkgebührenbefreiung

Wenn in einem Privathaushalt Radio- und/oder Fernsehgeräte bereitgehalten werden, sind Rundfunkgebühren zu entrichten. Näheres über die Gebührenpflicht erfahren Sie von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)externer Link oder von den Landesrundfunkanstalten, z.B. vom Bayerischen Rundfunkexterner Link.

Rundfunkgebührenbefreiung

Seit 01.04.2005 gilt:  Die Befreiung erfolgt von der GEZ.  Die Antragsformulare können Sie u.a. erhalten:

  • im Bürgerbüro der Stadtverwaltung
  • im Jobcenter Stadt Würzburg in der Bahnhofstraße 7

Unter welchen Voraussetzungen kann ich von den Rundfunkgebühren befreit werden?
Von der Rundfunkgebührenpflicht können Privatpersonen befreitexterner Link werden:
Befreiungskriterien / vorzulegende Unterlagen

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes Aktueller Sozialhilfebescheid
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben Aktueller BAföG-Bescheid
  6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfen nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder nach dem 4. Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben Aktueller Bescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  7. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern leben Aktueller Bescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld
  8. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes Aktueller Leistungbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
  9. Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  10. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  11. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  12. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
  13. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
  14. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben Aktueller Bewilligungsbescheid

 

 


 

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Dem Antrag muss der aktuelle Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie (kostenpflichtig) beigefügt werden.

Sie können aber zusammen mit Ihrem Antrag, dem Originalbescheid und dessen Kopie bei der Stadtverwaltung vorsprechen, um eine kostenfreie Bestätigung zu erhalten. Den Antrag mit Bestätigung und der Kopie verschicken Sie dann an die GEZ, 50656 Köln.

Wo erhalte ich die Bestätigung?

Je nach Befreiungskriterium erhalten Sie die Bestätigung:

  • bei der ARGE Arbeit und Grundsicherung Würzburg in der Bahnhofstraße 7, sofern Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen) erhalten
  • in den übrigen Fällen: im Bürgerbüro der Stadtverwaltung 

 

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Beglaubigungen
6.) Hier erhalten Sie Informationen zu Beglaubigungen Ihrer Dokumente.

Was versteht man unter einer Beglaubigung?

Unter Beglaubigung versteht man im eigentlichen Sinne die Bestätigung eines Notars, dass die auf einem Schriftstück geleistete Unterschrift derjenige geleistet hat, der das Schriftstück unterzeichnen sollte.

Was wird beglaubigt?

Beglaubigung von Dokumenten: Von Behörden für Behörden 

Das Bürgerbüro ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Kopien sowie Unterschriften vorzunehmen. Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen. Ebenso wird die amtliche Beglaubigung von Arbeitszeugnissen durchgeführt.

Das zu beglaubigende Dokument muss entweder eine händische Unterschrift oder einen Stempel enthalten, um daran die Echtheit des Dokuments prüfen zu können. Den maschinell erstellten Dokumenten und Bescheiden, z.B. Semesterbescheinigungen, BaföG oder ARGE-Bescheiden, fehlt dieses Merkmal in der Regel und können dann nicht amtlich beglaubigt werden (Ausnahme: Wehrdienstbescheid). Die Echtheit solcher Bescheide kann nur von den ausstellenden Behörden bescheinigt werden.

Private Verträge müssen von einem Notar beglaubigt werden, bei einigen Dokumenten ist die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, siehe nachfolgende Liste.

Folgende Dokumente werden von anderen Behörden beglaubigt:

  • Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweise (Amtsgericht / Vormundschaftsgericht)
  • Auszüge aus dem Vereinsregister (Amtsgericht / Vereinsregister)
  • Grundbuchauszüge (Amtsgericht / Grundbuchamt)
  • Personenstandsurkunden, die in Würzburg ausgestellt wurden (Standesamt)
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden (Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes)
  • Beglaubigungen für Rentenzwecke, z. B. für die Deutsche Rentenversicherung oder eine Zusatzversorgung (Deutsche Rentenversicherung bzw. Sozialversicherung Karmelitenstr. 43, Zimmer 213)

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bitte bringen Sie Ihre Originaldokumente und die Kopien mit. Sie können auch im Rathaus an einem Münzkopierer Kopien fertigen.

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Wir sind dazu befugt, Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Unterschriften auf Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 Ausländergesetz, dürfen nur der Abteilung Ausländerwesen beglaubigt werden.

Generalvollmachten, Reisevollmachten und die Erteilung von Vollmachten für die Regelung von Vermögensangelegenheiten darf nur ein Notar beglaubigen. Bei Reisevollmachten für minderjährige Kinder ist darauf zu achten, dass beide Elternteile unterschreiben und dies beglaubigen lassen, wenn beide Elternteile das Sorgerecht inne haben.

Erforderliche Unterlagen für eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung:
Wir sind gesetzlich zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet. Bitte bringen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit und unterschreiben Sie das Dokument erst im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.


Öffentliche Beglaubigungen:
Folgende Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden und nicht zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, muss ein Notar beglaubigen:

  • Registeranmeldungen
  • Vollmachten im Zusammenhang mit Grundstücksverwertungen
  • Verträge

Apostille: Beglaubigung der Echtheit amtlicher Dokumente
Die Echtheit von Unterschrift und Siegel eines amtlichen Dokuments (Apostille) beglaubigt für Würzburger Behörden die Regierung von Unterfranken.

Gebühren und Fristen
Gebühren für Beglaubigungen von Abschriften/Kopien und Unterschriften

  •  Für eine Stelle je Dokument oder Unterschrift  (bis zu 6 Seiten) : 5,00 Euro
  •  ab 7 Seiten kostet  jede weitere Seite 0,75 Euro
  •  Ein Dokument oder Unterschift für mehrere Stellen: je Stelle 5,00 Euro

Beispiel:
 

Die Beglaubigung von fünf verschiedenen  Zeugnissen  zur Vorlage bei einer Bewerbung kostet 5,00 Euro.

Die Beglaubigung eines Zeugnisses für fünf Bewerbungen kostet 25,00 Euro (5 x 5,00 Euro).

 

Gebühren für Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten

  •  pro Dokument (bis zu 6 Seiten): 10,00 Euro
  •  ab 7 Seiten kostet  jede weitere Seite 1,50 Euro

Gebühren bei Mischformen
 

  • werden individuell berechnet
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7.) Welche Schriftstücke und Unterschriften werden von der Stadt Würzburg beglaubigt?

Hier erhalten Sie ein Übersicht welche Beglaubigungen vom Bürgerbüro durchgeführt werden:

Das Bürgerbüro beglaubigt:

  • Urkunden (z. B. Promotionsurkunde)
  • Urkunden, die von der Stadt Würzburg ausgestellt wurden
  • ausländische Personenstandsurkunden
  • Zeugnisse
  • Unterschriften, die zur Vorlage bei einer Behörde gedacht sind
  • GEZ-Anträge
  • Kopien von Personalausweisen und Reisepässen

Sie müssen hierzu keinen der Termin vereinbaren, da Beglaubigungen direkt an der Information bearbeitet werden.

Das Bürgerbüro beglaubigt nicht:

  • diverse Vollmachten, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind,
  • Reisevollmachten (beglaubigt der Notar)
  • Betreuungsvollmachten (beglaubigt die Betreuungsstelle)
  • deutsche Personenstandsurkunden (beglaubigt das Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes)
  • Führungszeugnisse
  • Unterschriften auf Schenkungsurkunden
  • Erbschaftspapiere
  • Unterschriften für Banken und Versicherungen
  • privatrechtliche Angelegenheiten
  • Patientenverfügungen (beglaubigt der Hospizverein)
  • Urkunden für die Verwendung im Ausland, einschließlich der Erstellung von Apostillen (zuständig ist die Regierung von Unterfranken)
  • Beglaubigungen für Rentenzwecke (beglaubigt die jeweilige Rentenstelle bzw. der Bereich Sozialversicherung, Karmelitenstr. 43, Zimmer 213)
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8.) Beglaubigung von Urkunden für die Verwendung im Ausland

Information der Regierung von Unterfranken zur Beglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden, einschließlich der Erstellung von Apostillen

Weitere Informationen sind direkt bei der Regierung von Unterfranken externer Linkerhältlich.

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Ansprechpartner:
Bürgerbüro
Rückermainstraße 2
97070 Würzburg
Tel: 09 31/ 37 20 00
Fax: 09 31/ 37 20 29
buergerbuero@stadt.wuerzburg.de

Öffnungszeiten:

 

Mo, Mi    08:00 - 13:00 Uhr
Di
 
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Do
 
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie die letzte Annahmemöglichkeit ist derzeit eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Bürgerbüros.  

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