Welche Personenstandsurkunde wofür? Wo sind die Urkunden erhältlich?
Allgemeine Hinweise:
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare.
Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, um z.B. heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln, Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten.
Aus den bei den Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften/Ausdrucke und folgende Urkunden ausgestellt:
| Deutsch | Portugiesisch |
| Englisch | Serbisch |
| Französisch | Griechisch (Übersetzung des Inhalts stets erforderlich!) |
| Niederländisch | Türkisch |
| Italienisch | Polnisch |
| Spanisch |
Wo sind die Urkunden zu erhalten ?
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also z.B. beim Standesamt des Geburtsortes. Wurde eine Lebenspartnerschaft in Bayern vor einem Notar begründet, so wird das Lebenspartnerschaftsbuch bei dem Standesamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat.
Beachten Sie bitte, dass das Standesamt Personenstandseinträge nur für bestimmte Zeiträume vorrätig hält:
Weiter zurückliegende Vorgänge befinden sich als Archivgut im Stadtarchiv der Stadt Würzburg.
Datenschutz
Die Personenstandsregister erhalten sehr persönliche Daten. Teilweise bestehen auch gesetzliche Offenbarungsverbote (z.B. bei Adoptionen). Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach dem Personenstandsgesetz nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsregister bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Gebühren
Die Gebühren werden aufgrund Änderung des Personenstandsgesetzes jetzt landesrechtlich, auf Basis des bayerischen Kostengesetzes (KG) in Verbindung mit dem zugehörigem Kostenverzeichnis, für Amtshandlungen im Personenstandswesen erhoben.
Nach Landesrecht betragen die Gebühren in Bayern:
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld)
Weitere Informationen zu den im Standesamt zu erhebenden Gebühren erhalten Sie hier!
Beglaubigung von Urkunden für die Verwendung im Ausland, einschließlich der Erstellung von Apostillen durch die Regierung von Unterfranken:
Information der Regierung von Unterfranken 