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Wohngeld / Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer

Wofür erhalten Sie Wohngeld? Wann sind Sie antragsberechtigt? Wo beantragen Sie Wohngeld? - Diese Informationen erhalten Sie hier...


Wohngeld nach dem Wohngeldgesetzexterner Link gibt es als monatlichen Zuschuss für

  • Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers (Mietzuschuss)
  • Eigentümer/innen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss)

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz:

Ob Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastungen

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimatexterner Link oder des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehrexterner Link.
Dort können sie auch die Antragsvordrucke abrufen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Haushalte, denen nur Personen angehören, die in Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) stehen ( z. B. Studenten),
  • und Personen, denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt (z. B. BAföG) dem Grunde nach zustehen.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch nicht für Personen, die

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (Kriegsopferfürsorge)
    andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, beziehen, sofern bei der Hilfeberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

Gleiches gilt auch für Personen, die bei der Ermittlung des Bedarfs für eine der vorgenannten Leistungen bzw. bei der Ermittlung der Leistung mit berücksichtigt worden sind oder für die eine solche Leistung aufgrund einer Sanktion weggefallen ist. Ein Ausschluss besteht auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Leistungen gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde. Der Ausschluss besteht nicht, wenn auf die Leistung verzichtet oder die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Besonderheit: Wohnen in einem Haushalt Familienmitglieder, die keine der o.g. Sozialleistungen erhalten bzw. bei der Ermittlung dieser nicht berücksichtigt wurden, ist für diese Personen möglicherweise ein Wohngeldanspruch gegeben. Dies gilt auch, wenn jemand als Hauptmieter/Haushaltsvorstand wegen des Bezugs einer der o.g. Sozialleistungen vom Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen ist.

In diesem Fall kann der Hauptmieter/Haushaltsvorstand den Antrag für die wohngeldberechtigten Familienmitglieder stellen.

Im Sozialen Ämtergebäude, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg, Telefon 09 31 - 37 0.

Dort können Sie zu den Öffnungszeiten Anträge und Unterlagen abgeben oder Antragsformulare erhalten.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, den Wohngeldantrag über das Bayernportal online zu stellen oder sich die Antragsformulare zuhause auszudrucken und sie mit der Post zu schicken.

Wir bitten zu beachten, dass Weiterbewilligungsanträge frühestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des derzeitigen Bescheides gestellt werden können. Vorher eingehende Anträge werden deshalb auf das frühestmögliche Antragsdatum (zwei Monate vor Bewilligungsende) datiert.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass eine direkte Vorsprache bei den Wohngeldsachbearbeiter:innen nur nach Terminvereinbarung erfolgen kann.

Die Wohngeldstelle ist telefonisch Montag bis Freitag von 9:00 – 10:00 Uhr zu erreichen.

Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit mehrere Monate. Wir bitten Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Die Wohngeldstelle setzt alles daran, die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.

Der Bundesrat hat dem Entwurf des „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ zugestimmt. Damit kann die Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Rund zwei Millionen Haushalte bundesweit werden zum ersten Mal Wohngeld erhalten können, bislang sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem soll sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat erhöhen. Haushalte mit niedrigen Einkommen werden so deutlich stärker unterstützt. Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen höheren Wohnkosten besser abzufedern, erhält die Reform des Wohngeldes vor allem drei Komponenten:

  • Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll (hierbei wird die durchschnittliche Wohnfläche in Relation zur Anzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt), 
  • Einführung einer Klimakomponente (Mietenden sowie Eigentümer/innen wird ein pro-Kopf-Zuschlag zugebilligt – sofern die Bruttokaltmiete oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags liegt. Diese Komponente soll Mieten, die wegen eines besseren energetischen Standards erhöht sind oder werden, teilweise ausgleichen),
  • Anpassung der Wohngeldformel. 

Ziel der Bundesregierung ist es, dass mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben. Dazu wurde die Berechnungsformel für das Wohngeld angepasst.

Das heißt:

  • Die Haushalte können zukünftig mehr Einkommen haben.
  • Die Höhe des Wohngeldes steigt an.

Was muss ich tun, wenn ich bereits Wohngeld bekomme?

Wenn Sie bereits Wohngeld bekommen, prüft der Fachbereich Soziales automatisch, ob sich Ihr Wohngeldanspruch durch die Reform erhöht. Sie bekommen dann einen neuen Bescheid und das höhere Wohngeld wird nachgezahlt. Sie müssen nur einen neuen Antrag stellen, wenn der Zeitraum Ihrer Wohngeldbewilligung endet.

Wir prüfen außerdem automatisch, ob Sie Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in mindestens einem Monat zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben. Der Heizkostenzuschuss wird dann automatisch an Sie ausgezahlt. Die Zahlung wird aus rechtlichen und technischen Gründen voraussichtlich erst im Jahr 2023 erfolgen können.


Was muss ich tun, wenn ich zum ersten Mal Wohngeld beantragen will?

Wenn Sie derzeit in Würzburg wohnen, können Sie bei uns einen Antrag stellen. Sie brauchen dazu nicht persönlich zu kommen. Den Antrag sowie einzureichende Unterlagen finden Sie auf unserer Webseite: www.wuerzburg.de/wohngeld. Gedruckt können Sie sich den Antrag auch an der Infotheke des Fachbereichs Soziales in der Karmelitenstraße 43 abholen.

Den Wohngeldantrag und die erforderlichen Nachweise können Sie uns gerne zuschicken oder in den Briefkasten werfen. Wichtig: bitte vergessen Sie nicht, den Wohngeldantrag zu unterschreiben!

Wenn Sie sich im BayernPortal registrieren, können Sie den Antrag auch online stellenexterner Link.


Ab wann kann ich den Wohngeldantrag stellen?

Wenn Sie den Antrag vor dem 01.01.2023 stellen, wird Ihr Antrag nach bisherigem Wohngeldrecht entschieden. Bei einer Ablehnung müssten Sie im Januar einen neuen Antrag stellen. 

Das Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Das heißt, eine Antragstellung im Laufe des Januar 2023 führt dazu, dass Sie das Wohngeld rückwirkend auch für den Januar 2023 erhalten. 

Wir empfehlen eine Antragstellung im Laufe des Januars 2023. Wir erwarten ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen. 

So können Sie dazu beitragen, dass Ihr Wohngeldantrag möglichst schnell bearbeitet werden kann:

  • Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.
  • Legen Sie im Zweifelsfall für alle Angaben im Antrag Nachweise vor. Eine Liste an regelmäßig erforderlichen Unterlagen finden Sie hier: www.wuerzburg.de/wohngeld
  • Die Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 
  • Bitte sehen Sie von Fragen zum Bearbeitungsstand ab.
  • Bitte schicken sie uns keine E-Mails mit einem Anhang von mehr als 10 MB. Diese E-Mails werden nicht zugestellt, Sie erhalten unter Umständen aber auch keine Fehlermeldung. 

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