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Lagern von wassergefährdenden Stoffen | Anzeige, Anmeldung & Betreiberpflichten

Welche Heizöltanks, Altöltanks und weitere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind wie bei der Stadt Würzburg anzuzeigen?

Anzeigepflicht

Die Errichtung, wesentliche Änderung oder die Stilllegung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe unten) müssen dem Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Würzburg mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Ein Betreiberwechsel der Anlage ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Heizölverbrauchsanlagen muss der Betreiberwechsel nicht angezeigt werden.

Welche Anlagen prüfpflichtig sind, ist in den Anhängen 5 und 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. Für Heizöl-, Diesel-, Benzin und Altöltanks ergibt sich die Prüf- und Anzeigepflicht aus den Tabellen.

Bitte verwenden Sie hierzu die Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl: 

Anzeige 'AwSV Anlage-Heizöl' Anzeige "AwSV Anlage-Heizöl", 197 KB

oder die Anzeige für andere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

Anzeige 'AwSV Anlage Wassergefährdende Stoffe' Anzeige "AwSV Anlage Wassergefährdende Stoffe", 223 KB


Bitte beachten Sie: Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sowie in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist grundsätzlich verboten (§ 78 c Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Auf Antrag sind Ausnahmen ggf. möglich. Für bestehende Anlagen gibt es Nachrüstpflichten. Weitere Informationen finden Sie hier.


Wann sind Heizöl- bzw. Dieseltanks (Wassergefährdungsklasse 2) anzeigepflichtig?

Anzeigepflicht

außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten

Wasserschutzgebiete (außer Zone III B) oder Überschwemmungsgebiete

unterirdische Anlagen oder Anlagenteile

immer

immer

oberirdische Anlagen

Lagermenge mehr als 1.000 Liter

immer


Wann sind Benzin- oder Altöltanks (Wassergefährdungsklasse 3) anzeigepflichtig? 

Anzeigepflicht

außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten

Wasserschutzgebiete (außer Zone III B) oder Überschwemmungsgebiete

unterirdische Anlagen oder Anlagenteile

immer

immer

oberirdische Anlagen

Lagermenge mehr als 220 Liter

immer


Wann sind Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) anzeigepflichtig?

Soll eine

  • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern
  • sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
  • Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern

errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies dem Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Im Wasserschutzgebiet sind JGS-Anlagen - unabhängig von ihrem Volumen - immer anzeigepflichtig.

Bitte verwenden Sie hierzu nachfolgenden Vordruck:

Anzeige 'AwSV JGS' Anzeige "AwSV JGS", 188 KB

Öltank

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