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Veranstaltung von Festen und anderen Öffentlichen Vergnügungen

Öffentliche Vergnügungen sind der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Dies können z.B. Feste, Konzerte, Theateraufführungen und ähnliches sein.

Keine Vergnügungen im Sinne des Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke bestimmt ist.

Link auf den Gesetzestext des LStVG: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-19?hl=trueexterner Link

Der Veranstalter einer Vergnügung in Würzburg muss diese bei der Stadt Würzburg mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung anzeigen.

Dies ist mit folgendem Formblatt möglich: 

Antrag auf vorübergehende Schankerlaubnis bei besonderen Anlässen | § 12 Gaststättengesetz bzw. Art. 19 LStVG | Stand: 02/2023 Antrag auf vorübergehende Schankerlaubnis bei besonderen Anlässen | § 12 Gaststättengesetz bzw. Art. 19 LStVG | Stand: 02/2023, 200 KB

Werden bei der Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben und zubereitete Speisen verkauft, dann können Sie mit diesem Formblatt auch eine vorübergehende Schankerlaubnis beantragen.

Bei Großveranstaltungen soll ein detailliertes Veranstaltungskonzept mit Angaben über Rettungsdienst, Abfallentsorgung, Ordnungsdienst und einer maßstabsgetreuen Aufplanung der Veranstaltungsfläche vorgelegt werden.

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