Veranstaltung von Festen und anderen Öffentlichen Vergnügungen
Keine Vergnügungen im Sinne des Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke bestimmt ist.
Link auf den Gesetzestext des LStVG: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-19?hl=true
Der Veranstalter einer Vergnügung in Würzburg muss diese bei der Stadt Würzburg mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung anzeigen.
Dies ist mit folgendem Formblatt möglich:
Antrag auf vorübergehende Schankerlaubnis bei besonderen Anlässen | § 12 Gaststättengesetz bzw. Art. 19 LStVG | Stand: 02/2023, 200 KBWerden bei der Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben und zubereitete Speisen verkauft, dann können Sie mit diesem Formblatt auch eine vorübergehende Schankerlaubnis beantragen.
Bei Großveranstaltungen soll ein detailliertes Veranstaltungskonzept mit Angaben über Rettungsdienst, Abfallentsorgung, Ordnungsdienst und einer maßstabsgetreuen Aufplanung der Veranstaltungsfläche vorgelegt werden.