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Erwerb, Besitz und Umgang mit Waffen

Wer eine Waffe oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, braucht unter den im Waffengesetz näher geregelten Bedingungen hierzu eine Erlaubnis.

Diese Erlaubnis wird unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis)  erteilt. Würzburger Bürger richten sich für die Beantragung dieser Erlaubnis an die Stadt Würzburg.

Definition

Unter Waffen versteht das Waffengesetz (WaffG) sowohl Schuss- als auch Hieb- und Stoßwaffen. Als Schusswaffen gelten auch Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z.B. Säbel, Schwerter, Degen, Dolch, Bajonett). Aber auch Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, werden vom Gesetzgeber als Waffen klassifiziert (z.B. Elektroimpulsgeräte).


Verbotene Waffen
Verboten ist der Umgang mit Stahlruten, Schlagringen, Wurfsternen, Nunchakus, Faustmessern, Butterflymessern etc. Die Liste ist nicht abschließend. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelfall bei uns.


Mindestalter
Das Mindestalter für den Umgang mit Waffen beträgt 18 Jahre.


Erwerb und Überlassen von Waffen
Um den Kauf oder Verkauf bzw. die Überlassung einer Waffe anzuzeigen, nutzen Sie bitte folgendes Formular:

Antrag Waffenerwerb, 94 KB

Waffenbesitzkarte
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und zugehöriger Munition wird in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt. Den Antrag für die Ausstellung bzw. eine Änderung einer Waffenbesitzkarte finden Sie hier:

Antrag Waffenbesitzkarte, 107 KB

Erbe erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Sollten Sie nach einem Sterbefall Schusswaffen auffinden, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Als Erbe haben Sie die Möglichkeit, binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft eine Erben-Waffenbesitzkarte zu beantragen. Hierdurch können Sie die Schusswaffen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften übernehmen. Zu diesen Vorschriften gehört unter anderem, dass die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.


Kleiner Waffenschein für das Führen von waffenbesitzkartenfreien Waffen
Ab 18 Jahren frei erwerblich sind Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die mit dem Prüfzeichen PTB in einem Kreis ausgestattet sind sowie Luftdruckwaffen mit einer maximalen Geschossenergie von nicht mehr als 7,5 Joule. Solche Luftdruckwaffen sind mit dem Buchstaben F in einem Fünfeck gekennzeichnet.

Waffen mit dem Zeichen F dürfen nicht mitgeführt werden. Für das Führen von Signal-, Reizstoff oder Schreckschusswaffen mit dem PTB-Prüfzeichen ist ein Kleiner Waffenschein notwendig. Zur Beantragung eines Kleinen Waffenscheines benutzen Sie bitte folgendes Formular:

Bitte beachten Sie das folgende Merkblatt:

Kleiner Waffenschein - Merkblatt Stand: 01_2024 Kleiner Waffenschein - Merkblatt Stand: 01_2024, 97 KB
Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines (Online-Service) Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines (Online-Service), externer Link
Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines (PDF-Dokument), 125 KB

Weitere Informationen
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Waffengesetz http://www.gesetze.juris.de/waffg_2002/index.htmlexterner Link

Infoblatt des Bayerischen Landeskriminalamtes:

Faltblatt LKA Waffenrecht Faltblatt LKA Waffenrecht, 1410 KB

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