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Abnahme fliegender Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Hierzu gehören z.B. Zelte (über 75 m² Grundfläche), Fahrgeschäfte und Bühnen. Baustelleneinrichtungen sind hier ausgeschlossen.

Nach Art. 72 Bayerischer Bauordnung (BayBO) dürfen diese nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind.

Die FA Bauaufsicht ist mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten zu verständigen.

Bitte vereinbaren Sie deshalb rechtzeitig einen Termin mit dem zuständigen Baukontrollmeister. Zu diesem Termin muss die gültige Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) vorliegen.

Einen formlosen Antrag können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen:

Antrag für Abnahme fliegender Bauten - Stand November 2016 -, 145 KB

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