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Blaue Karte EU

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der bei erstmaliger Erteilung (je nach Länge des Arbeitsvertrages) auf bis zu vier Jahre befristet wird. Die Blaue Karte EU wird für hochqualifizierte Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung, die ihrer Qualifikation angemessen ist, erteilt.


Voraussetzungen (§ 18b Abs. 2 AufethG):

  • Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines mit einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses   
  • unbefristeter oder auf vier Jahre geschlossener Arbeitsvertrag. Bei kürzeren Arbeitsverträgen wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich drei Monate erteilt.
  • Qualifizierte Beschäftigung nach Stand 2021 mit einem Mindestgehalt von 56.800 Euro brutto / Jahr (4733 Euro brutto / Monat)
    oder 44.304 Euro brutto / Jahr (3692 Euro brutto / Monat) in einem Mangelberuf (u.a. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Designer, Ingenieure, Ingenieurswissenschaftler, Humanmediziner (außer Zahnärzte) sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie)                             

Benötigte Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass
  • Biometrisches Passfoto
  • Hochschulzeugnis
  • Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot

Sie können zur Beantragung dass allgemeine Antragsformular verwenden:

Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis, 820 KB

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit Ihren Antrag online über das Bayernportal zu stellen:

Onlineantrag für Fachkräfte und Blaue Karte (Online-Service) Onlineantrag für Fachkräfte und Blaue Karte (Online-Service), externer Link

Vom mit- oder nachziehenden Ehegatten wird kein Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt. Der Ehegatte eines Inhabers einer Blauen Karte EU erhält mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sofort Zugang zur Erwerbstätigkeit.

Ein Inhaber einer Blaue Karte EU, der über 33 Monate eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung ausgeübt und in diesem Zeitraum (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweist, kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Soweit Sprachkenntnisse der Stufe B 1 nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.


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