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Verpflichtungserklärung


Zuständigkeit - BITTE BEACHTEN:

Die Ausländerbehörde der Stadt Würzburg ist für die Verpflichtungserklärung nur dann zuständig, wenn der Antragsteller, also die einladende Person, ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Würzburg hat. Der spätere Wohnort des "Gastes" spielt für die Zuständigkeit keine Rolle.

Das Formular für die Verpflichtungserklärung ist im Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 13, oder im Downloadcenter erhältlich. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Prüfung der Bonität muss die Erklärung durch den Verpflichtungsgeber persönlich abgegeben werden (zur Leistung der Unterschrift).

Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgeben, wer über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt 29 Euro.


Für die Prüfung der Bonität und Ausstellung der Verpflichtungserklärung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Gültiger amtlicher Personalausweis bzw. Reisepass des Einladers
     
  • Daten des Besuchers:
    Passkopie (Name, Geburtstag und –ort)
    Heimatadresse
    Datum der geplanten Einreise
     
  • Aktuelle Einkommensnachweise des Einladers, d.h. die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder der Rentenbescheid
    Bei Selbstständigen:
    Bestätigung des Steuerberaters über das monatliche Netto-Einkommen oder
    Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes oder
    Testat eines Steuerprüfers (keine Finanz- bzw. Vermögensberater).
    Nicht geeignet sind Kontoauszüge!

Falls Ihr Einkommen nicht ausreicht bzw. wenn kein geregeltes Einkommen vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, ein Sparkonto mit Sperrvermerk zu Gunsten der Stadt Würzburg, Ausländerabteilung, zu errichten. Das Sparbuch muss auf den Namen des Einladers lauten.

Die Höhe der Einlage beträgt

- 2.500 Euro pro eingeladene Person (für einen Besuchszeitraum bis längstens 4 Wochen)

- 3.000 Euro pro eingeladene Person (für einen Besuchszeitraum länger als 4 Wochen / bis 90 Tage).

Das Sparbuch wird freigegeben, wenn der Besucher nachweislich die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen hat. Die Ausreise wird durch eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung nachgewiesen.

Vor der Ausreise muss der Gast bzw. der Einlader mit dem Reisepass des Gastes (wegen des erteilten Visums) im Rathaus, Zimmer 13, vorsprechen. Er erhält eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) zum Nachweis der Ausreise. Diese muss er dann beim Verlassen des Bundesgebiets am jeweiligen Grenzübergang bei der Bundespolizei abgeben.

Falls die Grenzübertrittsbescheinigung nicht abgegeben wird, also kein direkter Nachweis der Ausreise vorliegt, ist eine Bestätigung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) über die Rückkehr des Gastes ins Heimatland als Nachweis vorzulegen.

Nach Eingang der Grenzübertrittsbescheinigung bzw. der Bestätigung der deutschen Auslandsvertretung wird die Freigabe des Sparbuches veranlasst.

Nähere Informationen, eine zu unterschreibende Erklärung sowie ein Formular finden Sie in dem nachfolgenden Dokument. Sie können sich und uns das Ausstellen der Verpflichtungserklärung erleichtern, indem Sie das Formular ausgefüllt mitbringen.


Verpflichtungserklärung - Merkblatt und Formular Verpflichtungserklärung - Merkblatt und Formular, 302 KB
Verpflichtungserklärung - Belehrung, 275 KB
Einkommenssteuerbescheinigung des Steuerberaters, 510 KB

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