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Nachweisverfahren & Abfallerzeugernummer

Die Entsorgung insbesondere von gefährlichen Abfällen wird durch das Abfallnachweisverfahren behördlich überwacht. Details zum elektronischen Nachweisverfahren finden Sie bei der Zentralen Stelle Abfallüberwachungexterner Link am LfU.

Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten benötigen Sie eine Abfallerzeugernummer. Für sog. Anfallstellen, z.B. Betriebsstätten, Baustellen im Stadtgebiet Würzburg wird diese Erzeugernummer durch die Fachabteilung Immissionsschutz- und Abfallrecht erteilt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Eine Abfallerzeugernummer wird benötigt, sofern der Abfallerzeuger/die Abfallerzeugerin nachweispflichtig im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)externer Link und der Nachweisverordnung (NachwV)externer Link ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Summe aller gefährlichen Abfälle (bezogen auf alle als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel), die an allen Standorten zusammen jährlich anfallen, die Grenze von 2 Tonnen übersteigt.
  • Eine eigene Abfallerzeugernummer wird auch benötigt für die Eintragung in den Übernahmeschein, wenn die betreffenden Abfälle durch einen Einsammler mittels Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden. Bei der Zulässigkeit der Entsorgung durch Sammelentsorgungsnachweise ist jedoch unbedingt die Mengenbegrenzung (20 t pro Kalenderjahr, Anfallstelle und Abfallschlüssel) zu beachten.
  • Die Nachweisverordnung gilt nicht für private Haushalte.
  • Bei Baustellen kann als Abfallerzeuger im Nachweisverfahren sowohl der Auftraggeber der Baumaßnahme (bzw. dessen Bevollmächtigter) als auch der Handwerksbetrieb auftreten, durch dessen Tun der Abfall anfällt. Wichtig ist, dass vor Beginn der Entsorgung der erforderliche Nachweis von einem der beiden geführt wird. Eine Entsorgung ohne erforderlichen Nachweis ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Kleinmengenerzeuger, die höchstens 2 Tonnen gefährliche Abfälle jährlich erzeugen, sind  von der Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis) befreit, nicht aber von der Verbleibskontrolle (Register). Die Verbleibskontrolle besteht aus der Führung und Aufbewahrung von Übernahmescheinen, die vom Sammelentsorger bei Ablieferung ausgestellt werden. Bei Kleinerzeugern ist hierbei keine Erzeugernummer erforderlich.
  • Handwerksbetriebe wie Dachdecker,- Fensterbau-, Schreinerei- und Zimmererbetriebe sowie sonstige bauausführende Firmen und Dienstleister*innen können im Rahmen der Handwerkerregelung Vereinfachungen bei der abfallrechtlichen Nachweispflicht in Anspruch nehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie hierexterner Link.

Für Anfallstellen im Stadtgebiet Würzburg können die Erzeugernummern mit nachstehendem Formular bei der Fachabteilung Immissionsschutz- und Abfallrecht beantragt werden:

Antrag 'Abfallerzeugernummer'; Stand 28.01.2022 Antrag "Abfallerzeugernummer"; Stand 28.01.2022, 64 KB
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