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Grundwasser und Bauen: Erdaufschlüsse

Arbeiten (Bohrungen, Baugruben, etc.), die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwassers auswirken können, müssen vorher angezeigt werden.

Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, dem Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Daher sind alle Erdarbeiten, die ins Grundwasser eingreifen grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Bohrungen, Baggerschürfe, die Einrichtung von Messstellen oder Baugruben handelt. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • Wird die Bohrung für die Errichtung eines Brunnens durchgeführt, verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene Formular.externer Link
  • Wird die Bohrung zur thermischen Nutzung durchgeführt, so verwenden Sie bitte die dafür vorgesehenen Formulare.
  • Bei Vorhaben, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt: soweit die entsprechenden Angaben im Rahmen des Bauantrags gemacht werden, gilt dieser auch als Bohranzeige (Art. 30 BayWG). Einer gesonderten Anzeige bedarf es dann nicht. Wir empfehlen Ihnen zu diesem Zweck das Formular „Anzeige für Erdaufschlüsse“  der Bauvorlage beizufügen.
  • Bei Bohrungen bzw. der Erstellung von Baugruben im Zusammenhang mit einer Bauwasserhaltung gilt der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Bauwasserhaltung gleichzeitig als Bohranzeige (Art. 30 BayWG). Eine gesonderte Anzeige ist nicht erforderlich. Binden Baukörper dauerhaft oder zeitweise in das Grundwasser ein, so ist hierfür in der Regel eine separate wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
  • Für alle anderen Fälle verwenden Sie bitte das folgende Formular „Anzeige für Erdaufschlüsse“:
Anzeige "Erdaufschluss", 121 KB

Zudem beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Für alle Bohrungen, die voraussichtlich mehrere hydraulisch getrennte Grundwasserstockwerke durchteufen oder einen zweiten (tieferen) Grundwasserleiter erreichen oder artesisch gespanntes Grundwasser erschließen sollen, ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich; eine Anzeige ist nicht ausreichend. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz.
     
  • Sollen bei den Bohrungen (z.B. für Bohrpfahlwände) Stoffe (Zement, Beton, etc.) in das Grundwasser eingebracht werden, so ist hierfür eine wasserrechtliche Beurteilung erforderlich. Bitte geben Sie daher mit der Bohranzeige auch an, ob und welche Stoffe eingebracht werden sollen, so können wir beurteilen, ob für das Einbringen ggf. eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist. Diese entfällt bei entsprechend zugelassenen Baustoffen (vgl. Nr. 2.5.5.5 der VVWasexterner Link). Fügen Sie daher bitte auch die entsprechenden Zulassungen bei.
     
  • Ausführliche Hinweise zur Errichtung von Grundwassermessstellen enthält auch das Merkblatt des Landesamtes für Umwelt Nr. 3.8/6 „Entnahme und Untersuchung von Wasserproben bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“.externer Link
     
  • Alle (größeren) Bohrungen müssen durch den Bohrunternehmer zusätzlich (also unabhängig von der wasserrechtlichen Anzeige) nach dem Geologiedatengesetz – GeolDG dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) digital angezeigt werdenexterner Link. Anzeigen nach dem GeolDG sind nicht erforderlich für Handbohrungen und Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle etc. sowie für kleinkalibrige Sondierungen mit Bohrhämmern wie Rammkernsondierungen oder Ramm- und Drucksondierungen.
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