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Bürgerbüro

Kraftfahrzeug
Zulassungen kompakt

Wenn Sie ein Fahrzeug erwerben und dies im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchten, muss es registriert sein. Durch die Zulassung auf Ihren Namen wird bei der zuständigen Behörde festgehalten, dass Sie der Halter und somit die verantwortliche Person dieses Fahrzeugs sind.

Ihre persönlichen Daten werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt. Ab da greifen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen oder werden benötigt?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I. Dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges, allerdings ist das das COC-Papier oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung mitzubringen
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB=7stellige PIN)
  • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer SEPA-Mandat (ist Voraussetzung für die Zulassung) SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer | Stand: November 2018 SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer | Stand: November 2018, 115 KB
  • Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: Kennzeichenschilder (Ausnahme bei Kennzeichenbeibehaltung)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass (keine Kopie)
  • gültige Hauptuntersuchung ( TÜV, DEKRA etc.),dies entfällt bei erstmaliger Zulassung eines Neufahrzeuges
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten, Einzugsermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht für die Kfz-Steuer (SEPA Mandat)

Ein Fahrzeug darf auf ein minderjähriges Kind zugelassen werden, wenn das Kind schwerbehindert ist bzw. die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt:

  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht. Außerdem Schwerbehindertenausweis oder Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung

Ausnahmen:

  • Bei einem Umzug oder Halterwechsel müssen Sie die Kennzeichenschilder nicht mitbringen, wenn diese am Fahrzeug verbleiben sollen und das Fahrzeug noch zugelassen ist. Bei einem Umzug kann außerdem auf die Vorlage der ZB II verzichtet werden, wenn diese nach dem 30.09.2005 ausgestellt wurde.
    Wünschen Sie aber eine neue Kennzeichenkombinationen (WÜ-...), so ist die Vorlage der alten Schilder und der ZB II zwingend notwendig.
     
  • Bei einem Umzug ohne Halterwechsel ist KEINE elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mehr erforderlich.


Eine Online-Zulassung ist nur für die Bürger, die in der Stadt Würzburg wohnen möglich! 
Hier finden Sie weitere Informationen zur Online-Zulassung: Internetbasierte KFZ-Zulassung (ikfz)

Ja, über unsere Online-Zulassungsbehörde (iKfz) können Sie alle gängigen Fahrzeugzulassungen, Umschreibungen, Adressänderungen und Außerbetriebsetzungen bequem von zu Hause aus beantragen.

Weitere Informationen zu unserer Online-Zulassungsbehörde (iKfz) erhalten Sie hier >>>

Wollen Sie Ihr Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder im Straßenverkehr nutzen, müssen Sie das Fahrzeug erneut zulassen. Die damit verbundenen Formalitäten sind im Wesentlichen die selben wie die bei einer Erstzulassung eines Fahrzeugs.

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte: Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Folge: Der Verkäufer zahlt weiterhin die Kfz-Steuern und eventuell auch die Versicherung. Auch Haftungsschäden gehen während dieser Zeit zu Lasten des bei der Zulassungsbehörde eingetragenen Halters bzw. Versicherungsnehmers.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, den Verkauf der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigungen I und II sowie die Kennzeichenschilder. Die Gebühr beträgt zur Zeit 16,80 Euro.


Achten Sie bei der Ausfertigung eines Kaufvertrages darauf, dass alles vollständig und leserlich ausgefüllt ist und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen!

Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("ich habe den Ausweis gerade nicht dabei -  ich kann aber nicht noch einmal kommen -  ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit"), ist höchste Vorsicht geboten.

Solche Betrüger kaufen oftmals auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen mit einem geringen Wert auf. Auch wenn Sie froh sind, dass Sie Ihr Auto los sind, kann die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell die Versicherung bezahlen müssen.

Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" nutzt Ihnen gar nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer zwar auf dem privatrechtlichen Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und eventuell Versicherungen bezahlen.

Probleme gibt es auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Fahrzeugkäufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir von der ausländischen Zulassungsbehörde in der Regel keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und sehr zeitaufwändig.

Deshalb: Fahrzeug vor dem Fahrzeugverkauf außer Betrieb setzen!

Einfuhr von Neu- /Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland und Zulassung von Kraftfahrzeugen mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier).

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge zugelassen werden oder eine Betriebserlaubnis erhalten sollen, ohne dass fahrzeugspezifische Unterlagen, (z. B. Ursprungszeugnis, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ausländische Fahrzeugpapiere) vorgelegt werden können.

Die Zulassungsbehörden sind verpflichtet, den Verbleib dieser Unterlagen zu klären und das Ergebnis in den Fahrzeugunterlagen zu dokumentieren. Nur so werden Ersatzansprüche vermieden.

Fahrzeuge, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden soll werden nur zugelassen, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung oder Originalrechnung
  • Gutachten einer Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA)
  • Ausländisches Ursprungszeugnis, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind und noch keine deutschen Dokumente existieren.
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs/Händlers über die Versteuerung Mitteilung Umsatzsteuerzwecke
  • Bei Nicht-EU-Fahrzeugen: 
    - Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
    - Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 
    - Bei Gebrauchtfahrzeugen, die noch zugelassen sind, sind die Kennzeichenschilder mitzubringen

Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt werden soll:

  • Original-Kaufvertrag als Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Betriebserlaubnisvordruck, erstellt von einer technischen Prüfstelle
  • Ausländisches Ursprungszeugnis, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, oder die ausländischen Fahrzeug-Papiere bzw. die Bestätigung der ausländischen Behörde in amtlicher deutscher Übersetzung, dass keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind und noch keine deutschen Dokumente existieren.
  • Bei Neufahrzeugen: Einfuhrumsatzsteuererklärung
  • Bei Nicht-EU Fahrzeugen: Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

Können keine ausländische Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist eine gesonderte Erklärung auszufüllen und dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 

Hier können Sie sich einen Vordruck herunterladen und ausdrucken. Bitte die Unterschrift nicht vergessen!

KFZ-Vollmacht  / Für Kfz-Zulassung allg. KFZ-Vollmacht / Für Kfz-Zulassung allg., 397 KB
Vollmacht / Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine GbR / PartGmbB Vollmacht / Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine GbR / PartGmbB, 98 KB

Bitte beachten Sie auch Punkt 2.) "Was muss ich mitbringen".

Ein internationaler Fahrzeugschein wird benötigt, wenn Sie ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im Ausland nutzen wollen.

Der internationale Fahrzeugschein ist die Übersetzung der hiesigen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und stellt sicher, dass die Behörden des jeweiligen Gastlandes Ihr Fahrzeug als zugelassen anerkennen. Die Gültigkeit des ausgestellten internationalen Fahrzeugscheins beträgt ein Jahr.

 

Was kostet der internationale Fahrzeugschein?

Die Gebühr für den internationalen Fahrzeugschein beträgt 30,70 Euro.

Bereits seit dem 01.03.2007 können in Deutschland in Städten und Kommunen Fahrverbote in Umweltzonen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass diese durch die Stadt oder die Kommune besonders als Umweltzone gekennzeichnet worden sind.

Die ersten Umweltzonen wurden zum 1. Januar 2008 in den Städten Berlin, Köln und Hannover eingerichtet. Mittlerweile gibt es Umweltzonen schon in vielen Städten.
Die besonders durch den Feinstaub gefährdeten Bereiche müssen durch das Zeichen 270.1 als "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Auf dem dazu notwendigen Zusatzzeichen wird dann geregelt, welche Fahrzeuge mit welchen Umwelt-Plakettenfarben dort Zufahrt haben.  

Was muss ich mitbringen?
Damit die Zulassungsbehörde ermitteln kann, welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug erfüllt, müssen Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mitbringen.

Was kostet die Feinstaubplakette?
Für die Ausstellung der Feinstaubplakette wird eine Gebühr von 5,95 Euro erhoben.

Gibt es für die Beantragung einer Feinstaubplakette ein Formular und/oder einen Online-Service?

Ja, jedoch aufgrund technischer Probleme bis auf weiteres leider nicht möglich.

Die Gebühren richten sich jeweils nach dem Einzelfall und können deshalb nicht genau beschrieben werden.

So kann eine Neuzulassung zwischen 27,60 und 144,90 Euro kosten. Hinzu kommen noch die Auslagen für die Beschaffung der Kennzeichen sowie die Gebühren für sonstige erforderlichen Maßnahmen (Ausnahmegenehmigung, Rückversand ZB II, etc.)

Sofern Sie genau wissen wollen, was die Zulassung Ihres Fahrzeuges kostet, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.

Kennzeichen

Seit dem 01.10.2015 kann man ein E-Kennzeichen beantragen.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L3e, L4e, L5e und L7e, sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse N2 soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen (Kleintransporter bis 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden).

Förderfähig sind neben Batterieelektrofahrzeuge auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen. 

Vergünstigungen:
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelung erlassen haben,

  • Parkplätze an Ladesäulen,
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

nutzen.

Kann für mein Fahrzeug ein E-Kennzeichen zugeteilt werden?

In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist unter Ziffer 26 die Antriebsart, unter Ziffer 49, Nummer 1 der kombinierte Wert und unter Ziffer 49 Nummer 2 die Reichweite zu sehen. 

Liste E-Kenneichen Liste E-Kenneichen, 15 KB

Welche Nachweise für E-Kennzeichen sind vorzulegen?

1. die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II,

2. die Übereinstimmungsbescheinigung und

3. ggf. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage (TÜV, Herstellerbest.), dass es sich um ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug handelt.

Wie viel kostet ein E-Kennzeichen?

Hierfür werden Gebühren in Höhe von 27,00 Euro für Wechsel der Kennzeichenart festgesetzt. Zusätzliche Gebühren z.B. für ZB II oder Wunschkennzeichen bzw. Umkennzeichnung, da die Erkennungsnummer zu lang ist, fallen ebenfalls an.

Sie haben hier die Möglichkeit, ein persönliches Wunschkennzeichen zu reservieren.

 
 

Gestaltungsmöglichkeiten:

Folgende Kombinationsmöglichkeiten stehen für KFZ für die Internet-Reservierung zur Verfügung:

  • zwei Buchstaben und 3 oder 4 Ziffern - z.B. WÜ-AA100 bis WÜ-ZZ9999,

In Kombination mit den Buchstaben B, I , G, F, O, Q (die anderen Buchstaben werden im Landkreis Würzburg benutzt) ist auch möglich:

  • ein Buchstabe und drei Ziffern - z.B. WÜ-B100
  • zwei Buchstaben und zwei Ziffern - z.B.  WÜ-AB 63, WÜ-FZ79

Kennzeichen mit 3 Buchstaben/Ziffern (z.B. WÜ-BA1 oder WÜ-B11) dürfen Kraftfahrzeugen nur mit besonderer technischer Notwendigkeit zugeteilt werden. Im Regelfall ist dazu ein Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen  notwendig.

Kennzeichen mit den Buchstabenkombinationen: AH, HJ, KZ, NS, SA, SS werden nicht vergeben!

Beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

  1. Reservierungsdauer
    Die Reservierung wird  für 90 Tage vorgenommen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Zulassung, wird das Kennzeichen automatisch frei und kann anderweitig vergeben werden.              
  2. Kennzeichen
    Sie können sich Ihr Wunschkennzeichen bereits vorweg prägen lassen und zur Zulassung mitbringen. Allerdings tragen Sie dann das Risiko ein neues Kennzeichen auf Ihre Kosten prägen zu müssen, wenn bei der Wunschkennzeichenreservierung ein technisches Problem auftrat bzw. das Kennzeichen falsch geprägt wurde. 
  3. Sie können nur Kennzeichen für eine Zulassung im Stadtgebiet Würzburg reservieren. Sofern Sie im Landkreis Würzburg wohnen, müssen Sie sich an das Landratsamt Würzburg wenden!
  4. Saison-, Oldtimer-, oder Elektrokennzeichen erhalten einen zusätzlichen Buchstaben bzw. Ziffern. Die gesamte Kombination darf nicht mehr als 8 Stellen haben (z. B. WÜ AA 100 E).                                                                                                                                                                     

Kosten:
Die Zulassungsgebühr erhöht sich um 10,20 € für die Zuteilung des Wunschkennzeichens im Internet.

Gut zu wissen...
Die Möglichkeit der Internetreservierung soll Ihre Kommunikation mit der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg erleichtern. Bringen Sie deshalb die ausgedruckte Bestätigung mit PIN-Nummer zur Zulassung Ihres Fahrzeuges mit.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Zuteilung des reservierten Kennzeichens nicht besteht. Auch schließen wir jegliche Gewährleistung (insbesondere für vorgeprägte Kennzeichenschilder) bei Reservierungen über das Internet aus.

Online-Reservierung:
Hier können Sie Ihr Wunschkennzeichen reservieren.externer Link

Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem Fahrzeug geführt werden.

Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse (M 1, L oder O1) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Für die Fahrzeuge wird nur ein Kennzeichensatz ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit den vollständig angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das Wechselkennzeichen selbst besteht aus zwei Teilen. Dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Mit diesem Verfahren ist gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt, während das andere weiterhin als solches erkennbar und identifizierbar bleibt. Somit können die Fahrzeuge in den Registern der Fahrzeugzulassung, der Steuerverwaltung und in der Versicherungswirtschaft eindeutig zugeordnet werden. Die Regelung der Wechselkennzeichen ist auf die kurzfristige abwechselnde Nutzung von Fahrzeugen des Individualverkehrs gerichtet. Der gewerbliche Güter- und Personenverkehr ist nicht Ziel des Wechselkennzeichens. Deshalb wurde geregelt, dass Wechselkennzeichen nicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 to zulässiger Gesamtmasse und nicht als Saisonkennzeichen zulässig sind. Die Regel stellt auch klar, dass bei Wechselkennzeichen sowohl der gemeinsame Kennzeichenteil als auch der fahrzeugbezogene Teil an dem am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Fahrzeug fest anzubringen sind.

Das deutsche Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil, der das Kennzeichen Fahrzeugs spezifiziert. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Er trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte fahrzeugbezogene Teil sind mit der Zulassungsplakette versehen. Bei Motorrädern sind beide Plaketten auf dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht.

Bei Verkauf eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht übergeben werden, da er für das verbleibende Fahrzeug noch benötigt wird.

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht entstempelt werden, da er für das verbleibende Fahrzeug benötigt wird. Bei weiterer Nutzung des Wechselkennzeichens ist deshalb nur der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichens zur Entwertung vorzulegen. Die Regelung sieht auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 2 zur Außerbetriebsetzung bei Wechselkennzeichen nicht vor.

Wechselkennzeichen2

Zusammenfasssung:

  • Wechselkennzeichen für max. 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse
  • Kennzeichenschilder müssen an beiden Fahrzeugen passen (gleiche Größe)
  • nicht in Verbindung mit Saisonkennzeichen möglich
  • Teilnahme am Straßenverkehr mit nur mit dem Fahrzeug möglich, an dem die komplettenSchilder montiert sind (dazu gehört auch das Parken)
  • mehr als 8 Stellen auf einem Kennzeichen sind nicht zulässig
  • zum Abmelden wird nur der fahrzeugbezogene Teil zur Entwertung vorgelegt (vorne). Die Vorlage desr Zulassungsbescheinigung Teil II ist zu diesem Zweck nicht gefordert
  • Zuteilung für Fahrzeuge > 3,5 t Gesamtmasse ist nicht zulässig
  • Gebühr für Zulassung erhöht sich um 6 Euro
  • keine Kfz-Steuerersparnis
  • für jedes Fahrzeug eigene Versicherungs-Pin erforderlich

Eine Information der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg

Stand 14.05.12

Für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, kann ein Saisonkennzeichen beantragt werden.

Mit dem Antrag können Sie entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen sein soll. Das Fahrzeug ist dann für volle Monate zugelassen - mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate -, d.h. der Beginn ist immer der erste, das Ende immer der letzte Tag des Monats. Dieser Zeitraum wird auf dem Nummernschild eingeprägt.

  • Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Zeitraumes in Betrieb genommen werden.
  • Ein Verkauf des Fahrzeuges ist der Zulassungsstelle sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zulassungszeitraumes anzuzeigen.
  • Sind Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Bremssonderuntersuchungen außerhalb des Zulassungszeitraumes fällig, sind diese im ersten Monat der nächsten Zulassungsperiode durchzuführen.

Das Saisonkennzeichen erspart Ihnen die An- und Abmeldung im Frühjahr bzw. im Herbst und die damit in Verbindung stehenden wiederkehrenden Kosten.

Selbstverständlich haben Sie wie bisher die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug z.B. im Herbst außer Betrieb zu setzen und bei Bedarf im Frühjahr wieder anzumelden.

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahre erstmals in den Verkehr gekommen sind, werden als Oldtimer anerkannt. Für Motorräder kostet die Jahressteuer dann pauschal 46,02 Euro, für  alle anderen Fahrzeuge 191,73 Euro.

Neu seit 01.10.2017: Das Saisonkennzeichen in Verbildung mit dem "H" ist möglich. Beachten Sie aber bitte, dass das Kennzeichen max. 8 Stellen lang sein darf.

Aber nicht jeder Oldie ab 30 gilt als Oldtimer:

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist die Zuteilung eines besonderen Oldtimer-Kennzeichens mit einem "H" für "Historisches Fahrzeug". Das aber gibt es nur, wenn der Einsatz des Fahrzeuges in erster Linie der Pflege des technischen Kulturgutes dient.

Die erste Fahrt muss daher zu einer technischen Prüfstelle führen. Geprüft wird, ob das Fahrzeug gut erhalten und gepflegt, und ob der Originaleindruck nicht durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung beeinträchtigt ist. Die Hauptbaugruppen müssen original oder zeitgenössisch ersetzt sein. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes sind Veränderungen zulässig, also Gurt und Kat erlaubt. Diese Eingangsuntersuchung gilt gleichzeitig als Hauptuntersuchung.

Diese Einschränkungen dienen der Abgrenzung zu "nur alten Kraftfahrzeugen", die im Alltagsverkehr oder sogar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Ein Oldtimerfahrzeug zeichnet sich dadurch aus, daß dieses als historisches Sammlerstück in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel eingesetzt wird. Am häufigsten kommen diese Kraftfahrzeuge bei sogenannten Oldtimerrallys und ähnlichen Veranstaltungen zum Einsatz.


Erforderliche Unterlagen für die nachträgliche Erfassung als Oldtimer:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder
  • HU-Bericht und Gutachten gemäß § 23 StVZO
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Anmerkung: Für Oldtimer, die zugelassen werden sollen, ist zusätzlich eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) sowie ein Sepa-Lastschriftmandat vorzulegen.


Kosten:

Die Gebühr für eine Oldtimer-Zulassung beträgt 27,50 Euro. Darüber hinaus fallen noch die Kosten für die Kennzeichen, die Ersatzfahrzeugpapiere und die Klebesiegel an.
 

Seit 01.10.2019 gilt bundesweit die Regelung, dass - unter bestimmten Voraussetzungen - das bisherige auswärtige Kennzeichen beibehalten werden kann.

Als Faustregel gilt: Kennzeichenbeibehaltung ist nur bei zugelassenem Fahrzeug möglich!

Der Antragsteller muss sich aber trotzdem eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen lassen.

Dazu ist mitzubringen:

- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei alten Dokumenten müssen Fahrzeugschein und -brief mitgebracht werden)

- Zulassungsbescheinigung Teil II bei Halterwechsel

- Sepa-Lastschriftmandat bei Halterwechsel

- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- Personalausweis oder Reisepass

- Vollmacht, wenn der Antrag nicht persönlich hestellt wird

Wer aber ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks möchte, muss alles mit bringen, was unter

"Was ist die Zulassung und was muss ich mitbringen" beschrieben ist.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird für Überführungs- oder Probefahrten ausgestellt und gilt maximal 5 Tage. Seit dem 01.04.2015 muss das Fahrzeug bekannt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.

Sofern das Fahrzeug keine gültige HU bzw. SP hat oder der Termin der Prüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück innerhalb des Zulassungsbezirks sowie Fahrten zur Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung und zurück innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Fahrzeuge, die von der Prüfstelle als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht durchführen.

Verfügt das Fahrzeug nicht über eine gültige HU und befindet es sich nicht in Würzburg, muss das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeugs beantragt werden!

Für die Beantragung erforderliche Unterlagen:

- bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB)

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein

- Personalausweis oder Reisepass

- Vollmacht, sofern der Antragsteller nicht Fahrzeughalter ist
 

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen. Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines beträgt längstens 1 Jahr.

Was muss ich mitbringen?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Versicherungsbestätigung zur Ausfuhr (gelbes Papier)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA etc.)
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten
  • Einzugsermächtigung für ein Konto mit gültiger Bankleitzahl für den Einzug der Kfz-Steuer,         sonst ist die vorherige Einzahlung der Kfz-Steuer Zollamt in Dettelbach erforderlich
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Wieviel kostet eine internationale Zulassung?
Die Gebühr für die internationale Zulassung beträgt 31,40 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichenschilder sowie Ersatzdokumente.

Wenn Ihr Kennzeichen beschädigt wurde und nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann, müssen Sie unverzüglich neue Kennzeichen prägen lassen. Eine Umkennzeichnung ist nicht erforderlich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • HU-Bericht
  • das beschädigte Kennzeichenschild
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht
  • Bei Kennzeichenmitnahme: beide Kennzeichenschilder

Wenn Ihnen ein Kennzeichen abhanden kommt oder Ihnen gestohlen wird, müssen Sie umgehend diesen Verlust melden und eine Umkennzeichnung vornehmen.

Hintergrund ist, dass mit Ihrem gestohlenen Kennzeichen Ordnungswidrigkeiten bis hin zu schweren Straftaten begangen werden könnten. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sollten Sie sich ersparen und sofort den Verlust melden. Bei Diebstahl der Kennzeichen ist  Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
Hierfür muss der Halter persönlich eine "Versicherung an Eides Statt" bei der Zulassungsstelle abzugeben.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • HU-Bericht
  • Kennzeichenschild (soweit noch eines vorhanden ist)
  • Diebstahlsanzeige von der deutschen Polizei, wenn eines der Kennzeichen oder beide Kennzeichen gestohlen wurden
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Anmerkung: Erledigung durch Dritte ist nicht möglich!

Außerbetriebsetzung

Durch die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeugs, dürfen Sie es im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr verwenden. Dadurch entfallen auch alle Abgaben wie Steuern und Versicherung.

  • Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Kennzeichenschilder
      Entfernen Sie vor dem Aufruf keine Plaketten von Ihren Kennzeichenschildern. Tun Sie dies bitte erst nach Aufforderung durch Ihre/n Sachbearbeiter/in!

       
  • Internetbasierte Außerbetriebsetzung (i-Kfz):

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)externer Link fallen folgende Gebühren für eine Außerbetriebsetzung an:

  • Außerbetriebsetzungen in der Zulassungsbehörde vor Ort (-> insgesamt 16,80 €):
    • Bearbeitungsgebühr: 15,90 €,
    • Klebesiegel: 0,30 €,
    • Gebühr für Kraftfahrtbundesamt: 0,60 €.
       
  • Internetbasierte Außerbetriebsetzung (i-Kfz) (-> insgesamt 3,70 €):
    • Bearbeitungsgebühr: 2,10 €,
    • Porto für Informationsschreiben an den Fahrzeughalter: 1,00 €,
    • Gebühr für Kraftfahrtbundesamt: 0,60 €.

Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein

In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) werden folgende Eintragungen vorgenommen sobald sich Änderungen ergeben haben:

  • Ihre Anschrift hat sich geändert
  • Ihr Name hat sich geändert
  • Technische Änderungen am Fahrzeug wurden vorgenommen

Hinweis:

Technische Änderungen sind Änderungen, die die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen. So wäre beispielsweise ein Austausch von Felgen in erster Linie nur eine optische Veränderung und bedarf keiner Eintragung.

Ändert sich aber beim Austausch nicht nur das Aussehen sondern die Breite der Felgen, muss andere Bereifung genutzt werden. Damit ändern sich z.B. die Kraftübertragung und die Bremswirkung. Daher muss hier eine Eintragung stattfinden. Sind Sie sich unklar, ob Sie eine Eintragung vornehmen müssen, wenden Sie sich bitte direkt ans Bürgerbüro.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Namensänderung

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
  • Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung

Technische Änderung

Achtung: Änderung nur mit Bestätigung einer technischen Prüfstelle oder einer zertifizierten Werkstatt, die ein genehmigtes Partikelminderungssystems eingebaut hat!

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bei Änderung der Fahrzeugart ist zusätzlich eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich
  • Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung

Anschriftenänderung

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbereich ist eine neue eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigung) vorzulegen
  • Personalausweis des Halters oder Reisepass
  • Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung
  • Sind Fahrzeugpapiere, die vor dem 30.09.2005 ausgestellt wurden zu ändern, ist auch der Fahrzeugbrief mitzubringen. Es wird dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung I kostenpflichtig ausgestellt.

Informationen über die Kosten finden Sie hier.

Im Falle eines Verlustes oder Diebstahl ist unverzüglich ein Ersatzdokument zu beantragen. Darüber hinaus sollten Sie den Diebstahl der Polizei melden.

Hierfür hat der Halter persönlich eine Versicherung an Eides Statt bei der Zulassungsstelle oder einem Notar abzugeben.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief (ZB II)
  • Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
  • Nachweis über eine aktuelle Hauptuntersuchung

 

Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument zu beantragen. Einen Diebstahl sollten Sie umgehend bei der Polizei anzeigen!

Hierfür muss der Halter persönlich eine Versicherung an Eides Statt bei der Zulassungsstelle oder einem Notar abgeben.


Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • Nachweis über eine aktuelle Hauptuntersuchung
Internetbasierte KFZ-Zulassung (ikfz)

Ein Fahrzeug soll außer Betrieb gesetzt bzw. abgemeldet werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) muss einen verdeckten Sicherheitscode enthalten
  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten müssen einen verdeckten Sicherheitscodes enthalten
  • Hinweis: Es ist keine Identifizierung der Halterin oder des Halters erforderlich

Diesen Online-Service können Sie hier starten >>>externer Link
 

So funktioniert die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges via Internet:

  1. i-Kfz-Portalexterner Link der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen
     
  2. Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs in die Antragsmaske des i-Kfz-Portals eingeben
     
  3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I freilegen (erst nach Anweisung durch das Portal!)
     
  4. Verdeckung der Stempelplaketten auf dem Kfz-Kennzeichen abziehen (Achtung: Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen ungültig und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen) (erst nach Anweisung durch das Portal!)
     
  5. Freigelegte Sicherheitscodes in die Antragsmaske des i-Kfz-Portals eingeben
     
  6. Ggf. Kennzeichen reservieren, falls eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeugs mit demselben Kennzeichen im selben Zulassungsbezirk gewünscht wird
     
  7. Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System
     
  8. Eingaben und Antragstellung bestätigen
     
  9. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft
     
  10. Bestätigung der Außerbetriebsetzung sofort online abrufbar
     
  11. Die Zulassungsbehörde versendet ein Informationsschreiben über die Außerbetriebsetzung per Post an die im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeicherte Adresse der Halterin oder des Halters

Ein fabrikneues Kfz soll erstmalig zugelassen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Zulassungsdokument Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) mit Sicherheitscode
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP)
  • Bankverbindung (IBAN)/SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
  • Zur Identifizierung:
    • Natürliche Personen benötigen einen Personalausweis (nPA), eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“externer Link oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundIDexterner Link mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
    • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.

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So funktioniert die Neuzulassung via Internet:

  1. i-Kfz-Portalexterner Link der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen
     
  2. Identität mit einer der oben genannten Identifizierungsmethoden nachweisen
     
  3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II freilegen (erst nach Anweisung durch das Portal!)
     
  4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des Portals eingeben:
    • Kfz-Kennzeichen und ggf. Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
    • Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Datum einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) und je nach Fahrzeugtyp Datum einer gültigen Sicherheitsprüfung (SP)
    • eVB-Nummer der Versicherung zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
    • Zum Kennzeichen: Nächstes freies Kennzeichen auswählen, Wunschkennzeichen oder reserviertes Kennzeichen angeben
    • Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System
       
  5. Eingaben und Antragstellung bestätigen
     
  6. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft
     
  7. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich
     
  8. Vorläufigen Zulassungsnachweis ausdrucken, sichtbar am Fahrzeug anbringen und sofort losfahren
     
  9. Innerhalb von 10 Tagen:
    Zulassungsbescheid inkl. Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) mit Plaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt
     
  10. Nachdem die Plaketten per Post angekommen sind:
    Plaketten auf das Kennzeichen aufbringen

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug, das zuvor bereits in Deutschland zugelassen war, soll nun wieder zugelassen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Zulassungsdokument Teil I (ehemals Fahrzeugschein) mit freigelegtem Sicherheitscode
  • Nur bei Halterwechsel: Zulassungsdokument Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) mit Sicherheitscode
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP)
  • Kontoverbindung/SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
  • Zur Identifizierung:
    • Natürliche Personen benötigen einen Personalausweis (nPA), eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“externer Link oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundIDexterner Link mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
    • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.

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So funktioniert die Wiederzulassung via Internet:

  1. i-Kfz-Portalexterner Link der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen
     
  2. Identität mit einer der oben genannten Identifizierungsmethoden nachweisen
     
  3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I freilegen (erst nach Anweisung durch das Portal!)
     
  4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des Portals eingeben:
    • Kfz-Kennzeichen und ggf. Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
    • Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel)
    • Datum einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) und je nach Fahrzeugtyp Datum einer gültigen Sicherheitsprüfung (SP)
    • eVB-Nummer der Versicherung zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
    • Bei Kennzeichenwechsel: Nächstes freies Kennzeichen auswählen, Wunschkennzeichen oder reserviertes Kennzeichen angeben. Der Code auf dem alten Kennzeichen unter der Prüfplakette muss freigelegt werden
       
  5. Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System
     
  6. Eingaben und Antragstellung bestätigen
     
  7. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft
     
  8. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich
     
  9. Vorläufigen Zulassungsnachweis ausdrucken, sichtbar am Fahrzeug anbringen und sofort losfahren
     
  10. Innerhalb von 10 Tagen:
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I, bei Halterwechsel auch Teil II, die Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) mit Plaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt
     
  11. Nachdem die Plaketten per Post angekommen sind:
    Bei Kennzeichenwechsel: Plaketten auf das Kennzeichen aufbringen.

Das Fahrzeug ist aktuell in einem anderen Kreis / einer anderen Stadt zugelassen und wird nun in die Stadt Würzburg umgeschrieben. Der Halter wird geändert.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Zulassungsdokumente Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) jeweils mit Sicherheitscode
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP)
  • Bankverbindung (IBAN)/SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
  • Zur Identifizierung:
    • Natürliche Personen benötigen einen Personalausweis (nPA), eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“externer Link oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundIDexterner Link mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
    • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.

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So funktioniert die Umschreibung mit Halterwechsel via Internet:

  1. i-Kfz-Portalexterner Link der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen
     
  2. Identität mit einer der oben genannten Identifizierungsmethoden nachweisen
     
  3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I freilegen (erst nach Anweisung durch das Portal!)
     
  4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des Portals eingeben:
    • Kfz-Kennzeichen und ggf. Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
    • Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Datum einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) und je nach Fahrzeugtyp Datum einer gültigen Sicherheitsprüfung (SP)
    • eVB-Nummer der Versicherung zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
    • Bei Kennzeichenwechsel: Nächstes freies Kennzeichen auswählen, Wunschkennzeichen oder reserviertes Kennzeichen angeben (außer bei Kennzeichenmitnahme). Bei Kennzeichenwechsel muss auch der Code auf dem alten Kennzeichen unter der Prüfplakette freigelegt werden.
       
  5. Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System
     
  6. Eingaben und Antragstellung bestätigen
     
  7. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft
     
  8. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich
     
  9. Vorläufigen Zulassungsnachweis ausdrucken, sichtbar am Fahrzeug anbringen und sofort losfahren
     
  10. Innerhalb von 10 Tagen:
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II werden von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.
    Bei Kennzeichenwechsel werden auch die Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) mit Plaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt
     
  11. Nachdem die Plaketten per Post angekommen sind:
    Bei Kennzeichenwechsel: Plaketten auf das Kennzeichen aufbringen

Das Fahrzeug ist aktuell in einem anderen Kreis / einer anderen Stadt zugelassen und wird nun in die Stadt Würzburg umgeschrieben. Der Halter bleibt gleich.

Bitte wählen:

Das Kennzeichen wird beibehalten >>>   

oder    

Das Kennzeichen wird geändert >>>

Das Fahrzeug ist bereits schon in der Stadt Würzburg zugelassen und soll nun auf eine andere Anschrift in Würzburg umgemeldet werden. Der Halter bleibt gleich.

Bitte wählen:

Das Kennzeichen wird beibehalten >>>   

oder    

Das Kennzeichen wird geändert >>>

Ein Neufahrzeug wird nur für einen Tag zugelassen. Zum Ende desselben Tages wird das Fahrzeug automatisch außer Betrieb gesetzt. Die Tageszulassung richtet sich in erster Linie an Kfz-Betriebe und Fahrzeughersteller.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Zulassungsdokument Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) mit Sicherheitscode
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung (IBAN)/SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
  • Zur Identifizierung:
    • Natürliche Personen benötigen einen Personalausweis (nPA), eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“externer Link oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundIDexterner Link mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
    • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
       

Diesen Online-Service können Sie hier starten >>>externer Link
 

So funktioniert die Tageszulassung via Internet:

  1. i-Kfz-Portalexterner Link der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen
     
  2. Identität mit einer der oben genannten Identifizierungsmethoden nachweisen
     
  3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II freilegen (erst nach Anweisung durch das Portal!)
     
  4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des Portals eingeben:
    • Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
    • freigelegter Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
    • eVB-Nummer der Versicherung zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Kontoverbindung der Halterin oder des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
    • nächstes freies Kennzeichen auswählen, Wunschkennzeichen oder reserviertes Kennzeichen angeben
       
  5. Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System
     
  6. Eingaben und Antragstellung bestätigen
     
  7. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft
     
  8. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis mit Zulassung bis 24 Uhr desselben Tages werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich
     
  9. Den vorläufigen Zulassungsnachweis mit Zulassung bis 24 Uhr desselben Tages ausdrucken, sichtbar am Fahrzeug anbringen und sofort losfahren. Dieser muss von der Halterin oder dem Halter mitgeführt werden und ersetzt die Plaketten
     
  10. Die Außerbetriebsetzung erfolgt automatisch am Ende des Tages
     
  11. Die Halterin oder der Halter erhält die entwerteten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II nach Versand durch die Zulassungsbehörde per Post

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Online-Zulassungsbehörde (iKfz):
 

Fragen zum Ablauf:

  • Kann ich nach der erfolgreichen Online-Zulassung direkt losfahren?
    Wenn Sie am Ende des Online-Zulassungsvorganges einen Bescheid und einen vorläufigen Zulassungsnachweis angezeigt bekommen, müssen Sie diese ausdrucken und können danach direkt losfahren. Bitte folgen Sie den Anweisungen des Online-Portales bzw. des Bescheides. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kennzeichen trotzdem am Fahrzeug anbringen müssen.
     
  • Muss ich das Kennzeichen vor dem ersten Losfahren nach der Online-Zulassung am Fahrzeug anbringen, auch wenn ich die Plaketten noch nicht habe?
    Ja, Sie brauchen immer ein Kennzeichen am Fahrzeug. Wenn die Online-Zulassung erfolgreich war, wird Ihnen am Ende des Online-Zulassungsvorganges ein Bescheid und ein vorläufiger Zulassungsnachweis angezeigt. Diese müssen Sie ausdrucken. Der ausgedruckte vorläufige Zulassungsnachweis ersetzt die Plaketten, bis Sie diese per Post erhalten.

Fragen zur Person:

  • Kann ich auch für mein Unternehmen ein Fahrzeug online zulassen?
    Ja, Sie können online auch Fahrzeuge auf Ihr Unternehmen zulassen. Für die Identifizierung für juristische Personen / Unternehmen wird ein Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikatexterner Link benötigt.
     
  • Ist es möglich, ein Fahrzeug für eine andere Person online anzumelden?
    Nur die Außerberbetriebsetzung / Abmeldung von Fahrzeugen können Sie für andere Personen online durchführen. Zulassungen für andere Personen sind online nicht möglich.
     
  • Kann ich mein Fahrzeug auf meinen Zweitwohnsitz anmelden?
    Nein, das ist nicht möglich. Fahrzeuge können nur auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden.
     
  • Ich habe meinen Namen geändert (z. B. durch Heirat oder Namensänderung). Kann ich die Fahrzeugpapiere online auf meinen neuen Namen ändern?
    Nein, das ist online nicht möglich. Die Eintragung der Namensänderung muss vor Ort in der Zulassungsbehörde erfolgen.

Fragen zu technischen Problemen:

  • Die Online-Zulassungsbehörde ist bei mir "abgestürzt". Wird mein Vorgang trotzdem bearbeitet?
    Die Daten werden innerhalb von 30 Minuten im Portal gespeichert, sodass Sie sich bei einem Absturtz des Portales innerhalb dieser Zeit erneut einloggen können. Sie können den Antrag dann weiter bearbeiten.
     
  • Ich bin gerade umgezogen. Meine neue Adresse steht noch nicht auf dem Personalausweis. Kann ich mein Fahrzeug schon online zulassen / ummelden?
    Nein, das ist nicht möglich. Die neue Adresse muss zuerst auf dem Ausweis geändert werden.
     
  • Ich habe die Online-Funktion meines Personalausweises noch nicht freigeschaltet. Kann ich die Online-Zulassungsbehörde (iKfz) trotzdem nutzen?
    Ja, zur Identifizierung können Sie auch die BundIDexterner Link mit ELSTER-Zertifikat nutzen.
     
  • Ich habe den Sicherheitscode von Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) oder von den Kennzeichen "zerkratzt". Dieser ist unleserlich. Was nun?
    Bitte informieren Sie Ihre zuständige Zulassungsbehörde.

Sammelrufnummer für Kfz-Zulassung
Rückermainstraße 2
97070 Würzburg
Tel: 0931 - 37 27 17
kfzzulassung@stadt.wuerzburg.de

Mo, Mi       07:20 - 13:00 Uhr
Di
 
07:20 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Do
 
07:30 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Fr 07:20 - 12:00 Uhr

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