Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten bei der betroffenen Person Art. 13 DSGVO:
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Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten bei der betroffenen Person Art. 13 DSGVO:
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Wenn Sie ein Fahrzeug erwerben und dies im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchten, muss es registriert sein. Durch die Zulassung auf Ihren Namen wird bei der zuständigen Behörde festgehalten, dass Sie der Halter und somit die verantwortliche Person dieses Fahrzeugs sind.
Ihre persönlichen Daten werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt. Ab da greifen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Welche Unterlagen muss ich mitbringen oder werden benötigt?
Seit 01.10.2019 gilt:
Bei einem Umzug oder Halterwechsel müssen Sie die Kennzeichenschilder nícht mitbringen, wenn sie am Fahrzeug verbleiben sollen und das Fahrzeug noch zugelassen ist. Bei einem Umzug kann außerdem auf die Vorlage der ZB II verzichtet werden, wenn diese nach dem 30.09.2005 ausgestellt wurde.
Wünschen Sie aber eine neue Kennzeichenkombinationen (WÜ-...), so ist die Vorlage der alten Schilder und der ZB II zwingend notwendig.
Eine Online-Zulassung ist nur für die Bürger, die in der Stadt Würzburg wohnen möglich!
Hier finden Sie die Online-Zulassung: https://www.buergerserviceportal.de/bayern/wuerzburg/igvizu
Wollen Sie Ihr Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder im Straßenverkehr nutzen, müssen Sie das Fahrzeug erneut zulassen. Die damit verbundenen Formalitäten sind im Wesentlichen die selben wie die bei einer Erstzulassung eines Fahrzeugs.
Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte: Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.
Folge: Der Verkäufer zahlt weiterhin die Kfz-Steuern und eventuell auch die Versicherung. Auch Haftungsschäden gehen während dieser Zeit zu Lasten des bei der Zulassungsbehörde eingetragenen Halters bzw. Versicherungsnehmers.
Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, den Verkauf der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigungen I und II sowie die Kennzeichenschilder. Die Gebühr beträgt zur Zeit 7,80 Euro.
Achten Sie bei der Ausfertigung eines Kaufvertrages darauf, dass alles vollständig und leserlich ausgefüllt ist und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen!
Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("ich habe den Ausweis gerade nicht dabei - ich kann aber nicht noch einmal kommen - ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit"), ist höchste Vorsicht geboten.
Solche Betrüger kaufen oftmals auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen mit einem geringen Wert auf. Auch wenn Sie froh sind, dass Sie Ihr Auto los sind, kann die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell die Versicherung bezahlen müssen.
Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" nutzt Ihnen gar nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer zwar auf dem privatrechtlichen Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und eventuell Versicherungen bezahlen.
Probleme gibt es auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Fahrzeugkäufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir von der ausländischen Zulassungsbehörde in der Regel keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und sehr zeitaufwändig.
Deshalb: Fahrzeug vor dem Fahrzeugverkauf außer Betrieb setzen!
Einfuhr von Neu- /Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland und Zulassung von Kraftfahrzeugen mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier).
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge zugelassen werden oder eine Betriebserlaubnis erhalten sollen, ohne dass fahrzeugspezifische Unterlagen, (z. B. Ursprungszeugnis, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ausländische Fahrzeugpapiere) vorgelegt werden können.
Die Zulassungsbehörden sind verpflichtet, den Verbleib dieser Unterlagen zu klären und das Ergebnis in den Fahrzeugunterlagen zu dokumentieren. Nur so werden Ersatzansprüche vermieden.
Fahrzeuge, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden soll werden nur zugelassen, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:
Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt werden soll:
Können keine ausländische Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist eine gesonderte Erklärung auszufüllen und dem Antrag auf Zulassung beizufügen.
Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist vor der Zulassung des Fahrzeugs zu prüfen. Das kann durch eine technische Prüfstelle oder durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden.
Hier können Sie sich einen Vordruck herunterladen und ausdrucken. Bitte die Unterschrift nicht vergessen!
Bitte beachten Sie auch Punkt 2.) "Was muss ich mitbringen".
Ein internationaler Fahrzeugschein wird benötigt, wenn Sie ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im Ausland nutzen wollen.
Der internationale Fahrzeugschein ist die Übersetzung der hiesigen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und stellt sicher, dass die Behörden des jeweiligen Gastlandes Ihr Fahrzeug als zugelassen anerkennen. Die Gültigkeit des ausgestellten internationalen Fahrzeugscheins beträgt ein Jahr.
Was kostet der internationale Fahrzeugschein?
Die Gebühr für den internationalen Fahrzeugschein beträgt 30,70 Euro.
Bereits seit dem 01.03.2007 können in Deutschland in Städten und Kommunen Fahrverbote in Umweltzonen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass diese durch die Stadt oder die Kommune besonders als Umweltzone gekennzeichnet worden sind.
Die ersten Umweltzonen wurden zum 1. Januar 2008 in den Städten Berlin, Köln und Hannover eingerichtet. Mittlerweile gibt es Umweltzonen schon in vielen Städten.
Die besonders durch den Feinstaub gefährdeten Bereiche müssen durch das Zeichen 270.1 als "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Auf dem dazu notwendigen Zusatzzeichen wird dann geregelt, welche Fahrzeuge mit welchen Umwelt-Plakettenfarben dort Zufahrt haben.
Was muss ich mitbringen?
Damit die Zulassungsbehörde ermitteln kann, welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug erfüllt, müssen Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mitbringen.
Was kostet die Feinstaubplakette?
Für die Ausstellung der Feinstaubplakette wird eine Gebühr von 5,30 Euro erhoben.
Die Gebühren richten sich jeweils nach dem Einzelfall und können deshalb nicht genau beschrieben werden.
So kann eine Neuzulassung zwischen 27,60 und 144,90 Euro kosten. Hinzu kommen noch die Auslagen für die Beschaffung der Kennzeichen sowie die Gebühren für sonstige erforderlichen Maßnahmen (Ausnahmegenehmigung, Rückversand ZB II, etc.)
Sofern Sie genau wissen wollen, was die Zulassung Ihres Fahrzeuges kostet, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.
Seit dem 01.10.2015 kann man ein E-Kennzeichen beantragen.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L3e, L4e, L5e und L7e, sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse N2 soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen (Kleintransporter bis 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden).
Förderfähig sind neben Batterieelektrofahrzeuge auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen.
Vergünstigungen:
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelung erlassen haben,
nutzen.
Kann für mein Fahrzeug ein E-Kennzeichen zugeteilt werden?
In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist unter Ziffer 26 die Antriebsart, unter Ziffer 49, Nummer 1 der kombinierte Wert und unter Ziffer 49 Nummer 2 die Reichweite zu sehen.
Welche Nachweise für E-Kennzeichen sind vorzulegen?
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II,
2. die Übereinstimmungsbescheinigung und
3. ggf. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage (TÜV, Herstellerbest.), dass es sich um ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug handelt.
Wie viel kostet ein E-Kennzeichen?
Hierfür werden Gebühren in Höhe von 27,00 Euro für Wechsel der Kennzeichenart festgesetzt. Zusätzliche Gebühren z.B. für ZB II oder Wunschkennzeichen bzw. Umkennzeichnung, da die Erkennungsnummer zu lang ist, fallen ebenfalls an.
Fahrzeuge, die nicht ich der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, erhalten eine blaue Plakette. Diese ist an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
Die Plaketten können bei jeder Zulassungsbehörde oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV etc.) ausgegeben werden.
Als Nachweis gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge.
Die Gebühr für die Plakette beträgt 11.00 Euro + 0.30 Euro für Klebesiegel.
Sie haben hier die Möglichkeit, ein persönliches Wunschkennzeichen zu reservieren.
Gestaltungsmöglichkeiten:
Folgende Kombinationsmöglichkeiten stehen für KFZ für die Internet-Reservierung zur Verfügung:
In Kombination mit den Buchstaben B, I , G, F, O, Q (die anderen Buchstaben werden im Landkreis Würzburg benutzt) ist auch möglich:
Kennzeichen mit 3 Buchstaben/Ziffern (z.B. WÜ-BA1 oder WÜ-B11) dürfen Kraftfahrzeugen nur mit besonderer technischer Notwendigkeit zugeteilt werden. Im Regelfall ist dazu ein Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen notwendig.
Beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:
Kosten:
Die Zulassungsgebühr erhöht sich um 10,20 € für die Zuteilung des Wunschkennzeichens im Internet.
Gut zu wissen...
Die Möglichkeit der Internetreservierung soll Ihre Kommunikation mit der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg erleichtern. Bringen Sie deshalb die ausgedruckte Bestätigung mit PIN-Nummer zur Zulassung Ihres Fahrzeuges mit.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Zuteilung des reservierten Kennzeichens nicht entsteht. Auch schließen wir jegliche Gewährleistung (insbesondere für vorgeprägte Kennzeichenschilder) bei Reservierungen über das Internet aus.
Online-Reservierung:
Hier können Sie Ihr Wunschkennzeichen reservieren.
Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem Fahrzeug geführt werden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse (M 1, L oder O1) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Für die Fahrzeuge wird nur ein Kennzeichensatz ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit den vollständig angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das Wechselkennzeichen selbst besteht aus zwei Teilen. Dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Mit diesem Verfahren ist gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt, während das andere weiterhin als solches erkennbar und identifizierbar bleibt. Somit können die Fahrzeuge in den Registern der Fahrzeugzulassung, der Steuerverwaltung und in der Versicherungswirtschaft eindeutig zugeordnet werden. Die Regelung der Wechselkennzeichen ist auf die kurzfristige abwechselnde Nutzung von Fahrzeugen des Individualverkehrs gerichtet. Der gewerbliche Güter- und Personenverkehr ist nicht Ziel des Wechselkennzeichens. Deshalb wurde geregelt, dass Wechselkennzeichen nicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 to zulässiger Gesamtmasse und nicht als Saisonkennzeichen zulässig sind. Die Regel stellt auch klar, dass bei Wechselkennzeichen sowohl der gemeinsame Kennzeichenteil als auch der fahrzeugbezogene Teil an dem am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Fahrzeug fest anzubringen sind.
Das deutsche Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil, der das Kennzeichen Fahrzeugs spezifiziert. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Er trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte fahrzeugbezogene Teil sind mit der Zulassungsplakette versehen. Bei Motorrädern sind beide Plaketten auf dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht.
Bei Verkauf eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht übergeben werden, da er für das verbleibende Fahrzeug noch benötigt wird.
Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht entstempelt werden, da er für das verbleibende Fahrzeug benötigt wird. Bei weiterer Nutzung des Wechselkennzeichens ist deshalb nur der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichens zur Entwertung vorzulegen. Die Regelung sieht auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 2 zur Außerbetriebsetzung bei Wechselkennzeichen nicht vor.
Zusammenfasssung:
Eine Information der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg
Stand 14.05.12
Für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, kann ein Saisonkennzeichen beantragt werden.
Mit dem Antrag können Sie entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen sein soll. Das Fahrzeug ist dann für volle Monate zugelassen - mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate -, d.h. der Beginn ist immer der erste, das Ende immer der letzte Tag des Monats. Dieser Zeitraum wird auf dem Nummernschild eingeprägt.
Das Saisonkennzeichen erspart Ihnen die An- und Abmeldung im Frühjahr bzw. im Herbst und die damit in Verbindung stehenden wiederkehrenden Kosten.
Selbstverständlich haben Sie wie bisher die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug z.B. im Herbst außer Betrieb zu setzen und bei Bedarf im Frühjahr wieder anzumelden.
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahre erstmals in den Verkehr gekommen sind, werden als Oldtimer anerkannt. Für Motorräder kostet die Jahressteuer dann pauschal 46,02 Euro, für alle anderen Fahrzeuge 191,73 Euro.
Neu seit 01.10.2017: Das Saisonkennzeichen in Verbildung mit dem "H" ist möglich. Beachten Sie aber bitte, dass das Kennzeichen max. 8 Stellen lang sein darf.
Aber nicht jeder Oldie ab 30 gilt als Oldtimer:
Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist die Zuteilung eines besonderen Oldtimer-Kennzeichens mit einem "H" für "Historisches Fahrzeug". Das aber gibt es nur, wenn der Einsatz des Fahrzeuges in erster Linie der Pflege des technischen Kulturgutes dient.
Die erste Fahrt muss daher zu einer technischen Prüfstelle führen. Geprüft wird, ob das Fahrzeug gut erhalten und gepflegt, und ob der Originaleindruck nicht durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung beeinträchtigt ist. Die Hauptbaugruppen müssen original oder zeitgenössisch ersetzt sein. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes sind Veränderungen zulässig, also Gurt und Kat erlaubt. Diese Eingangsuntersuchung gilt gleichzeitig als Hauptuntersuchung.
Diese Einschränkungen dienen der Abgrenzung zu "nur alten Kraftfahrzeugen", die im Alltagsverkehr oder sogar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Ein Oldtimerfahrzeug zeichnet sich dadurch aus, daß dieses als historisches Sammlerstück in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel eingesetzt wird. Am häufigsten kommen diese Kraftfahrzeuge bei sogenannten Oldtimerrallys und ähnlichen Veranstaltungen zum Einsatz.
Erforderliche Unterlagen für die nachträgliche Erfassung als Oldtimer:
Anmerkung: Für Oldtimer, die zugelassen werden sollen, ist zusätzlich eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) sowie ein Sepa-Lastschriftmandat vorzulegen.
Kosten:
Die Gebühr für eine Oldtimer-Zulassung beträgt 27,50 Euro. Darüber hinaus fallen noch die Kosten für die Kennzeichen, die Ersatzfahrzeugpapiere und die Klebesiegel an.
Seit 01.10.2019 gilt bundesweit die Regelung, dass - unter bestimmten Voraussetzungen - das bisherige Kennzeichen beibehalten werden kann.
Als Faustregel gilt: Kennzeichenbeibehaltung ist nur bei zugelassenem Fahrzeug möglich!
Der Antragsteller muss sich aber trotzdem eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen lassen.
Dazu ist mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei alten Dokumenten müssen Fahrzeugschein und -brief mitgebracht werden)
- Zulassungsbescheinigung Teil II bei Halterwechsel
- Sepa-Lastschriftmandat bei Halterwechsel
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht, wenn der Antrag nicht persönlich hestellt wird
Wer aber ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks möchte, muss alles mit bringen, was unter
"Was ist die Zulassung und was muss ich mitbringen" beschrieben ist.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird für Überführungs- oder Probefahrten ausgestellt und gilt maximal 5 Tage. Seit dem 01.04.2015 muss das Fahrzeug bekannt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.
Sofern das Fahrzeug keine gültige HU bzw. SP hat oder der Termin der Prüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück innerhalb des Zulassungsbezirks sowie Fahrten zur Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung und zurück innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Fahrzeuge, die von der Prüfstelle als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht durchführen.
Verfügt das Fahrzeug nicht über eine gültige HU und befindet es sich nicht in Würzburg, muss das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeugs beantragt werden!
Für die Beantragung erforderliche Unterlagen:
- bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht, sofern der Antragsteller nicht Fahrzeughalter ist
Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen. Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines beträgt längstens 1 Jahr.
Was muss ich mitbringen?
Wieviel kostet eine internationale Zulassung?
Die Gebühr für die internationale Zulassung beträgt 31,40 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichenschilder sowie Ersatzdokumente.
Wenn Ihr Kennzeichen beschädigt wurde und nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann, müssen Sie unverzüglich neue Kennzeichen prägen lassen. Eine Umkennzeichnung ist nicht erforderlich.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Wenn Ihnen ein Kennzeichen abhanden kommt oder Ihnen gestohlen wird, müssen Sie umgehend diesen Verlust melden und eine Umkennzeichnung vornehmen.
Hintergrund ist, dass mit Ihrem gestohlenen Kennzeichen Ordnungswidrigkeiten bis hin zu schweren Straftaten begangen werden könnten. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sollten Sie sich ersparen und sofort den Verlust melden. Bei Diebstahl der Kennzeichen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Hierfür muss der Halter persönlich eine "Versicherung an Eides Statt" bei der Zulassungsstelle abzugeben.
Anmerkung: Erledigung durch Dritte ist nicht möglich!
Durch die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeugs, dürfen Sie es im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr verwenden. Dadurch entfallen auch alle Abgaben wie Steuern und Versicherung.
Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle:
Entfernen Sie vor dem Aufruf keine Plaketten von Ihren Kennzeichenschildern. Tun Sie dies erst nach Aufforderung durch Ihren Sachbearbeiter.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Hier wird unterschieden zwischen der internetbasierten Außerbetriebsetzung (ab 01.01.2015) und der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsstelle. Für die internetbasierte Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,70 Euro fällig. Die Zulassungsstelle erhebt eine Gebühr von 6,90 €. Hinzu kommen jeweils 0,30 Euro für Klebesiegel und 0,60 Euro für das Kraftfahrbundesamt (KBA).
Wird ein Fahrzeug verschrottet, ist zusätzlich ein Verwertungsnachweis vorzulegen. Die zusätzlichen Gebühren betragen 5,10 €. Für eine nachträgliche Entgegennahme eines Verwertungsnachweises beträgt die Gebühr 10,20 €
In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) werden folgende Eintragungen vorgenommen sobald sich Änderungen ergeben haben:
Hinweis:
Technische Änderungen sind Änderungen, die die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen. So wäre beispielsweise ein Austausch von Felgen in erster Linie nur eine optische Veränderung und bedarf keiner Eintragung.
Ändert sich aber beim Austausch nicht nur das Aussehen sondern die Breite der Felgen, muss andere Bereifung genutzt werden. Damit ändern sich z.B. die Kraftübertragung und die Bremswirkung. Daher muss hier eine Eintragung stattfinden. Sind Sie sich unklar, ob Sie eine Eintragung vornehmen müssen, wenden Sie sich bitte direkt ans Bürgerbüro.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Namensänderung
Technische Änderung
Achtung: Änderung nur mit Bestätigung einer technischen Prüfstelle oder einer zertifizierten Werkstatt, die ein genehmigtes Partikelminderungssystems eingebaut hat!
Anschriftenänderung
Im Falle eines Verlustes oder Diebstahl ist unverzüglich ein Ersatzdokument zu beantragen. Darüber hinaus sollten Sie den Diebstahl der Polizei melden.
Hierfür hat der Halter persönlich eine Versicherung an Eides Statt bei der Zulassungsstelle oder einem Notar abzugeben.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument zu beantragen. Einen Diebstahl sollten Sie umgehend bei der Polizei anzeigen!
Hierfür muss der Halter persönlich eine Versicherung an Eides Statt bei der Zulassungsstelle oder einem Notar abzugeben.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Seit dem 01.01.2015 können Fahrzeuge online außer betrieb gesetzt werden, sofern Sie über die neuen Stempelplaketten und eine Zulassungsbescheinigung Teil I mit den versteckten Sicherheitscodes verfügen. Zuständig ist die Zulassungsstelle, die auch die Zulassung durchgeführt hat.
Diesen Dienst können Sie nur nutzen, wenn
So funktioniert die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges via Internet:
Mit der Übermittlung der Daten an die zuständige Zulassungsstelle ist das Fahrzeug abgemeldet. Die Zustellung des Bescheides erfolgt postalisch oder unter Nutzung von DE-Mail. Eine Teilnahme mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr ist nach der Außerbetriebsetzung nicht mehr erlaubt!
Diesen Dienst können Sie nur nutzen, wenn
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Erforderliche Unterlagen:
Diesen Dienst können Sie nur nutzen, wenn
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Erforderliche Unterlagen:
Soll ein Kennzeichenwechsel gewünscht werden, benötigen Sie noch
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Erforderliche Unterlagen:
Diesen Dienst können Sie nur nutzen, wenn
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Erforderliche Unterlagen:
Nach Abschluss der Zulassung bekommen Sie den Zulassungs-bescheid, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Plakettenträger -zum Aufkleben auf das Kennzeichen- postalisch zugesandt.
Bitte beachten Sie, dass die Zulassung erst 3 Tage nach der Bekanntgabe wirksam ist. Bis dahin darf das Auto nicht gefahren werden.
Mo, Mi | 07:30 - 13:00 Uhr |
Di | 07:30 - 12:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Do | 08:00 - 12:00 Uhr 13:30 - 18:00 Uhr |
Fr | 07:30 - 12:00 Uhr |
Aufgrund der Corona-Pandemie werden Dienstleistungen im Bürgerbüro nur nach vorheriger Terminbuchung bearbeitet.