Nach den gesetzlichen Vorschriften muss derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich bei der örtlich zuständigen Meldebehörde (= Einwohnermeldeamt) anmelden. Gleiches gilt für den Umzug innerhalb des Stadtgebietes.
HINWEIS: Füllen Sie bitte das unten stehende Formular aus und bringen Sie dieses zur Anmeldung ins Bürgerbüro mit.


Eine formelle Abmeldung ist nur noch in folgenden Fällen erforderlich:
- Wegzug ins Ausland
- bei der Aufgabe einer Nebenwohnung (Hinweis: die Abmeldung muss bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes erfolgen)
- Meldung „ohne festen Wohnsitz“
- Abmeldung "nach unbekannt"

In allen anderen Fällen entfällt die Abmeldepflicht, da die „neue“ Meldebehörde die Wegzugsgemeinde von der Abmeldung unterrichtet.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.11.2015 muss bei der An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden.
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Meldebehörde vorzulegen. Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Einzug der Meldebehörde gegenüber elektronisch zu bestätigen.
Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung
4. sämtliche Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
5. Unterschrift des Wohnungsgebers
Bei Angabe des Einzugsdatums wird der Tag des tatsächlichen Einzugs verlangt, nicht das Datum des Mietbeginns oder der Eigentumsübergabe!
Falls der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer bzw. vom Wohnungsgeber beauftragte Person ist, bitte unbedingt Eigentümer
mit Anschrift angeben und das Zusatzblatt verwenden!
