Das Führungszeugnis enthält Informationen darüber, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit als Nachweis über die Unbescholtenheit einer Person und wird beispielsweise von Arbeitgebern oder Behörden angefordert.
Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Straftaten einer Person. Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt, wo die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt werden. Ob, und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz.Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen.
Nicht in das Führungszeugnis übernommen werden beispielsweise folgende Einträge
- Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
- erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen
- Verschiedene andere Einträge finden ebenfalls keine Berücksichtigung im Zeugnis.
Genaue Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.
Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:
- Führungszeugnisse für private Zwecke, meist zur Vorlage bei einem Arbeitgeber
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre Meldeanschrift versandt.
- Führungszeugnisse für eine Behörde
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde übersandt. Bei für Behörden bestimmten Führungszeugnissen muss der Verwendungszweck angegeben werden. Wenn Sie vor der Übersendung des Führungszeugnisses selbst Einsicht nehmen wollen, dann können Sie dies bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl tun.
- Erweiterte Führungszeugnisse
Das erweiterte Führungszeugnis wird erteilt, wenn
1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 32 a BZRG vorgesehen ist oder
2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Kinder- und Jugendhilfe
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,
Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt
zu Minderjährigen aufzunehmen.
Wer einen solchen Antrag stellt, hat eine Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Antragstellung muss schriftlich oder persönlich erfolgen. Eine Bevollmächtigung dritter Personen ist rechtlich nicht zulässig.
- Europäisches Führungszeugnis
Ab dem 27.04.2012 können in Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) das europäische Führungszeugnis beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates. Bitte beachten Sie, dass eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben sowie eine Übersetzung nicht erfolgt!
Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.