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Aufenthalt zum Studium


Auf die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besteht ein Anspruch, wenn

  • es sich um ein Vollzeitstudium handelt,
  • eine unbedingte Zulassung einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung vorliegt,
  • die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und
  • keine Ablehnungsgründe vorliegen (z.B. es bestehen Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die  Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, vgl. § 20c AufenthG).

Ein Anspruch besteht nicht bei dem Personenkreis, der  in § 19f Abs. 1 Nrn. 1-4 AufenthG genannt ist (z.B. geduldeter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU).


Wenn nur eine bedingte Zulassung vorliegt, kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Im Rahmen des Ermessens können dann auch die Zweckmäßigkeit des Studiums sowie die Erfolgsaussichten geprüft werden. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 5 Abs. 1 AufenthG sind dies:

  • gesicherter Lebensunterhalt
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • kein Ausweisungsinteresse
  • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik durch den Aufenthalt
  • Einhaltung der visumsrechtlichen Vorschriften.

Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen.

Abhängig vom Einzelfall gehören dazu:

  • Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung
  • Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen
  • für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika
  • ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule
  • ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
  • eine Promotion
  • anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder der Erreichung des Ausbildungsziels dienen.

Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums können im Bundesgebiet nicht erfüllt bzw. nicht nachgeholt werden.


Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung im Umfang von 120 Tagen bzw. 240 halben Tagen pro Kalenderjahr. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit eines Sprachkurses zur Studienvorbereitung im ersten Jahr des Aufenthalts.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zum beantragten und zugelassenen Studium. Sie wird in der Regel jeweils verlängert, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum nachgewiesen werden und die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird. Dabei geht man davon aus, dass ein ordnungsgemäßes Studium dann vorliegt, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht um mehr als drei Semester überschritten wird.


Die Studienvorbereitung soll nach spätestens 18 Monaten, bei Besuch eines Studienkollegs nach spätestens 24 Monaten abgeschlossen sein. Die Gesamtaufenthaltsdauer zu Studienzwecken soll 10 Jahre nicht überschreiten.


Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist der Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck möglich (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung). Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für längstens 18 Monate zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes besteht ein Rechtsanspruch.

Während des Studiums oder bei Abbruch des Studiums besteht grundsätzlich ein Zweckwechselverbot. Eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck darf nur erteilt oder verlängert werden, wenn eine Beschäftigung als Fachkraft (z.B. durch vorherige Qualifikation) angestrebt wird, eine Berufsausbildung aufgenommen wird bzw. wurde oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein Wechsel des Studiums oder eine Änderung der Fachrichtung ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.


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