Menü

ICT-Karte und Mobiler ICT-Karte

Die Bezeichnung ICT muss nach den Vorgaben der ICT-Richtlinie in den entsprechenden Aufenthaltstiteln der EU-Staaten enthalten sein, damit die Einordnung der Aufenthaltstitel, insbesondere in Fällen der innereuropäischen Mobilität, erleichtert wird.


ICT-Karte (§ 19 AufenthG)

Die ICT-Karte ist ein deutscher Aufenthaltstitel gemäß der ICT-Richtlinie 2014/66/EU, der für unternehmensinterne Transfers von drittstaatsangehörigen Mitarbeitern außerhalb der EU in einen EU-Staat erteilt wird. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen ein japanischer Spezialist, der bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU tätig ist, innerhalb des Unternehmens nach Deutschland transferiert wird. Erforderlich ist, dass sowohl der Spezialist als auch das Unternehmen sich außerhalb der EU befinden. Nicht erforderlich ist, dass Mitarbeiter und Unternehmen im selben Drittstaat sind.


Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)

Im Unterschied zur ICT-Karte hat bei der Mobiler-ICT-Karte bereits ein anderer EU-Staat dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers erteilt. Eine Mobiler-ICT-Karte wird nur erteilt, wenn der Transferaufenthalt in Deutschland länger als 90 Tage dauern soll. Bei einem kürzeren Aufenthalt ist kein deutscher Aufenthaltstitel erforderlich. In diesem Fall ist das Mitteilungsverfahren nach § 19a AufenthG durchzuführen.

In dem Beispiel des japanischen Spezialisten heißt das also, dass die Mobiler-ICT-Karte erteilt wird, wenn dieser bereits in einen anderen EU-Staat transferiert wurde und im Rahmen eines weiteren Transfers länger als 90 Tage in Deutschland eingesetzt werden soll.


Rechte und Pflichten

Inhaber der ICT-Karte genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten, die die ICT-Richtlinie 2014/66/EU vorgibt und die in nationales Recht umgesetzt wurden. Der Ausländer muss die Erteilung einer deutschen ICT-Karte beantragen, auch wenn er sich im Rahmen des unternehmensinternen Transfers noch in anderen EU-Staaten aufhalten möchte, sofern Deutschland der Hauptaufenthaltsstaat (sog. "erste Mitgliedstaat") ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer sich die längste Zeit in Deutschland aufhalten möchte und zwar unabhängig davon, ob Deutschland oder ein anderer EU-Mitgliedstaat in zeitlicher Hinsicht der erste Aufenthaltsstaat ist. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2014/66/EU und wird insbesondere am Ablehnungsgrund in § 19 Absatz 6 Nr. 2 AufenthG deutlich. Sind die Zeiträume identisch, so ist maßgeblich, in welchem Mitgliedstaat der Ausländer sich zuerst aufhalten wird (vgl. Artikel 11 Absatz 3 der ICT-Richtlinie 2014/66/EU). Maßgeblich für die Prüfung der geplanten Aufenthaltsdauern im Bundesgebiet und in anderen EU-Mitgliedstaaten sind in erster Linie die Angaben des Ausländers sowie die durch ihn eingereichten Unterlagen.


>>> zurück