Visum
Staatsangehörige der EU-Staaten
Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat (Einreise aus Drittstaaten - Bundespolizei).
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig.
Priviligierte Staatsangehörige
Lediglich die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich und der Vereinigten Staaten von Amerika dürfen visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt hier einholen.
Vorsicht: Die Aufenthaltserlaubnis muss innerhalb von 90 Tagen seit der Einreise beantragt werden!
Touristen- oder Besuchsaufenthalt
Visa für Touristen- oder Besuchsaufenthalte werden als sogenannte Schengen-Visa nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt. Sie gelten dann nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengengebiet.
Folgende Staaten zählen derzeit zum Schengenraum:
Belgien | Lettland | Portugal |
Dänemark | Liechtenstein | Schweden |
Deutschland | Litauen | Schweiz |
Estland | Luxemburg | Slowakei |
Finnland | Malta | Slowenien |
Frankreich | Niederlande | Spanien |
Griechenland | Norwegen | Tschechische Republik |
Island | Österreich | Ungarn |
Italien | Polen |
Ein Schengen-Visum berechtigt zu einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt von längstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Schengen-Visa werden ohne Beteiligung der Ausländerbehörden erteilt. Sie können grundsätzlich nicht verlängert werden, d.h. nur in einem besonderen Ausnahmefall (z.B. schwere Erkrankung).
Nationales Visum
Für längerfristige Aufenthalte benötigt man ein sogenanntes nationales Visum. Nationale Visa werden durch die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland erteilt. Über die Erteilung entscheidet allein die Auslandsvertretung, wobei die örtliche Ausländerbehörde häufig intern beteiligt wird und der Visumserteilung zustimmen muss.
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Gemäß § 71 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften und Generalkonsulate) für die Visumerteilung zuständig.
Örtlich zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.