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Erwerbstätigkeit von Ausländern


Für EU-Bürger und Staatsangehörige aus EWR-Staaten sowie der Schweiz gilt generell die Arbeitnehmerfreizügigkeitexterner Link.

Hinweisblatt Freizügigkeitsberechtigte, Schweizer u. Britische Staatsangehörige f. Arbeitgeber (09/2023) Hinweisblatt Freizügigkeitsberechtigte, Schweizer u. Britische Staatsangehörige f. Arbeitgeber (09/2023), 322 KB

Ausländer aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) dürfen in Deutschland grundsätzlich nur dann arbeiten, wenn dies in ihrem Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.


Für bestimmte Ausländergruppen besteht ein Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit (Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit).

Diese sind:

  • Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, 
  • Familiennachzugsfälle,
  • ehemalige Deutsche,
  • im Rahmen der Wiederkehr,
  • Inhaber von Niederlassungserlaubnissen
  • und Daueraufenthalt-EU-Fälle.

Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG)

Privilegierte Staatsangehörige (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich und USA) können visumfrei einreisen und innerhalb von 90 Tagen nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder eine Blaue Karte EU beantragen. 

Staatsangehörige, die nicht zu den privilegierten Staaten gehören, müssen bevor sie nach Deutschland einreisen, ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) beantragen.

Nach der Einreise muss zuerst der Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) angemeldet werden. Für die Aufenthaltserlaubnis muss bei der Ausländerbehörde persönlich vorgesprochen werden.

In gesetzlich genau festgelegten Fällen muss die Ausländerbehörde vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • ausgefülltes Formblatt Beschäftigungserlaubnis (nur wenn noch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt)
  • gültiger Nationalpass
  • ein aktuelles, biometrietaugliches Passfoto
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag 
Aufenthaltstitel für die Ausbildung (Online-Service) Aufenthaltstitel für die Ausbildung (Online-Service),
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Online-Service) Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Online-Service),

Aufenthaltserlaubnis zur Selbstständigen Erwerbstätigkeit ( § 21 AufenthG)

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann gem. § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn

  1. ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital bzw. eine Kreditzusage gesichert ist.
Einkommenssteuerbescheinigung des Steuerberaters Einkommenssteuerbescheinigung des Steuerberaters, 510 KB

Keine gesonderte Prüfung ist in den Fällen eines Rechtsanspruchs auf Erwerbstätigkeit und damit auch einer selbstständigen Tätigkeit erforderlich.


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