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Bürgerbüro

Bewohnerparkausweis

Ein Bewohnerparkausweis ermöglicht Ihnen das Parken in den ausgewiesenen Parkzonen in der Stadt. Die Sonderparkrechte für Bewohner gelten nur im jeweiligen Bewohnerbereich für das Parken an Parkplätzen (VZ 314 - 315 StVO), im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 StVO) oder Zonenhaltverbot (VZ 290 ff StVO) mit Zusatzschild gekennzeichneten Bereichen, während der dort angegebenen Zeiten.

An Parkuhren und Parkscheinautomaten sind die Sonderrechte an Werktagen Mo-Fr ab 16.00 Uhr sowie Sa ab 14.00 Uhr bis zum erneuten Beginn der Gebührenpflicht oder entsprechend der gesonderten Beschilderung gültig (zusätzlich kann mit dem Parkausweis auch noch die Berechtigung zum Fahren in Nachtfahrverbotszonen erworben werden, wenn die Wohnung in einem gesperrten Bereich liegt).

In den Bewohnerparkbereichen dürfen nur Fahrzeuge mit gültigem Parkausweis parken. Ein Anspruch auf Freihaltung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. In der übrigen Zeit stehen die Parkflächen allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung.

Einen Bewohnerparkausweis können nur Personen beantragen die

  • im Geltungsbereich der Bewohnerparkregelung wohnen und dort mit Hauptwohnsitz (Firmensitz) gemeldet sind. In der Zellerau (Parkzone Z) genügt der Nebenwohnsitz!
  • ein Kraftfahrzeug auf ihren Namen zugelassen haben oder denen ein fremdes Kraftfahrzeug nachweislich (z. B. Steuererklärung, Arbeits- oder Leasingvertrag) zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde
    und
  • nicht über eine Garage oder private Abstellfläche verfügen.

Bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern erhalten nur der Geschäftsführer bzw. der Inhaber einen Ausweis, nicht aber angestellte Mitarbeiter!

Die Zuteilung ist auf max. 1 Ausweis je Anwohner/Firma beschränkt.


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