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Baukontrolle / Bauüberwachung

Die Baukontrollmeister der Fachabteilung Bauaufsicht überprüfen stichpunktartig die  genehmigungspflichtigen (Art. 55 BayBO), verfahrensfreien (Art. 57 BayBO) und die  genehmigungsfreigestellten Vorhaben (Art. 58 BayBO).

Eine Begehung erfolgt immer bei Sonderbauten.

Hier wird kontrolliert, ob sich die am Bau beteiligten Personen bzw. Firmen bei der Bauausführung an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und an die genehmigten Bauvorlagen halten.

Nach Art. 68 Abs. 6 BayBO darf erst begonnen werden, wenn

  1. die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist sowie
  2. die Bescheinigung nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2
  3. die Baubeginnsanzeige

der Fachabteilung Bauaufsicht vorliegt.

Die Baubeginnsanzeige können Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als PDF-Dokumentexterner Link herunterladen.

Weiterhin müssen vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlagen abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt werden.

Die Baugenehmigung, die Bauvorlagen und die notwendigen bautechnischen Nachweise sowie die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Art. 62 BayBO müssen an der Baustelle vorliegen.

Während der Bauarbeiten ist an der Baustelle eine Bautafel nach Art. 9 Abs. 3 BayBO anzubringen.

Bautafel, 11 KB

Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Das Formblatt zur Aufnahme der Nutzung können Sie sich beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als PDF-Dokumentexterner Link herunterladen:

Bei Bauvorhaben nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 ist eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes vorzulegen.

Die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasleitungen und Kaminen ist nach Art. 78 Abs. 3 BayBO durch die Vorlage einer Bescheinigung des Bezirkskaminkehrermeisters nachzuweisen.

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