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Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Informationen zur Baulandumlegung

Wozu dient und was ist eine Baulandumlegung ?

Um in einer Gemeinde die Entwicklung von Wohn-und Gewerbebauflächen sicherzustellen, werden von dieser Bebauungspläne aufgestellt. In den überplanten Bereichen sind die vorhandenen Grundstücke jedoch oftmals in ihrer Form und Größe noch nicht für die vorgesehene Nutzung geeignet und weisen zudem auch keine, oder noch keine ausreichende Erschließung auf. Die Grundstücke sind daher erst entsprechend neu zu gestalten. Dies kann auch durch ein Umlegungsverfahren erfolgen.

Die Umlegung ist ein öffentlich rechtliches Grundstückstauschverfahren mit dem Ziel, Grundstücke so umzugestalten, dass sie dann von der Lage, Form und Größe für die nach dem zugrunde liegenden Bebauungsplan vorgesehene bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind.


Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Die am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer bilden eine Solidargemeinschaft, innerhalb der alle grundsätzlich gleiche Leistungen erbringen und nach Möglichkeit für ihre eingebrachten (alten) Grundstücke wert-und lagegleiche Grundstücke erhalten. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Grundstück im Bebauungsplan als Bauland, Verkehrs- oder Grünfläche ausgewiesen ist. Somit gleicht die Baulandumlegung die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden "Zufälligkeiten" der Lage eines Grundstückes aus.

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind nur dann gegeben, wenn für ein eingebrachtes Grundstück aufgrund seiner Situation der Einlagewert höher oder niedriger anzusetzen wäre (z.B. bereits vorhandene Bebauung oder Ausschluss einer Bebauungsmöglichkeit wegen Geländebeschaffenheit). Bei zugeteilten Grundstücken können die Werte infolge einer unterschiedlichen baulichen Nutzungsmöglichkeit ebenfalls differieren. Auch kann eine eingebrachte Fläche so klein sein, dass hierfür dann keine Zuteilung vorgesehen werden kann, sondern eine Geldabfindung erfolgen muss.

Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und durchgeführt, sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist. Den Anordnungsbeschluss faßt der Stadtrat. Das Verfahren wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss des hierfür bei der Stadt Würzburg eingerichteten Umlegungsausschusses eingeleitet. Einbezogen werden alle Grundstücke, die zu einer zweckmäßigen Durchführung der Umlegung benötigt werden. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht, dazu werden Unterlagen mit dem alten Bestand in Form einer Karte und eines Verzeichnisses öffentlich ausgelegt. 

Im Grundbuch werden Umlegungsvermerke eingetragen. Dies bedeutet, dass die eingebrachten Grundstücke während der Verfahrensdauer nur mit Genehmigung der Umlegungsstelle z.B. belastet oder veräußert werden dürfen. Durch die Umlegung werden Wertveränderungen bewirkt, die in ihrer Summe dem Unterschied zwischen dem Einwurfswert (grundsätzlich Rohbauland) und dem Zuteilungsgrundstück (zur Bebauung geordnetes, hinsichtlich der Grunderwerbsanteile am Erschließungsbeitrag bereits freies Bauland) entsprechen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen die beteiligten Grundstückseigentümer durch eine Baulandumlegung keinen Gewinn erzielen, nachdem die Grundstücke bereits durch die Planung eine erhebliche Wertsteigerung erhalten. Deshalb sind die durch Umlegung entstehenden Umlegungsvorteile zugunsten der Gemeinde in Form von Land oder Geld abzuschöpfen. Damit finanziert diese dann öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen usw. 

Alle im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden rechnerisch zu einer Flächenmasse vereinigt. Daraus erhält die Gemeinde die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen, sowie die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen, sofern diese als öffentliche Flächen festgesetzt sind. Die verbleibende Flächensumme wird den Eigentümern in Form von Baugrundstücken  nach einem bestimmten Schlüssel wieder zugeteilt.

Nach Erörterung des Neuverteilungskonzeptes (Umlegungsplan) mit den beteiligten Eigentümern werden in dem entsprechenden Gebiet die neuen Grenzen festgelegt. Dann wird der Umlegungsplan, welcher die vorgesehene Neuverteilung mit allen erforderlichen Regelungen enthält, auf- und an die Eigentümer zugestellt. Außerdem wird sein Inhalt (Karte und Text) auf Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Der Umlegungsplan wird einen Monat nach seiner Zustellung unanfechtbar, sofern dagegen keine Rechtsmittel eingelegt werden, bzw. diese völlig ausgeschöpft sind. Die Unanfechtbarkeit wird sodann wiederum ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung gelten bereits außerhalb des Grundbuches die neuen Verhältnisse. Der Umlegungsplan wird abschließend dem Grundbuchamt zur Eintragung der Rechtsänderungen vorgelegt, die anfallenden Geldausgleiche werden über die Gemeinde abgewickelt.

Im folgenden Schaubild ist eine im Bereich der Stadt Würzburg abgeschlossene Umlegung in ihrer Entwicklung dargestellt:

Grenzen vor Umlegung - klein

Bebauungsplan - klein

Grenzen nach Umlegung - klein

Stand der Grundstücke vor der Umlegung

Dieser Bebauungsplan lag dem Verfahren zugrunde

Stand der Grundstücke nach der Umlegung

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