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Satzung über die Verleihung von Preisen und Ehrungen im Bereich Kultur der Stadt Würzburg

Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 975) gemäß Beschluss des Stadtrates vom 26.04.2007, folgende

Satzung:

§ 1

Die Stadt Würzburg kann verleihen:
1.     den Kulturpreis
2.     den Preis Peter C. Ruppert für Konkrete Kunst in Europa
3.     Kulturförderpreise
4.     Kulturmedaillen


§ 2

(1)    Der Kulturpreis der Stadt Würzburg ist mit 5.000 Euro dotiert und wird jährlich vergeben.

(2)    Der Preis Peter C. Ruppert für Konkrete Kunst in Europa ist mit 15.000 Euro dotiert und wird alle drei Jahre, erstmals im Jahr 2008 vergeben. Das Preisgeld wird durch die Stiftung Peter C. Ruppert bereitgestellt.

(3)    Bis zu drei Kulturförderpreise sind jeweils mit 2.500 Euro dotiert und werden gemeinsam mit dem Kulturpreis jährlich vergeben.

(4)    In den Jahren, in denen der Preis Peter C. Ruppert für Konkrete Kunst in Europa vergeben wird, werden der Kulturpreis und die Kulturförderpreise nicht vergeben.

(5)    Bis zu drei Kulturmedaillen sind mit jeweils 500 Euro dotiert und werden jährlich vergeben.

§ 3

(1)    Den Kulturpreis der Stadt Würzburg kann eine durch Geburt, Leben oder Werk mit der Stadt Würzburg verbundene Persönlichkeit (bzw. eine Künstlergruppe/Ensemble o. ä.) erhalten, die durch ihr künstlerisches Schaffen herausragend gewirkt oder sich in besonderer Weise um das kulturelle Leben der Stadt verdient gemacht hat. 

(2)    Den Preis Peter C. Ruppert für Konkrete Kunst in Europa kann erhalten, wer durch sein herausragendes künstlerisches Schaffen auf dem Gebiet der Konkreten Kunst international hervorgetreten ist und ein bedeutendes Gesamtwerk vorweisen kann. In begründeten Fällen kann der Preis auch an herausragende Nachwuchskünstler vergeben werden.

(3)    Den Kulturförderpreis der Stadt Würzburg kann eine durch Geburt, Leben oder Werk mit Würzburg verbundene Persönlichkeit (bzw. eine Künstlergruppe/Ensemble o. ä.) erhalten, die erste förderungswürdige, professionelle künstlerische Leistungen vorweisen kann.

(4)    Die Kulturmedaille der Stadt Würzburg kann erhalten, wer sich in besonderem Maße ehrenamtlich, gemeinwohlorientiert oder fördernd um das kulturelle Leben der Stadt Würzburg verdient gemacht hat. Die Kulturmedaille können sowohl Einzelpersonen, als auch Paare, Gruppen, Vereine und Unternehmen erhalten. Das Preisgeld in Höhe von 500 Euro ist zweckgebunden für eine gemeinnützige kulturelle Maßnahme, Institution oder Vereinigung in Würzburg bestimmt.

§ 4

(1)    Für die Vergabe des Kulturpreises, der Kulturförderpreise wird ein Vergabegremium gebildet, dem der/die Kulturreferent/in, der/die Leiter/in des Fachbereichs Kultur sowie sieben vom Kultur- und Schulausschuss zu berufende Sachverständige angehören. Die Amtsperiode dauert drei Jahre, Wiederberufungen sind zulässig.

(2)    Für die Vergabe des Preises Peter C. Ruppert für Konkrete Kunst in Europa wird ein Vergabegremium gebildet, dem zwei Vertreter der Stiftung Peter C. Ruppert, der/die Leiter/in des Museums im Kulturspeicher sowie der/die Kulturreferent/in angehören.

(3)    Für die Vergabe der Kulturmedaillen wird ein Gremium gebildet, dem der/die Kulturreferent/in, der/die Leiter/in des Fachbereichs Kultur sowie sieben vom Kultur- und Schulausschuss zu berufende Sachverständige angehören. Die Amtsperiode dauert drei Jahre, Wiederberufungen sind zulässig.

(4)    Zu den Sitzungen der Vergabegremien werden neben den Mitgliedern der Gremien die Stadtratsfraktionen eingeladen. Die entsandten Vertreter der Stadtratsfraktionen nehmen beratend an den Sitzungen teil.

(5)    Vorschlagsberechtigt für Kulturpreis, Kulturförderpreis und Kulturmedaille sind der/die Oberbürgermeister/in, alle ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadträte, die Mitglieder der Vergabegremien sowie die Mitglieder des Kulturbeirates. Die Vorschläge sind spätestens vier Wochen vor den Sitzungsterminen und versehen mit einer Begründung dem jeweiligen Vergabegremium (Postadresse: Kultur-, Schul- und Sportreferat der Stadt Würzburg, Beim Grafeneckart 1, 97070 Würzburg) zuzuleiten.

(6)    Die Vergabegremien erarbeiten in nichtöffentlicher Sitzung Empfehlungen, die zunächst vom Kultur- und Schulausschuss begutachtet und anschließend vom Stadtrat beschlossen werden.

§ 5

(1)    Soweit den Empfehlungen der Vergabegremien nicht gefolgt wird, unterbleibt die betreffende Preisverleihung in diesem Jahr.

(2)    Die Stadt Würzburg wird ihre Preise und Ehrungen im Bereich der Kultur sowie die Bedingungen ihrer Vergabe regelmäßig und in geeigneter Weise im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bekannt machen.

(3)    Gegen Entscheidungen über die Zuerkennung des Preises ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 6

Die Satzung tritt am 01.06.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für den Kulturpreis der Stadt Würzburg außer Kraft.      

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